Urteil vom 25.09.2025 -
BVerwG 11 A 22.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U11A22.24.0
Gemeindeklage; Planungshoheit; Rügebefugnis
Leitsatz:
§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
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Rechtsquellen
EnWG § 43e Abs. 3 Satz 1 GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1 NABEG § 24 Abs. 1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 - 11 A 22.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U11A22.24.0]
Urteil
BVerwG 11 A 22.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Hammer sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann und Dr. Stamm für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I
1 Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung.
2 Mit Beschluss vom 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) – gestützt auf § 24 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) – den Plan für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), die Höchstspannungsleitung von Punkt Wullenstetten bis Punkt Niederwangen, Drehstrom, mit einer Nennspannung von 380 kV fest.
3 In dem von Norden nach Süden verlaufenden, in Baden-Württemberg gelegenen Teil des Vorhabens wird zwischen der Schaltanlage Dellmensingen und dem Punkt Niederwangen der 220-kV-Stromkreis der Bestandsleitung Bl. 4572 entfernt und die 380-kV-Höchstspannungsleitung auf den frei gewordenen Stromkreisplatz aufgelegt, mithin umbeseilt. 25 Bestandsmasten werden durch Ersatzbaumasten ersetzt, zwölf werden erhöht. Zudem wird teils der Schutzstreifen verbreitert.
4 Das Gebiet der Klägerin wird von der Bestandsleitung Bl. 4572 durchquert. Die Trasse tritt in deren Gebiet ein und schwenkt - nach östlicher Umgehung der Ortschaft L. über die Ersatzbaumasten 1192, 1193 und 1194 - weiter leicht nach Südwesten. Zwischen Mast 207 und Mast 208 im Ortsteil H. quert sie die Bundesautobahn A 96 und anschließend zwischen Mast 208 und Mast 209 die Bundesstraße B 32. Dort verlässt die Trasse das Gebiet der Klägerin und tritt in das Gebiet der westlich gelegenen Nachbargemeinde A. ein.
5 Am 11. Mai 2018 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur den Antrag auf Durchführung der Bundesfachplanung. Am 23. November 2018 erließ die Bundesnetzagentur die Bundesfachplanungsentscheidung, in der sie die Bestandstrasse als Trassenverlauf festlegte. Nach Einreichung des Antrags auf Planfeststellung am 8. Mai 2019 erkannte die Beigeladene wegen Änderungen in den DIN-Standards für die Berechnung der Schutzstreifen die Notwendigkeit, den Trassenverlauf zu ändern. Auf den Antrag der Beigeladenen änderte die Bundesnetzagentur am 6. Oktober 2020 die Bundesfachplanungsentscheidung. Die geänderte Bundesfachplanungsentscheidung wurde am 9. Oktober 2020 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht, die Veröffentlichung am 31. Oktober 2020 in den einschlägigen örtlichen Tageszeitungen bekanntgegeben.
6 In der Folge änderte die Beigeladene am 19. März 2021 ihren Antrag auf Planfeststellung und passte ihn an die geänderte Bundesfachplanung an.
7 Mit Einwendungen vom 14. und 17. August 2023 forderte die Klägerin für die Ortschaft L. eine Verschwenkung der Leitung oder eine Ausführung als Erdkabel. Gleichzeitig verlangte sie für das Gebiet im Ortsteil H. südlich der A 96 und nördlich der B 32 ebenfalls eine Verschwenkung. Dazu bezog sie sich auf ihren Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Gewerbegebiet H." vom 20. März 2023, der Teil eines interkommunalen Gewerbegebiets mit der Nachbargemeinde A. werden soll, und berief sich auf die am 25. Juni 2021 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben, die dort ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe festlegt.
8 Am 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan fest. Die Forderungen der Klägerin wies sie zurück.
9 Die Klägerin hat am Samstag, den 19. Oktober 2024, Klage erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Planungshoheit und eine fehlerhafte Alternativenprüfung.
10
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen vom 13. August 2024 aufzuheben,
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
11
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
12 Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.
