Verfahrensinformation

Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014, mit dem sein Asylantrag abgelehnt worden war. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt u.a. den Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse.


Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er beantragte ferner, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren, weil ihm der Bescheid vom 20. Januar 2014 nicht zugestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylVfG) sei durch die am 30. Januar 2014 als bewirkt geltende Zustellung (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG) in Lauf gesetzt und durch die am 27. März 2014 erhobene Klage nicht gewahrt worden. Der Kläger könne sich nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Zusatzes, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, nicht unrichtig sei.


Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der u.a. geltend macht, das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - BVerwG 1 C 6.18 - sei auf seinen Fall nicht zu übertragen.


In dem Verfahren BVerwG 1 C 39.18 handelt es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt.


Beschluss vom 21.01.2019 -
BVerwG 1 PKH 49.18ECLI:DE:BVerwG:2019:210119B1PKH49.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2019 - 1 PKH 49.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:210119B1PKH49.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 49.18

  • VG Hamburg - 03.02.2017 - AZ: VG 11 A 5201/16
  • OVG Hamburg - 28.06.2018 - AZ: OVG 1 Bf 32/17.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2018 (BVerwG 1 PKH 49.18) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Der Senat legt das Schreiben der Kläger vom 28. Dezember 2018 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 7. November 2018 aus, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

2 2. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist. Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie mit dem hier angegriffenen Beschluss des Senats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 5 PKH 16.17 D - juris Rn. 7 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 10 f.).

3 Die Gegenvorstellung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag der Kläger keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses gibt.

4 Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 1 PKH 49.18 - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung hat er auf ein Urteil des Senats vom 29. August 2018 in der Parallelsache BVerwG 1 C 6.18 Bezug genommen.

5 Die Kläger wenden hiergegen ein, dass diese Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalte, weil die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der von den Klägern eingelegten Revision überspannt würden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1583/18 - (Rn. 14) gehe hervor, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten darauf ankommt, ob die Entscheidung zur Erhebung des Rechtsbehelfs aus der Sicht eines vernünftigen Rechtsschutzsuchenden verständlich erscheint. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach Erhebung des einschlägigen Rechtsmittels einträten, seien grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. Zu dem Zeitpunkt, als sie (die Kläger) sich entschieden hätten, das Rechtsmittel einzulegen, mithin am 25. Juli 2018, habe die einschlägige Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren gehabt, weil das Urteil des Senats in der Parallelsache erst am 29. August 2018 ergangen sei.

6 Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung keinen Rückhalt. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht in der von den Klägern zitierten Entscheidung davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist und nicht - wie die Kläger meinen - der Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 1222/18, 1583/18 - juris Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17 - NVwZ-RR 2018, 873 Rn. 15). Die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags tritt aber regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 , 10 PKH 16.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42 Rn. 1; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77).

7 Im vorliegenden Fall sind die Prozesskostenhilfeunterlagen am 12. September 2018 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Berücksichtigt man eine angemessene Frist zur Stellungnahme, liegt der maßgebliche Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 2018. Zu diesem Zeitpunkt waren der Tenor (den Beteiligten jenes Verfahrens vorab unter dem 29. August 2018 übersandt) und die Entscheidungsgründe (in vollständig abgesetzter Form am 20. bzw. 24. September 2018 den Beteiligten zugestellt) des am 29. August 2018 ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils in dem Parallelverfahren BVerwG 1 C 6.18 bereits bekannt gegeben. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im vorliegenden Verfahren hatte die Revision der Kläger mithin keine Aussicht mehr auf Erfolg. Die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Kläger ergeben sich aus den Gründen der Entscheidung im Verfahren BVerwG 1 C 6.18 . Selbst bei Annahme der Bewilligungsreife am 12. September 2018 waren die Erfolgsaussichten durch das Urteil vom 29. August 2018 entfallen. Dass die Kläger die Prozesskostenhilfeunterlagen nicht schon zu dem nach ihrer Rechtsauffassung maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung hätten vorlegen können, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

8 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteil vom 26.02.2019 -
BVerwG 1 C 39.18ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C39.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 39.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C39.18.0]

Urteil

BVerwG 1 C 39.18

  • VG Hamburg - 03.02.2017 - AZ: VG 11 A 5201/16
  • OVG Hamburg - 28.06.2018 - AZ: OVG 1 Bf 32/17.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Kläger, eine Familie syrischer Staatsangehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie reisten im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge, die sie auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten. Zu ihren Sprachkenntnissen ist in der von ihnen unterschriebenen Niederschrift über ihre Anhörung vermerkt worden: "Sprache (1.) Arabisch" und "Sprache (2.) Kurdisch". Den Klägern zu 1 und 2 wurde die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, einschließlich der Belehrung über die Regelungen u.a. in §§ 10, 25 Abs. 1 bis 3 und § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG in deutscher und arabischer Sprache ausgehändigt.

2 Mit Bescheid vom 26. August 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid lautet:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg (...) erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland (...) zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. (...)"

