Beschluss vom 26.02.2015 -
BVerwG 2 B 6.15ECLI:DE:BVerwG:2015:260215B2B6.15.0
Streikverbot für Beamte
Leitsatz:
Das Streikverbot für Beamte ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Den Vorgaben des Art. 11 EMRK kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern nur durch den Gesetzgeber Rechnung getragen werden (wie BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117).
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Rechtsquellen
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 EMRK Art. 11 VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -
Instanzenzug
VG Schleswig - 08.08.2012 - AZ: VG 17 A 16/11
OVG Schleswig - 29.09.2014 - AZ: OVG 14 LB 6/13
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 B 6.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:260215B2B6.15.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 6.15
- VG Schleswig - 08.08.2012 - AZ: VG 17 A 16/11
- OVG Schleswig - 29.09.2014 - AZ: OVG 14 LB 6/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Klägerin ist beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. An einem Tag im Juni 2010 nahm sie während ihrer Unterrichtszeit an einem Streik teil, zu dem die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aufgerufen hatte. Zielrichtung des Streiks war insbesondere die Bekämpfung der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und der Verlängerung der Arbeitszeit für Lehrkräfte. Wegen der Teilnahme an diesem Streik erhielt die Klägerin einen disziplinarischen Verweis. Ihre dagegen erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 23 ff.) darauf abgestellt, dass Beamte derzeit nicht berechtigt seien, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen.
3 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
4 Auch wenn in der Entscheidung eines obersten Fachgerichts bereits alle wesentlichen Aspekte einer Rechtsfrage gewürdigt worden sind, muss es einem Beschwerdeführer - schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - unbenommen bleiben, in seinem Verfahren eine Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und gewichtige Gründe anführen kann. Das gilt besonders, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93 <106>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224).
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Die hier als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:
„Kann Art. 33 Abs. 5 GG durch Gerichte unter Berücksichtigung der sich aus Art. 11 EMRK ergebenden Grundsätze dahingehend ausgelegt werden, dass Beamten ein Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen zuzubilligen ist?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117) ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist (Rn. 34 ff.), der Gesetzgeber verpflichtet ist, einen konventionskonformen Zustand herzustellen (Rn. 52 ff.), und bis zu einer Auflösung der Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).
7 In dem erwähnten Urteil ist im Einzelnen dargelegt, dass Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot für alle Beamten enthält, das aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gilt und deshalb auch ohne ausdrückliche einfach-gesetzliche Verbotsregelungen beachtet werden muss. Die verfassungs- und völkerrechtliche Verpflichtung, die Vorgaben des Art. 11 EMRK zur Koalitionsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in die deutsche Rechtsordnung zu integrieren, kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfüllt werden; denn die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten mit demjenigen Inhalt, der sich im traditionsbildenden Zeitraum herausgebildet hat. Dieser Traditionsbestand darf nicht im Wege der Auslegung geändert werden. Vielmehr kann allein der Gesetzgeber den Geltungsanspruch eines hergebrachten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrags zur Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts in Grenzen einschränken. Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 11 EMRK herzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, beansprucht das beamtenrechtliche Streikverbot nach Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin Geltung (Rn. 23, 32, 57) und ist disziplinarisch zu ahnendes Recht (Rn. 74 des zitierten Urteils).
8 Die Beschwerde hält diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für falsch, hat aber keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die sie in Frage stellen könnten. Sie stellt darauf ab, dass sich das Streikverbot für Beamte nicht ausdrücklich aus dem Grundgesetz ergebe, sondern richterrechtlich entwickelt worden sei; eine durch Richterrecht geschaffene Rechtslage könne und müsse ebenfalls durch Richterrecht - nämlich durch konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG - abgeändert werden, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Damit negiert sie die Ausführungen des Senats, wonach das Streikverbot für Beamte ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und gerade keine richterrechtliche Rechtsschöpfung ist. Somit entfällt auch die Grundlage für die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass die durch Richterrecht geschaffene Rechtslage auch durch Richterrecht abgeändert werden könne. Vielmehr ist allein der Gesetzgeber befugt, den Geltungsanspruch eines hergebrachten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrags zur Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts einzuschränken. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens zur - erneuten - Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage bedarf es nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) anhängig ist.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG, § 41 Abs. 1 LDG S-H. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgelegt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG betragsgenau festgelegt ist (§ 78 Satz 1 BDG, § 41 Abs. 1 LDG S-H).