II
13 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO und § 6 Satz 1 Bundesbedarfsplangesetz sowie Nr. 25 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig.
14 Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann weder dessen Aufhebung noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 1. Der Senat ist bei seiner Prüfung auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangenen Klagebegründung bestimmt worden ist.
16 a) Nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Bestimmung verlangt Beachtung bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (vgl. § 18 Abs. 5 NABEG). Sie geht § 6 Satz 1 UmwRG vor. Seine bisherige, gegenteilige Auffassung gibt der Senat auf (zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 30. April 2025 - 11 A 8.24 - ZNER 2025, 353 Rn. 20 und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11).
17 § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG in der hier anwendbaren Fassung ist gegenüber § 6 Satz 1 UmwRG die jüngere Vorschrift. Denn § 6 UmwRG ist durch Art. 1 Nr. 5 und Art. 18 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 eingeführt worden und am 2. Juni 2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I S. 1298 <1300 und 1304>). Die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG ist dagegen durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 in das Energiewirtschaftsgesetz gelangt und am 21. März 2023, mithin später in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71).
18 Dass § 17e Abs. 3 Satz 6 FStrG, § 18e Abs. 3 Satz 6 AEG und § 14e Abs. 3 Satz 6 WaStrG die Vorschrift des § 6 UmwRG ausdrücklich für nicht anwendbar erklären, während § 43e Abs. 3 EnWG auf eine solche Regelung verzichtet, steht dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass er mit § 43e Abs. 3 EnWG für alle Klagen im Zusammenhang mit Planfeststellungsentscheidungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine einheitliche Regelung getroffen hat und dass § 43e Abs. 3 EnWG den vorgenannten Bestimmungen in der Wirkung entspricht (vgl. BT-Drs. 20/5165 S. 9 i. V. m. S. 20: "<...> orientieren sich an vergleichbaren Bestimmungen, die für andere Infrastrukturbereiche gelten <...>").
19 b) Die Klägerin hat die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingehalten. Diese bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Frist endet daher bei Klageerhebung an einem Samstag - wie hier am 19. Oktober 2024 - mit Ablauf des nach zehn Wochen folgenden montags. Dem hat die Klägerin mit Einreichung der Klagebegründung am Montag, den 30. Dezember 2024, genügt.
20 2. Die Klägerin als eine von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelt ihr keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 16 m. w. N.).
21 Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 53 m. w. N.).
22 3. Die Klägerin sieht durch das planfestgestellte Vorhaben ihre Absicht gefährdet, auf einer bisher unbebauten, aber durch einen Bestandsmast und Schutzstreifen vorbelasteten Fläche im Ortsteil H. zwischen der Bundesautobahn A 96 und der Bundesstraße B 32 ein Gewerbegebiet zu planen. Insoweit zeigt sie indes keine wehrfähige Position auf.
23 a) Die Klägerin kann sich nicht auf das in der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben festgelegte Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe berufen. Weist ein Träger der Raumordnung in einem Raumordnungsplan auf dem Gebiet einer Gemeinde einen Standort für eine bestimmte Nutzung aus, ist dies keine eigene Planung der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 61 m. w. N.).
24 b) Als die Klägerin beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen, konnte sie nicht damit rechnen, sie werde ein Gewerbegebiet frei von der Leitung verwirklichen können. Ihre gegenteilige Hoffnung ist nicht wehrfähig.
25 aa) Es kann offenbleiben, ob der Beschluss einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, eine Planung hinreichend verfestigt, um eine wehrfähige Rechtsposition der Gemeinde zu begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1997 - 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 29 f., vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 53 und vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 63). Jedenfalls musste die Klägerin im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses - im März 2023 - davon ausgehen, dass sie ein Gewerbegebiet nur mit der planfestgestellten Leitung würde verwirklichen können.
