Beschluss vom 25.08.2025 -
BVerwG 2 B 29.25ECLI:DE:BVerwG:2025:250825B2B29.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2025 - 2 B 29.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:250825B2B29.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 29.25

  • VG Wiesbaden - 15.04.2024 - AZ: 28 K 1585/21.WI.D
  • VGH Kassel - 10.04.2025 - AZ: 28 A 2254/24.D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2025 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren.

2 1. Der 19.. geborene Beklagte steht als Studienrat (BesGr. A 13 LBesO HE) im Dienst der Klägerin. Auf die Disziplinarklage der Klägerin entfernte das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 15. April 2024 aus dem Beamtenverhältnis. Die daraufhin vom Beklagten eingelegte Berufung verwarf das Berufungsgericht durch Beschluss vom 10. April 2025 mit der Begründung, die Berufung sei mangels Vertretung des Beklagten durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam eingelegt worden.

3 Gegen den ihm am 15. April 2025 zugestellten Beschluss hat der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte am 19. Mai 2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Auf die Verfügung des Senats vom 28. Mai 2025 hat der Beklagte ausgeführt, er habe die Nichtzulassungsbeschwerde am 7. bzw. 8. Mai 2025 und damit rechtzeitig vor dem 15. Mai 2025 zur Post gegeben. Lange Postlaufzeiten und ein verspäteter Posteingang könnten nicht zu seinen Lasten gehen.

4 2. Die von dem Beklagten persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte hat bereits die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 73 HDG i. V. m. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) versäumt.

5 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene, nach § 6 HDG i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2025 ist dem Beklagten am 15. April 2025 zugestellt worden. Die am 19. Mai 2025 eingelegte Beschwerde des Beklagten hat die am Donnerstag, den 15. Mai 2025, endende Einlegungsfrist (§ 6 HDG i. V. m. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB) nicht gewahrt.

6 Zur Wahrung der Frist bedurfte es überdies nach § 6 HDG i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 2 B 41.23 - juris Rn. 13). Hierauf ist der Beklagte in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts ebenfalls hingewiesen worden.

7 Aufgrund der unterbliebenen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten kann dahinstehen, ob der Beklagte damit rechnen durfte, die in Spanien am 7. bzw. 8. Mai 2025 aufgegebene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs werde noch innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehen, und kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 6 HDG i. V. m. § 60 VwGO) nicht in Betracht.

8 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG erhoben werden.