Beschluss vom 25.07.2019 -
BVerwG 5 PB 19.18ECLI:DE:BVerwG:2019:250719B5PB19.18.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.07.2019 - 5 PB 19.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:250719B5PB19.18.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 19.18
- VG Halle - 04.07.2016 - AZ: VG 10 A 9/15 HAL
- OVG Magdeburg - 23.10.2018 - AZ: OVG 6 L 6/16
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juli 2019 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2018 wird verworfen.
Gründe
1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (2.) zuzulassen.
2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht gerecht wird.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 5 PB 19.15 - USK 2015, 169 Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
4
Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"Liegt in der Einführung eines dienststellenübergreifenden zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Maßnahme im Sinne von § 69 BPersVG, welche eine Angelegenheit des örtlichen Dienststellenleiters darstellt und somit für den örtlichen Personalrat mitbestimmungspflichtig ist?",
ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung bereits aus dem Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127) ergibt. Danach kommt dem örtlichen Dienststellenleiter bei der Einführung eines (dienststellenübergreifenden) durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II kein Entscheidungsspielraum zu, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründen könnte, weil für Maßnahmen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II allein die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127 Rn. 17). Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht im Hinblick auf "die Differenzierung zwischen der Verwaltung des Verfahrens der Informationstechnik, welche zentral gesteuert wird und damit folgerichtig der Entscheidungskompetenz der Bundesagentur unterliegt und der Nutzung derselben, welche denklogisch vor Ort durch die örtlichen Dienststellen unter Beteiligung der dortigen Personalräte stattfinden muss" (Beschwerdeschrift S. 18). Denn in der genannten Entscheidung wurde auch entschieden, dass § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen hinsichtlich der Nutzung der (dienststellenübergreifenden) durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik keinen Entscheidungsspielraum einräumt. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist danach entsprechend seiner systematischen Stellung und dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebrachten Zweck teleologisch dahingehend auszulegen, dass solche Verfahren der Informationstechnik von der Bundesagentur verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden. Um die notwendige Einheitlichkeit der IT-Verfahren zu gewährleisten, ordnet der Gesetzgeber an, dass die gemeinsamen Einrichtungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127 Rn. 27 m.w.N.). Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang zeigt die Beschwerde nicht auf.
5 2. Die Beschwerde zeigt auch nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG genügenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
6 a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG) hat die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Gericht habe "fehlerhaft versäumt, sich mit dem Umfang der verfahrensgegenständlichen Beteiligungsrechte sowie mit der den örtlichen Personalräten beteiligungsfreundlichen Weisung 201604031 vom 18. April 2016 auseinanderzusetzen" (Beschwerdebegründung S. 21), schon deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die genannten Gesichtspunkte eingegangen ist (vgl. BA S. 9 und 11).
7 b) Der von der Beschwerde geltend gemachte absolute Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund der nicht ausreichenden Vertretung eines Beteiligten ist ebenfalls nicht gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO dargelegt.
8 Nach der letztgenannten Bestimmung ist eine Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen, wenn ein Beteiligter am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Voraussetzungen des § 547 Nr. 4 ZPO liegen zwar im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch vor, wenn eine Partei vorschriftswidrig überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 5 PB 10.15 - PersV 2016, 186 <188> m.w.N.). Hier bedarf es jedoch keiner Entscheidung darüber, ob - wie die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 22) rügt - die Beteiligung des Hauptpersonalrats der Bundesagentur für Arbeit vor dem Oberverwaltungsgericht in rechtswidriger Weise unterblieben ist. Denn der Revisions- und Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 4 ZPO dient nur dem Schutz desjenigen, der nicht ordnungsgemäß vertreten bzw. beteiligt war (vgl. BAG, Beschluss vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15 - WM 2017, 925 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 24 <zu § 138 Nr. 4 VwGO> m.w.N.). Deshalb kann dieser Zulassungsgrund nur von derjenigen Partei erfolgreich geltend gemacht werden, deren Anhörung oder Beteiligung in den Vorinstanzen zu Unrecht unterblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB 20.10 - PersV 2011, 395 <396>; BAG, Beschlüsse vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - NZA 2010, 1309 Rn. 11 und vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - juris Rn. 31). Mithin kann sich der Antragsteller nicht in zulässiger Weise auf diesen Zulassungsgrund berufen, weil er nicht geltend zu machen vermag, er sei am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten oder beteiligt worden, sondern lediglich die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Hauptpersonalrats der Bundesagentur für Arbeit rügt (wie BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18 - juris Rn. 2 ff.).
9 c) Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte absolute Revisionsgrund der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 2 ZPO.
10 Nach der zuletzt genannten Regelung ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist. Ob ein Richter im Sinne des § 547 Nr. 2 ZPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach der Ausschlussregelung des § 41 ZPO. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein von dieser Regelung erfasster Ausschlussgrund erfüllt ist. Aus dem von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 24) geltend gemachten Umstand, es sei dem Antragsteller im Nachgang zu dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangt, dass eine ehrenamtliche Richterin "als Mitarbeiterin der Familienkasse gegenüber dem Antragsgegner bzw. der Bundesagentur für Arbeit als ein Träger des Jobcenters" weisungsgebunden sei, ergeben sich keine schlüssigen Hinweise auf das Vorliegen eines der in § 41 Nr. 1 bis 8 ZPO aufgezählten Gründe (wie BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18 - juris Rn. 5 ff.).
11 3. Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 25), das Oberverwaltungsgericht habe den Antragsteller auf den vorgenannten Umstand, dass die ehrenamtliche Richterin Mitarbeiterin der Familienkasse sei, hinweisen müssen, weil dieser Umstand die Besorgnis der Befangenheit hätte rechtfertigen können und der Antragsteller ohne den Hinweis gehindert gewesen sei, ein Ablehnungsgesuch zu stellen, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG dargelegt, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte. Soweit sich die Beschwerde mit ihrem Vortrag darauf hat berufen wollen, dass die im Hinblick auf die Geltendmachung einer Besorgnis der Befangenheit allenfalls in Betracht zu ziehenden absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr. 3 und 1 ZPO erfüllt sind, könnte ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerde geschilderten Umstände überhaupt geeignet waren, auf die Annahme der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2 ZPO) der ehrenamtlichen Richterin zu schließen.
12 a) Nach § 547 Nr. 3 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Ein solcher Verfahrensfehler liegt daher nur vor, wenn - woran es hier jedenfalls fehlt - ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz gestellt worden ist und tatsächlich Erfolg gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich die angeblichen Gründe für die Besorgnis der Befangenheit - wie die Beschwerde geltend macht - erst im Nachhinein bzw. aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91 - BGHZ 120, 141 <144>; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N. und vom 15. August 2017 - 4 BN 22.17 - juris Rn. 7). In einem solchen Fall könnte allenfalls der Verfahrensfehler der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) in Betracht kommen.
13 b) Eine im Sinne des § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre bei einem - wie die Beschwerde geltend macht - erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrund jedoch nur dann anzunehmen, wenn ein Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N.). Für diese Annahme ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde keinerlei Hinweise (wie BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18 - juris Rn. 8 ff.).
14 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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