Beschluss vom 25.05.2016 -
BVerwG 5 PB 21.15ECLI:DE:BVerwG:2016:250516B5PB21.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2016 - 5 PB 21.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:250516B5PB21.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 21.15

  • VG Dresden - 06.12.2013 - AZ: VG 9 K 1755/12
  • OVG Bautzen - 02.07.2015 - AZ: OVG 9 A 73/14.PL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen Divergenz (1), noch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (2) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (3) zuzulassen.

2 1. Die Rechtsbeschwerde kann nicht wegen Divergenz zugelassen werden, weil die Beschwerdebegründung den Bezeichnungsanforderungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht gerecht wird.

3 Nach den gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 1. April 2016 - 5 PB 18.15 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

4 Soweit der Antragsteller geltend macht (Beschwerdebegründung S. 4 f.), die angefochtene Entscheidung weiche von einem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 aufgestellten Rechtssatz ab, nimmt er Bezug auf die Erwägung in dieser Entscheidung, dass sich die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und diejenige der örtlichen Personalräte gegenseitig ausschließen, wenn es sich um ein und dieselbe Maßnahme handelt, und dass dies nicht der Fall ist ("anders liegt"), wenn die übergeordnete Dienststelle generelle Maßnahmen erlässt und die nachgeordneten Dienststellen konkretisierende Maßnahmen ergreifen (- 6 PB 22.09 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 31 Rn. 6). Er zeigt indessen nicht hinreichend auf, dass das Oberverwaltungsgericht davon abgewichen ist. Die Vorinstanz legt unter Hinweis auf diese Entscheidung und mit dieser im Einklang stehend dar (BA Rn. 16), dass sich die Zuständigkeit der Stufenvertretung und diejenige der örtlichen Personalräte gegenseitig ausschließen, wenn es sich um ein und dieselbe Maßnahme handelt. Der angefochtene Beschluss enthält keinen (abweichenden) Rechtssatz des Inhalts, dass davon auch auszugehen ist, wenn die übergeordnete Dienststelle generelle Maßnahmen erlässt und die nachgeordneten Dienststellen konkretisierende Maßnahmen ergreifen.

5 Eine Divergenz ist auch insoweit nicht hinreichend bezeichnet, als der Antragsteller dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2009 (- 6 PB 18.09 - Buchholz 251.92 § 71 SAPersVG Nr. 1 Rn. 6) den Rechtssatz entnimmt (Beschwerdebegründung S. 5 f.), dass für den Fall, dass die übergeordnete Dienststelle für eine Maßnahme zuständig ist, die entweder die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs oder Beschäftigte nachgeordneter Dienststellen betrifft, die Stufenvertretung in dem Umfang unterrichtet werden muss, wie dies für die effektive Verfolgung des Begehrens notwendig ist. Die behauptete Divergenz ist schon deshalb nicht schlüssig aufgezeigt, weil das Oberverwaltungsgericht gerade von der Unzuständigkeit des Beteiligten für die in Rede stehenden Angelegenheiten ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung hatte, von dem angeblichen Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung abzuweichen. Deshalb ist eine solche Divergenz dem angefochtenen Beschluss auch nicht zu entnehmen.

6 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) zuzulassen.

7 Der verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 3). Gemessen daran ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.

8 Der Antragsteller ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe sein Vorbringen, auch die Personalplanung für den Geschäftsbereich erfolge durch den Beteiligten, übergangen (Beschwerdebegründung S. 7). In dem angefochtenen Beschluss (Rn. 8) wird dieser Vortrag aber wiedergegeben. Mithin hat ihn die Vorinstanz zur Kenntnis genommen. Es ist jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, dass sie diesen Gesichtspunkt nicht in Erwägung gezogen hat. Dagegen spricht bereits, dass das Oberverwaltungsgericht auch die Rechte der Stufenvertretung im Zusammenhang mit der Personalplanung in den Blick genommen hat, wie dem ausdrücklichen Hinweis auf § 87 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG zu entnehmen ist (BA Rn. 19).

9 3. Schließlich zeigt der Antragsteller nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.

10 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entsprechend anwendbaren §§ 92a Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu folgen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen trägt die Beschwerdebegründung nicht ausreichend Rechnung.