26 Allerdings markiert bei einem Fachplanungsvorhaben in der Regel erst die - hier im Juni 2023 erfolgte - Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 <208>) und damit den zeitlichen Vorrang der Fachplanung vor der gemeindlichen Bauleitplanung. Dies gibt indes nicht den Ausschlag. In tatsächlicher Hinsicht lag es ohnehin nahe, dass die planfestzustellende Leitung die Trasse und die Masten der Bestandsleitung nutzen würde. Diese Annahme hatte sich rechtlich bereits verfestigt. Denn der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde erging nach der Bundesfachplanungsentscheidung vom 6. Oktober 2020. Die Bundesfachplanung nimmt einen Teil des Planfeststellungsverfahrens vorweg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13). Ihre Ergebnisse sind im späteren Planfeststellungsverfahren nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu Grunde zu legen (vgl. BT-Drs. 17/6073 S. 20). Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Bundesfachplanungsentscheidung rechtswidrig war oder rechtswidrig geworden ist, und damit auch keinen Grund für ihre Überprüfung gesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG). Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, dass eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Vorrang der Bundesfachplanung vor einer nachfolgenden Bauleitplanung geboten sein könnte (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 NABEG).
27 Dies stand der Klägerin bei ihrem Aufstellungsbeschluss vom 20. März 2023 erkennbar vor Augen. Es bedürfe, so die Sitzungsvorlage im Gemeinderat, der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens, um die Interessen der Stadt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darzulegen. Weitere Schritte, ihre Planungsabsichten ins Werk zu setzen, hat die Klägerin nicht unternommen. So bedurfte und bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans, der noch "Flächen für die Landwirtschaft" darstellt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB verschob die Klägerin in der amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses auf unbestimmte Zeit.
28 Ein Gewerbegebiet ohne Leitung war in dieser Situation ein bloßer Planungswunsch, der keine wehrfähige Rechtsposition begründete. Denn eine Planung ist nur wehrfähig, wenn die hinreichend ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie realisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1969 - 4 C 44.68 - BVerwGE 34, 146 <148>). Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dagegen nicht in Beziehung steht, kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. zu § 1 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <312>).
29 bb) Schließlich bleibt der Einwand der Klägerin erfolglos, eine nicht verfestigte Planung dürfe jedenfalls nicht unnötigerweise "verbaut" werden. Geht es lediglich um konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten einer Gemeinde, ist der Schutz der Planungshoheit gemindert. Es reicht hin, dass Sachgründe von einigem Gewicht für das Vorhaben sprechen. Dies ist bei der Umbeseilung der Fall. Die Erhöhung der Übertragungskapazitäten durch leistungsstärkere Leiterseile unter Nutzung vorhandener Infrastruktur folgt dem im Energiewirtschaftsrecht anerkannten NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG und BT-Drs. 17/5816 S. 11 f.). Sie dient der Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG) und vermeidet weitere Eingriffe in Natur und Landschaft sowie neue Grundstücksbetroffenheiten (vgl. PFB S. 527 f.).
30 c) Die Planung des Gewerbegebiets musste damit davon ausgehen, dass der Verlauf der planfestzustellenden Leitung der Bestandsleitung folgen würde. Eine solche Planung stört der Planfeststellungsbeschluss nicht nachhaltig. Dabei hat der Begriff der Nachhaltigkeit wie andere, den Eingriff in die Planungshoheit qualifizierende Kriterien ("wesentlich", "erheblich") die Funktion, Auswirkungen mit Bagatellcharakter auszusondern.
31 Die Klägerin befürchtet, das Gewerbegebiet werde durch Höhen- oder Abstandsvorgaben sowie ungünstig geschnittene Teilflächen unattraktiv. Diese Schwierigkeiten bestanden indes schon vor der angegriffenen Planfeststellung. Die für das Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen waren bereits mit der Bestandsleitung Bl. 4572 und dem dort errichteten Mast vorbelastet und die Planungsmöglichkeiten der Klägerin in grundsätzlich gleicher Weise eingeschränkt. Allein in der Verstetigung dieser Belastung liegt noch keine nachhaltige Störung. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 67) erlaubt nicht den gegenteiligen Schluss. Ihr kann nicht entnommen werden, dass jede Verstetigung einer Situation die Planungshoheit nachhaltig stört. Vielmehr sind der zeitliche und der räumliche Umfang und die Art der Störung in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen.
