Beschluss vom 26.01.2011 -
BVerwG 2 WNB 9.10ECLI:DE:BVerwG:2011:260111B2WNB9.10.0

Leitsätze:

1. Einer weiteren Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG bedarf es nicht, wenn nach der ersten Anhörung durchgeführte weitere Ermittlungen zu keiner Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geführt haben.

2. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels reicht es nicht aus, dass aus dem mitgeteilten Sachverhalt sich unter Umständen ein Verfahrensmangel herleiten lässt. Vielmehr muss die Beschwerde zu erkennen geben, dass sie (auch) auf den Zulassungsgrund des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO gestützt wird und welcher nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserhebliche Verfahrensmangel gerügt werden soll.

  • Rechtsquellen

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 14.04.2010 - AZ: TDG S 6 BLc 03/10

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2011 - 2 WNB 9.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:260111B2WNB9.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 9.10

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 14.04.2010 - AZ: TDG S 6 BLc 03/10

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 26. Januar 2011 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu.

2 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hin-ausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - BVerwG 1 WNB 2.10 - und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 WNB 5.10 - jeweils m.w.N. und zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 204.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).

3 Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob die nach § 27 Abs. 1 SBG zwingend vorgeschriebene, jedoch unterlassene Anhörung der Vertrauensperson zur Rechtswidrigkeit der dennoch verhängten Disziplinarmaßnahme führt,
ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WDB 3.10 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>) und würde sich im Übrigen in dieser Allgemeinheit in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Ausweislich des eigenen Vortrags der Beschwerde und des Inhalts der vom Truppendienstgericht in Bezug genommenen Disziplinarbeschwerdeakte hat am 10. Januar 2010 vor Erlass der angefochtenen Disziplinarmaßnahme eine Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 SBG stattgefunden. Allerdings hält die Beschwerde diese Anhörung deswegen nicht für ausreichend, weil der Disziplinarvorgesetzte am 12. und 13. Januar 2010 weitere Ermittlungen angestellt habe. Zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen sei die Vertrauensperson dann nicht erneut angehört worden. Soweit die Beschwerde damit die Frage aufwirft, ob es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson bedarf, wenn nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, bedarf es - jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation - ebenfalls keiner Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt.

4 Der Senat hat in dem genannten Beschluss zwar nur entschieden, dass eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG die Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme zur Folge hat. Die weitere Rechtsfrage, welche Folgen es hat, wenn eine erneute Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG unterbleibt, obwohl nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen stattgefunden haben, ist bisher in der Rechtsprechung des Senats noch nicht behandelt worden. Sie lässt sich aber dahingehend beantworten, dass es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson dann nicht bedarf, wenn die weiteren Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben. Hat sich der für die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme entscheidungserhebliche Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung nicht verändert, besteht kein Bedürfnis, eine erneute Anhörung der Vertrauensperson durchzuführen (vgl. auch ZDv 10/2 Nr. 236 Abs. 4, wonach die Anhörung wiederholt werden muss, wenn sich „neue Tatsachen“ ergeben). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 1 SBG ist es, dass die Vertrauensperson, nachdem sie über den Sachverhalt unterrichtet worden ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SBG), vor der Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß Stellung nehmen kann. Nur wenn die neuen Ermittlungen zu einem veränderten Sachverhalt oder gegebenenfalls zu neuen Erkenntnissen über die Person des Soldaten geführt haben oder wenn der Disziplinarvorgesetzte nunmehr eine andere Maßnahme verhängen will, besteht das Bedürfnis einer erneuten Anhörung. Liegt aber keiner dieser drei Fälle vor, kann es bei der ursprünglichen Anhörung verbleiben.

5 So liegt der Fall hier. Der Soldat hatte bei seiner Schlussanhörung am 12. Ja-nuar 2010 angegeben, er warte noch auf ein Papier, aus dem hervorgehe, dass das Fotografieren in Betreuungseinrichtungen erlaubt sei. Er habe eine Person getroffen, die dieses Papier mitbringen wolle; deren Namen kenne er nicht. Eine Rückfrage des Disziplinarvorgesetzten beim Feldlagerkommandanten, ob es über die Regelungen in der Feldlagerordnung hinaus noch Befehle/Weisungen zur Frage des Fotografierverbots im Feldlager ... gebe, wurde am 12. Januar 2010 verneint. Da ausweislich eines Vermerks des Disziplinarvorgesetzten vom 13. Januar 2010 der Soldat an diesem Tag mitgeteilt hatte, dass er den von ihm zitierten Befehl nicht habe, wurde von weiteren Ermittlungen abgesehen. Unter diesen Umständen hat sich der Sachverhalt gegenüber der Anhörung der Vertrauensperson am 10. Januar 2010 nicht entscheidungserheblich verändert. Allein eine von dem Soldaten in der Schlussanhörung aufgestellte Behauptung, die sich bei weiterer Überprüfung nicht verifizieren lässt, kann nicht dazu führen, dass die Vertrauensperson erneut angehört werden müsste.

6 2. Da der Soldat die Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich damit begründet hat, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss des Truppendienstgerichts - wie der Bundesminister der Verteidigung (PSZ I 7) meint - auf einem Verfahrensmangel beruht. Die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen müssen wenigstens so deutlich angeführt werden, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres ergibt, auf welchen Zulassungsgrund oder auf welche mehreren Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO die Beschwerde gestützt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt unter Umständen ein Verfahrensmangel herleiten lässt. Vielmehr muss die Beschwerde zu erkennen geben, dass sie (auch) auf den Zulassungsgrund des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO gestützt wird und welcher nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserhebliche Verfahrensmangel gerügt werden soll. Dies ist hier nicht geschehen. Die ergänzenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 können schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO eingegangen ist. Im Übrigen muss die Begründung auch innerhalb der Frist beim Truppendienstgericht eingehen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.