Beschluss vom 25.08.2020 -
BVerwG 1 WB 13.20ECLI:DE:BVerwG:2020:250820B1WB13.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2020 - 1 WB 13.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:250820B1WB13.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 13.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 25. August 2020 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des ...

2 Am 11. Februar 2019 hatte die Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden, diesen Dienstposten mit dem damaligen Oberfeldarzt (jetzt Oberstarzt) Dr. B. (Beigeladener im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 7.19 ) zu besetzen. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Bundesministerium der Verteidigung vom 8. August 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.

3 Auf den vom Antragsteller außerdem gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2019 - 1 WDS-VR 7.19 - das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Versetzung des Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen.

4 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. April 2020 hat der Antragsteller einen Untätigkeitsantrag gestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat daraufhin den Antrag vom 8. August 2019 mit einer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 dem Senat vorgelegt und mitgeteilt, dass der Vizepräsident des Bundesamts für das Personalmanagement unter dem 22. Mai 2020 die Auswahlentscheidung vom 11. Februar 2019 aufgehoben habe.

5 Im Hinblick darauf hat der Antragsteller unter dem 7. August 2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, seine notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigterklärung bereits vorab mit Schreiben vom 17. Juni 2020 angeschlossen.

6 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, einschließlich der Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und der Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, verwiesen.

II

7 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

8 Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.

9 Mit der Aufhebung der angegriffenen Auswahlentscheidung ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Wesentlichen Rechnung getragen. Da die Aufhebung, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, im Nachgang zu dem erfolgreichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vollzogen wurde, ist auch ohne eine mit der Aufhebung verbundene Anweisung davon auszugehen, dass eine neue Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in dem Beschluss vom 16. September 2019 - 1 WDS-VR 7.19 - ergeht. Aus den dortigen Gründen hätte der Antragsteller im Übrigen voraussichtlich auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren obsiegt.

10 Der Senat hat von einer Beiladung von Oberstarzt Dr. B. im Hauptsacheverfahren abgesehen, weil die Auswahlentscheidung vom 11. Februar 2019 bereits vor der Vorlage an den Senat aufgehoben war. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war daher nicht mehr eine Sachentscheidung über die Auswahlentscheidung, die im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 65 Abs. 2 VwGO auch dem ausgewählten Bewerber gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können, sondern nur noch eine Entscheidung über die Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 4.18 - juris Rn. 20).