Beschluss vom 25.08.2025 -
BVerwG 2 WA 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250825B2WA2.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.08.2025 - 2 WA 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:250825B2WA2.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 WA 2.24
- TDG Nord 8. Kammer - 27.08.2024 - AZ: N 8 VL 114/21
In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 25. August 2025 beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass das Vorermittlungsverfahren im gerichtlichen Disziplinarverfahren um 5 1/2 Monate unangemessen lang war.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10.
- Der Streitwert wird auf 3 250 € festgesetzt.
Gründe
I
1 1. Das Verfahren betrifft die Entschädigung wegen unangemessener Dauer des seit Juni 2021 gegen den früheren Soldaten geführten wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens, in dem er durch rechtskräftiges Urteil des Truppendienstgerichts im August 2024 freigesprochen worden ist.
2
2. Nach der zunächst auf die Zahlung von 3 250 € gerichteten Klageerhebung und eines von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2025 die Klage in Höhe von 650 € zurückgenommen und beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass das Vorermittlungsverfahren im gerichtlichen Disziplinarverfahren um 5 1/2 Monate unangemessen lang war;
- der Beklagten 7/10 und ihm 3/10 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
3 Der Antrag zur Kostenverteilung entspreche dem mit der Beklagten außergerichtlich erzielten Einvernehmen. Der Antrag auf Erlass eines bereits beantragten Anerkenntnisurteils bleibe aufrechterhalten.
4 3. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. August 2025 erklärt, nach der mit klägerischem Schriftsatz vom 11. August 2025 erklärten teilweisen Klagerücknahme die Anträge des Klägers zu Ziffer 1 und 2 anzuerkennen, und beantragt, entsprechend der außergerichtlich erzielten Einigung dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 3/10 und ihr zu 7/10 aufzuerlegen.
II
5 1. Das Verfahren ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
6 2. Im Übrigen hat die Entschädigungsklage Erfolg.
7 a) Da die Beklagte die Klageforderung gemäß klägerischem Schriftsatz vom 11. August 2025 anerkannt hat, ist sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO).
8 b) Die Entscheidung ergeht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege durch den Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern, weil es einer mündlichen Verhandlung wegen des Anerkenntnisses nicht bedarf (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 2 ZPO) und eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG).
9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG, da eine gerichtliche Feststellung zur unangemessenen Verfahrensdauer des Vorermittlungsverfahrens getroffen worden ist. Dass sie aufgrund des Anerkenntnisses durch die Beklagte erfolgte, ändert daran nichts. Billigem Ermessen entsprach, die Kosten des Verfahrens dem einvernehmlichen Vorschlag der Beteiligten entsprechend aufzuteilen, der auch in Kenntnis der gesetzlich zwingenden Kostenentscheidung bei einer Klagerücknahme (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO) erfolgte und sie somit im Ergebnis einschloss.
10 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.