11 Der Antragsteller möchte die Frage beantwortet wissen (Beschwerdebegründung S. 9):
"Ist eine Stufenvertretung durch die Vorlage quartalsweise aktualisierter Listen über die Stellenbesetzung der nachgeordneten Dienststellen zu informieren?"

12 Er wirft auch die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf (Beschwerdebegründung S. 9):
"Besteht der Anspruch, wenn eine Befassung im Stufenverfahren möglich ist?"

13 Beide Fragen sind miteinander verknüpft und deshalb im Zusammenhang zu würdigen.

14 Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, der nach § 87 Abs. 4 SächsPersVG für die Stufenvertretungen entsprechend gilt, hat der Dienststellenleiter die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben u.a. rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind hierfür die für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln (§ 87 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG). Die Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen ist somit Bestandteil der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auf die die Vorinstanz zutreffend abstellt - ist geklärt, dass zu den Aufgaben des Personalrats im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG auch die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten zählt. Die Bestimmung begründet keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle. Der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung ist nach dieser Vorschrift streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 6 PB 8.13 - PersV 2013, 377 Rn. 5 m.w. N.). Er besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben der Unterrichtung und der Übermittlung von Unterlagen sowie Informationen bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 8 m.w.N.). Da die Frage, ob Beteiligungstatbestände erfüllt sind, nicht stets auf Anhieb eindeutig zu beantworten ist, muss die Personalvertretung auch dann unterrichtet werden, wenn nach den Umständen eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 6 PB 8.13 - PersV 2013, 377 Rn. 5 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird der Unterrichtungsanspruch nicht schon dann ausgelöst, wenn das Bestehen eines Beteiligungsrechts nicht ausgeschlossen ist. Ist die Wahrscheinlichkeitsschwelle nicht überschritten, besteht keine Unterrichtungspflicht. Diese ist kein allgemeines Instrument präventiver Kontrolle der Rechtmäßigkeit des personalvertretungsrechtlichen Handelns der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 6 PB 8.13 - PersV 2013, 377 Rn. 8).

15 Soweit der Antragsteller mit der zweiten von ihm aufgeworfenen Frage geklärt wissen möchte, ob ein Unterrichtungsanspruch besteht, "wenn eine Befassung im Stufenverfahren möglich ist", bedarf es keiner Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil - wie aufgezeigt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass der Unterrichtungsanspruch eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts voraussetzt. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei dem hier streitigen Informationsbegehren anders liegen könnte. Dies ist auch den Erwägungen des Antragstellers auf Seite 10 der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

16 Die Bejahung der anderen aufgeworfenen Frage setzt voraus, dass der Antragsteller die Stellenbesetzungslisten zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, was nur dann der Fall wäre, wenn insoweit mit "gewisser Wahrscheinlichkeit" ein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit einer ins Einzelne gehenden Begründung verneint. Es hat insoweit insbesondere ausgeführt (BA Rn. 17 ff.), eine personalvertretungsrechtliche Entscheidungsbefugnis des Antragstellers scheide mit Blick auf § 87 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG deshalb aus, weil aufgrund der umfassenden Delegation personalrechtlicher Befugnisse die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienststellen bestehe, der Unterrichtungsanspruch sich nicht auf § 87 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SächsPersVG stützen lasse und auch eine etwaige Befassung des Antragstellers mit einer Personalangelegenheit im Rahmen des Stufenverfahrens die Annahme einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts nicht rechtfertige. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander. Zur Begründung der hier in Rede stehenden Rüge legt der Antragsteller insbesondere dar (Beschwerdebegründung S. 10 unten), im Fall der Verweisung der Stufenvertretung auf die Information im Einzelfall wäre "etwa in den Mitbestimmungsverfahren, in denen es auf die Personalausstattung ankommt, (...) nicht ersichtlich, ob es im Vorfeld zu Veränderungen kam". Daran schließt sich die Erwägung an: "Würde man an einem Personalvorgang die Historie 'aufarbeiten', unterschiede sich dies nicht von der streitgegenständlichen regelmäßigen Unterrichtung". Dem ist eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Es fehlt auch an einem Hinweis, welcher normierte Beteiligungstatbestand mit "gewisser Wahrscheinlichkeit" betroffen sein könnte.

17 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.