Beschluss vom 25.03.2026 -
BVerwG 4 BN 27.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B4BN27.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2026 - 4 BN 27.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B4BN27.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.25

  • OVG Münster - 07.05.2025 - AZ: 7 D 155/23.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Gehörsrüge bleibt erfolglos.

3 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-) Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Im Einzelfall müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 51/24 - NJW-RR 2024, 881 Rn. 57 m. w. N.). In einer gerichtlichen Entscheidung sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - BRS 92 Nr. 156 S. 1324 f. und vom 28. März 2025 - 4 B 24.24 - juris Rn. 3).

4 a) Die Beschwerde rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zur Zustimmung des Rates zum Durchführungsvertrag würden ihrem Vorbringen im Normenkontrollverfahren nicht gerecht. Zu dem Einwand, dass der Durchführungsvertrag dem Rat bei Beschlussfassung unstreitig nicht vorgelegen habe, eine "blinde" Zustimmung ohne Kenntnis des Vertragsinhalts aber zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags und in der Folge auch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe, verhalte sich das angegriffene Urteil nicht.

5 Das führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen (vgl. UA S. 5) und sich dazu - wenn auch knapp - verhalten. Es hat auf die Darlegungen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren verwiesen (UA S. 13 f.) und sich damit die im Tatbestand (UA S. 7) wiedergegebene Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu eigen gemacht. Danach soll für einen wirksamen Satzungsbeschluss ausreichen, dass der Rat über die für die Abwägung wesentlichen Punkte des Durchführungsvertrags durch die entsprechenden Erläuterungen in der Planbegründung informiert gewesen sei und dem Vertragsentwurf zugestimmt habe. Ob diese rechtliche Würdigung zutrifft, kann nicht mit einer Gehörsrüge zur Überprüfung gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2025 - 4 B 24.24 - juris Rn. 4).

6 b) Den Vortrag des Antragstellers, nach Umsetzung des Bebauungsplans sei bei Starkregenereignissen ein unkontrollierter Abfluss von Niederschlagswasser aus dem Plangebiet und deshalb eine Beeinträchtigung seines Grundstücks zu befürchten, hat die Vorinstanz ebenfalls zur Kenntnis genommen und sich damit befasst (UA S. 5 f., 11 f., 13, 14 ff.). Das von einem Ingenieurbüro erstellte Entwässerungskonzept sei als Anlage IV Gegenstand des Durchführungsvertrags und über eine textliche Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB Inhalt des Bebauungsplans geworden (UA S. 13). Der Bebauungsplan verstoße weder gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil es an einem umsetzbaren Entwässerungskonzept fehle (UA S. 11 f.), noch leide er insoweit wegen eines Ermittlungsdefizits oder einer unzureichenden Konfliktlösung an einem Abwägungsmangel (UA S. 14 ff.). Die Beschwerde greift dies als rechtsfehlerhaft an. Mit inhaltlicher Kritik an der Würdigung der Vorinstanz lässt sich ein Gehörsverstoß aber wie o. a. nicht begründen.

7 2. Die Beschwerde dringt auch mit der Aufklärungsrüge nicht durch.

8 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10 m. w. N.). Hat der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 BN 15.22 - juris Rn. 19 m. w. N.).

9 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt unzureichende Sachverhaltsermittlungen im Hinblick auf das bei Starkregenereignissen anfallende Niederschlagswasser und die Eignung des Entwässerungskonzepts. Hierzu habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weder entsprechende Beweisanträge gestellt noch sonst auf weitere Ermittlungen hingewirkt. Dass die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen sich der Vorinstanz ungeachtet dessen hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.

10 Das der Planung zugrunde liegende Entwässerungskonzept eines Ingenieurbüros sieht vor, die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal auf 10 l/s insgesamt zu drosseln und bis zu 30-jährliche Regenereignisse entsprechend der DIN 1986-10 und § 27 NachbG NRW auf dem Plangrundstück zurückzuhalten. Dies soll mit Hilfe einer unterirdischen Rückhaltung, eines oberirdischen Rückhalteraums hinter einer Winkelstützwand sowie einer Rückstaumulde im westlichen Plangebiet gewährleistet werden (vgl. Planbegründung S. 18 f.). Das Oberverwaltungsgericht ist in Ansehung des Entwässerungskonzepts nebst der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 13. März 2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin eine beachtliche Gefährdung des Eigentums des Antragstellers durch aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser unter Inrechnungstellung eines 30-jährlichen Regenereignisses mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen habe (UA S. 14 ff.). Ein Gericht kann sich nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Dem Tatsachengericht muss sich in dieser Situation die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nur dann aufdrängen, wenn die vorliegenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind sachverständige Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 21 und vom 2. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 15 m. w. N.).

11 Derartige Mängel des Entwässerungskonzepts und der sachverständigen Hinweise zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beanstandet im Wesentlichen, es sei nicht erkennbar, welches Fassungsvermögen und damit welche Staufähigkeit die Überflutungsmulde und das Regenrückhaltebecken überhaupt hätten. Damit ist ein Mangel des Entwässerungskonzepts nicht dargetan. Dieses zielt bei der Drosselung der Einleitung ausdrücklich darauf ab, ein 30-jährliches Regenereignis auf dem Grundstück zurückzuhalten und bestimmt damit zugleich die maßgeblichen Eingangsparameter für das nötige Fassungsvolumen. Dass die sich daraus ergebende notwendige Größe der Einrichtungen auf dem Grundstück nicht umsetzbar wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Zudem ist nicht dargelegt, dass das Entwässerungskonzept deshalb objektiv ungeeignet ist, weil das im nördlichen Bereich anfallende Regenwasser die Überflutungsmulde nicht erreichen könne. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass die Winkelstützen einem unkontrollierten Abfluss auf das Grundstück des Antragstellers entgegenwirken und so hinreichend gesichert erscheine, dass das Regenwasser entsprechend dem Oberflächengefälle in Nord-Süd-Richtung die Überflutungsmulde im westlichen Plangebiet erreiche und von dort über die unterirdische Rückhaltevorrichtung zwischen den Häusern B2 und B3 in gedrosselter Weise in den Kanal der südlich gelegenen G.-B.-Straße eingeleitet werden könne. Damit setzt die Beschwerde sich nicht auseinander.

12 3. Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes bleibt ebenfalls erfolglos.

13 (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

14 Das zeigt die Beschwerde mit ihrem wiederholten Hinweis auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung nicht auf. Soweit sie bezweifelt, dass "die Antragsgegnerin in ihrem Entwässerungskonzept (...) tatsächlich ein 30jähriges Regenereignis in Rechnung stellt", übersieht sie schon, dass das mit der Entwässerungsplanung befasste Ingenieurbüro ein solches Regenereignis in seinen Stellungnahmen vom 13. März 2023 und vom 12. März 2025 ausdrücklich als Maßstab zugrunde legt.

15 4. Die angegriffene Entscheidung leidet nicht an einem Begründungsmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

16 Gemäß § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund - und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 4 BN 34.18 - juris Rn. 19 m. w. N. und vom 30. Januar 2020 - 8 B 35.19 - juris Rn. 6). Ein derart gravierender Mangel wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.