Beschluss vom 25.03.2026 -
BVerwG 8 B 24.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B8B24.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2026 - 8 B 24.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B8B24.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.25

  • VG Mainz - 22.02.2024 - AZ: 1 K 24/23.MZ
  • OVG Koblenz - 29.04.2025 - AZ: 6 A 10957/24.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und Dr. Naumann beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. April 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 55 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob ein Antragsteller, der eine Erlaubnis zur Online-Veranstaltung eines Glücksspiels begehrt, nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor dem Erlass ihn belastender Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis anzuhören ist.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.