3 Dem Bescheid beigefügt war eine arabische Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie des Begleittextes zur Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid wurde zwecks Zustellung an die Kläger, die im Verwaltungsverfahren anwaltlich nicht vertreten waren, am 1. September 2016 einem Beschäftigten der Zentralen Aufnahmeeinrichtung H., H., H., übergeben.

4 Am 26. September 2016 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Begehren, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach Hinweis auf die Verfristung der Klage machten die Kläger mit einem auf den 12. Oktober 2016 datierten, am 28. Oktober 2016 eingegangenen Schreiben geltend, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte, weil die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger die Klagefrist versäumt hätten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2018 die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Klage ebenfalls für verfristet gehalten, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, d.h. am Sonntag, den 4. September 2016, bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheids erhoben worden sei. Die Kläger könnten sich nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen, weil dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung (in deutscher Sprache) sei nicht wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, unrichtig oder irreführend. Der Hinweis auf die deutsche Sprache entspreche § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Die Formulierung erwecke entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477) auch nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage selbst in schriftlicher Form einreichen müsse. Es gelte auch nicht deshalb die Jahresfrist, weil die in arabischer Sprache beigefügte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Zum einen sei die arabische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nach Abgleich mit der vom Berufungsgericht veranlassten Rückübersetzung zutreffend. Das gelte selbst dann, wenn das im Passiv verwendete arabische Verb "harra", dessen mögliche Bedeutungen die Rückübersetzung aufgezeigt habe, nur mit "schreiben" zu übersetzen sein sollte. Zum anderen führte selbst eine fehlerhafte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO. Vielmehr wäre lediglich unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, denn die Kläger hätten innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist insoweit keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Sie hätten insbesondere nicht geltend gemacht, dass die in arabischer Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bei ihnen einen Irrtum hervorgerufen habe, der sie daran gehindert habe, Klage einzulegen.

7 Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 58 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei schon wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, fehlerhaft; dies habe der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zutreffend herausgearbeitet. Die Formulierung "abgefasst sein" werde auch in anderen Sprachen, so etwa in der kurdischen, mit "geschrieben sein" übersetzt.

8 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247) bestätigt.

9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

II

10 Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil die Kläger sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht fristgerecht erhoben haben (1., 2.) und ihnen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (3.).

11 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage verspätet erhoben worden ist. Die am 26. September 2016 erhobene Klage hat die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) nicht gewahrt, denn diese wurde mit der am 4. September 2016 bewirkten Zustellung (1.) des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (2.) Bescheides gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt und war folglich mit Ablauf des 19. September 2016 (Montag) verstrichen.

12 1. Wie das Berufungsgericht (UA Bl. 12) zutreffend ausgeführt hat, gilt die für den Fristbeginn nach § 74 Abs. 1 AsylG maßgebliche Zustellung der Entscheidung vorliegend am 4. September 2016 als bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Bescheid wurde am 1. September 2016 einem Bediensteten der Aufnahmeeinrichtung, in der die Kläger wohnten, übergeben. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG gelten Zustellungen in einer Aufnahmeeinrichtung am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt, wenn - wie hier - nicht feststellbar ist, dass das Schriftstück dem Ausländer bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt worden ist. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AsylG für die Zusammenfassung der Entscheidungen über die Asylanträge der Kläger in einem Bescheid und die Zustellung an (nur) einen volljährigen Familienangehörigen lagen vor.

13 2. Die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG hat nach § 58 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen, denn der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben (a). Sie ist nicht wegen des Zusatzes, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, unrichtig (b). Auch die Beifügung einer unrichtigen oder ungenauen Übersetzung führte nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (c).

14 a) Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Bescheid vom 26. August 2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 13 m.w.N.). Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist.

15 b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig. Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247 Rn. 14 ff.) rechtsgrundsätzlich geklärt. Der Senat hält an diesem Urteil, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nach neuerlicher Sachprüfung auch in Ansehung des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Revisionsverfahren sowie von im Schrifttum geäußerter Kritik fest.

16 Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn - wie die Kläger geltend machen - die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 17 bis 19). Schon deshalb führt auch der Hinweis, dass die in einem anderen Verfahren vom Bundesamt beigefügte kurdische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung bei Rückübersetzung in die deutsche Sprache die Formulierung "geschrieben sein" verwendet, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der (maßgeblichen deutschen) Rechtsbehelfsbelehrung.

17 c) Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in die arabische Sprache nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 20 ff.), die sich überdies dem Vorbringen der Kläger in Bezug auf die beigefügte arabische Übersetzung schon nicht entnehmen lassen.

18 3. Das Berufungsgericht hat es schließlich rechtsfehlerfrei abgelehnt, den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO). Die Kläger haben eine Wiedereinsetzung weder beantragt, noch haben sie - was auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen erforderlich wäre - innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO vorgetragen und in der Folgezeit glaubhaft gemacht, dass sie wegen etwaiger Fehler der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, von der zu erwarten ist, dass sie diese verstehen, unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wären. Sie haben sich im Verfahren ausschließlich auf die - nicht gegebene - Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung berufen.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.