Verfahrensinformation

Asylrecht;


hier: Anerkennung als Flüchtling


Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Familienschutzstatus für Eltern beziehungsweise Geschwister von international Schutzberechtigten.


Die Kläger sind die Eltern beziehungsweise Geschwister afghanischer beziehungsweise syrischer Staatsangehöriger, denen vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Sie suchten zu einem Zeitpunkt um Asyl nach, zu dem ihre Kinder beziehungsweise Geschwister noch minderjährig waren. Die förmliche Asylantragstellung erfolgte jeweils erst nach Eintritt der Volljährigkeit der Schutzberechtigten.


In dem Verfahren 1 C 27.21 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat mit Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19, SE - eine Auslegung von Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU, auch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU und Art. 7 GRCh, vorgenommen.


In dem Verfahren 1 C 4.21 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte es den weitergehenden Asylantrag ab. Die jeweils auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch auf der Grundlage von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG gerichtete Klage und Berufung der Kläger sind ohne Erfolg geblieben.


In dem Verfahren 1 C 25.21 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte es den weitergehenden Asylantrag ab. Die auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Bundesamt verpflichtet, jenem auf der Grundlage von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.


Das Bundesverwaltungsgericht wird darüber zu befinden haben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AsylG maßgeblich ist.


Beschluss vom 25.11.2021 -
BVerwG 1 C 27.21ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B1C27.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2021 - 1 C 27.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B1C27.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 27.21

  • VG Stuttgart - 23.05.2018 - AZ: VG A 1 K 17/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 16. November 2021 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.