Beschluss vom 26.02.2003 -
BVerwG 1 B 48.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B48.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 48.03

  • Hamburgisches OVG - 08.11.2002 - AZ: OVG 1 Bf 296/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2002 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die per Telefax an das Verwaltungsgericht Hamburg übersandte Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2003 ausweislich des Eingangsstempels erst am 22. Januar 2003, und damit nach Fristablauf, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, oder ob der Klägerin insoweit möglicherweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden könnte.
Denn jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegt.
Soweit sich die Beschwerde zur Begründung auf die im Verfahren des Ehemannes der Klägerin gemachten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen beruft und sich damit offenbar auf eine Nichtzulassungsbeschwerde des Ehemannes gegen ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2002 beziehen will, sind die in Bezug genommenen Schriftstücke der Beschwerdebegründung weder als Anlage beigefügt noch lässt sich der Beschwerdebegründung selbst etwas über den Inhalt etwaiger darin geltend gemachter Zulassungsgründe entnehmen. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
ob der Antrag eines Asylbewerbers auf Zulassung der Revision gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Asylsachen nicht immer dann begründet ist, ..., wenn der Ausgang des Asylverfahrens des Antragstellers vom Ausgang des Asylverfahrens des Ehegatten des Asylbewerbers abhängig ist, und dem Revisionszulassungsantrag dieses Ehegatten stattgegeben wurde, oder bei überschlägiger Prüfung des Antrags es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass dem Antrag stattgegeben werden wird,
ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die von der Beschwerde formulierte Frage bezieht sich auf das Revisionszulassungsrecht selbst, das grundsätzlich nicht Gegenstand einer revi-sionsgerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren sein kann. Die möglicherweise sinngemäß dahinter stehende Frage, ob das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das Familienasyl über die Asylklage eines Ehegatten entscheiden kann, bevor seine Entscheidung über die Klage des anderen Ehegatten rechtskräftig geworden ist, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Die Gerichte sind danach nicht verpflichtet, die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Asylklage des Stammberechtigten abzuwarten und erst danach über den Anspruch des Familienangehörigen auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG zu entscheiden. Sie können vielmehr bereits vorher über die Asylklage des Familienangehörigen abschließend negativ entscheiden. Der Familienangehörige hat im Falle einer späteren rechtskräftigen Anerkennung des Stammberechtigten die Möglichkeit, im Wege des Folgeantrags nach § 71 AsylVfG die Anerkennung als (Familien-)Asylberechtigter zu erlangen (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C 10.02 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.