Beschluss vom 25.10.2024 -
BVerwG 1 WB 38.24ECLI:DE:BVerwG:2024:251024B1WB38.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2024 - 1 WB 38.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:251024B1WB38.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 38.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 25. Oktober 2024 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf die Besetzung des Dienstpostens des Kompaniefeldwebels im ... der Bundeswehr in ...

2 Der Antragsteller hatte sich unter dem 27. Februar 2024 gegen eine 2023 getroffene Auswahlentscheidung bezüglich dieses Dienstpostens beschwert. Mit Schreiben vom 23. April 2024 rügte er die Nichtbescheidung seiner Beschwerde. Unter dem 24. Mai 2024 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er mit Schriftsatz vom 5. August 2024 direkt beim Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

3 Das Bundesministerium der Verteidigung teilte unter dem 4. Oktober 2024 mit, dass es die Aufhebung der Auswahlentscheidung zugunsten des Stabsfeldwebels ... und eine Neuentscheidung angewiesen habe. Es erklärte den Rechtsstreit für erledigt und die Bereitschaft zur Kostenübernahme.

4 Dem Antragsteller ist die Aufhebung der Auswahlentscheidung bezüglich des streitgegenständlichen Dienstpostens aus dem Jahr 2023 nach eigenen Angaben am 10. Oktober 2024 mitgeteilt worden. Er beantragte im Hinblick auf die angekündigte Neuentscheidung unter dem 17. Oktober 2024 seine Versetzung auf den Dienstposten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 erklärte auch der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Kostenentscheidung stelle er in das Ermessen des Gerichts.

5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II

6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.).

7 Durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung und die Anweisung zu einer Neuentscheidung hat das Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dem hat das Bundesministerium der Verteidigung mit der Bereitschaft zur Kostenübernahme auch Rechnung getragen.