32 Die Erweiterung des Schutzstreifens der neuen Höchstspannungsleitung reicht für eine nachhaltige Störung nicht aus. In dem nördlichen Teil des Gewerbegebiets wird der Schutzstreifen von Mast 207 bis zum Mast 208 auf einer Strecke von circa 200 m um jeweils 2 m beidseits der Trassenachse verbreitert. Angesichts der Gesamtfläche des geplanten Gewerbegebietes von 12 ha fällt dies nicht ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58).
33 Das planfestgestellte Vorhaben schließt die Festsetzung eines Gewerbegebiets auch nicht insgesamt aus. In der Praxis werden Höchstspannungsfreileitungen nicht selten über Gewerbegebiete geführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 58). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat das Vorhaben als mit dem Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe vereinbar gehalten und an dem Vorranggebiet trotz der Bundesfachplanung festgehalten (vgl. PFB S. 447). Die Klägerin hat auch nicht, wie es ihr oblegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - BVerwGE 177, 108 Rn. 42), dargelegt, dass sich der von ihr angenommene Konflikt nicht mit den Mitteln des Bauplanungsrechts bewältigen ließe, etwa durch eine geschickte Anordnung von Hochbauten, Verkehrswegen und Stellplätzen. Soweit sie auf eine ungünstig abgeschnittene Teilfläche des Gewerbegebiets verwiesen hat, ist zu berücksichtigen, dass diese Fläche an das Gewerbegebiet auf dem Gebiet der Nachbargemeinde grenzen soll.
34 4. Die Klägerin kann sich auch im Bereich L. nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen.
35 Soweit sie geltend macht, dass das Vorhaben die siedlungsmäßige Entwicklung in L. in Richtung Osten an der einzig möglichen Stelle verhindere, geht es ihr darum, sich planerische Optionen offen zu halten. Eine solche Freihalteabsicht ist keine wehrfähige Planung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <394 f.> und vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 30). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine von ihr vorgeschlagene Alternative die Siedlung in L. entlaste. Die Interessen Dritter sind kein Belang der Klägerin.
36 Die Klägerin kann sich nicht auf eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer gemeindlichen Einrichtung berufen. Bei der von dem Schutzstreifen der Höchstspannungsleitung in Anspruch genommenen Schule handelt es sich zwar um eine Grundschule, deren Trägerin die Klägerin nach § 28 Abs. 1 SchG BW ist. Allerdings verbessert das Vorhaben die Situation für die Schule. Aufgrund der planfestgestellten Verschwenkung ragt die Turnhalle der Schule nur noch randlich und damit in deutlich geringerem Maße als zuvor in den Schutzstreifen hinein. Dass die damit einhergehenden Veränderungen in der Höhe der Masten die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung nachteilig verändern, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
37 Da abwägungserhebliche Belange der Klägerin in L. nicht berührt sind, kann sie durch die Entscheidung für eine Freileitung und damit gegen ein Erdkabel nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Hiervon unabhängig schied die Errichtung eines Erdkabels von vornherein aus. Der Gesetzgeber kann energiepolitisch entscheiden, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 23). Für Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungen - wie hier - hat der Gesetzgeber bestimmte Pilotvorhaben durch Kennzeichnung im Bundesbedarfsplan mit dem Buchstaben "F" benannt, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene zu testen (vgl. § 2 Abs. 6 BBPlG i. V. m. § 4 Abs. 1 BBPlG). Er hat den Einsatz von Erdkabeln bewusst auf diese Vorhaben beschränkt. Der Katalog ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 142 ff. und vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 78). Das Vorhaben Nr. 25 ist nicht mit "F" gekennzeichnet und durfte daher nicht als Erdkabel geführt werden.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.