Beschluss vom 26.03.2026 -
BVerwG 1 WB 44.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB44.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2026 - 1 WB 44.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB44.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 44.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Generalarzt Dr. von Uslar und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Weiß am 26. März 2026 beschlossen:

  1. Der Bescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. März 2025 wird aufgehoben.
  2. Der Generalinspekteur der Bundeswehr wird verpflichtet, eine Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.
  3. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Verzicht auf die Neuerstellung seiner planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September ... Er ist approbierter Arzt und Facharzt für Allgemeinmedizin. Im April ... wurde er zum Oberfeldarzt befördert und mit Wirkung vom 1. Februar ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er war seit Anfang 2019 beim Kommando ... in ... als Sachgebietsleiter eingesetzt und wurde von dort mit Dienstantritt am 15. April 2021 zum Fachbereich ... beim ... in ... versetzt. Seit Oktober 2022 wurde er ... in ... verwendet. Während des gerichtlichen Verfahrens wurde er im Januar ... zum Oberstarzt befördert. Er wird aktuell als Leiter des ... verwendet.

3 Zum Beurteilungsstichtag 31. Juli 2021 wurde für den Antragsteller über den Beurteilungszeitraum vom 17. August 2019 bis 31. Juli 2021 eine Regelbeurteilung erstellt. Den Anteil des Erstbeurteilers erstellte der ... im Bereich ... des ..., Oberst i.G. ..., der den Antragsteller im Rahmen der Leistungsbeurteilung siebenmal mit "übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig in erheblichem Umfang" und sechsmal mit "übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend" bewertete.

4 Der Zweitbeurteiler, der ... des ... Generalarzt ..., bestätigte die Leistungsbeurteilung uneingeschränkt und vergab zunächst am 30. November 2021 das Gesamturteil "D+". Nach erfolgloser Beschwerde hob der Generalinspekteur der Bundeswehr auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hin den Anteil Zweitbeurteiler mangels einer schlüssigen Ableitung des Gesamturteils aus der Leistungsbeurteilung auf und wies die Neuerstellung an. Der neu erstellte Anteil des Zweitbeurteilers bestätigte die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers erneut und vergab erneut das Gesamturteil "D+". Der Anteil Zweitbeurteiler wurde dem Antragsteller am 11. November 2022 im Entwurf eröffnet, mit ihm erörtert und trotz seiner Einwände am selben Tage auch in der Schlussfassung eröffnet. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde der Anteil Zweitbeurteiler wegen eines Verstoßes gegen Nr. 639 und 640 AR A-1340/50 aufgehoben und dem Antragsteller mit demselben Inhalt am 8. Februar 2023 erneut im Entwurf ausgehändigt, am 10. Februar 2023 mit ihm erörtert und ihm in der Schlussfassung vom 11. Februar 2023 am 12. Februar 2023 eröffnet. Auch hiergegen erhob der Antragsteller zunächst erfolglos Beschwerde. Auf seine weitere Beschwerde hin hob der Generalinspekteur der Bundeswehr die Regelbeurteilung mangels schlüssiger Herleitung des Gesamturteils aus der Bewertung des Erstbeurteilers auf und wies eine Neuerstellung an.

5 Am 14. Mai 2024 eröffnete der Zweitbeurteiler, Generalarzt ..., dem Antragsteller den dritten Entwurf der Zweitbeurteilung, in dem er erneut uneingeschränkt die Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bestätigte und diesmal die Gesamtnote "C0" vergab. Der Entwurf wurde mit dem Antragsteller am 15. Mai 2024 erörtert und ihm in der Schlussfassung am 28. Juni 2024 eröffnet. Nachdem auch diesmal die Beschwerde erfolglos blieb, gab der Generalinspekteur der Bundeswehr mit Bescheid vom 29. Januar 2025 der weiteren Untätigkeitsbeschwerde statt, hob die Regelbeurteilung auf und wies ihre Neuerstellung an. Das Gesamturteil "C0" sei nicht schlüssig begründet und verstoße auch in dieser Fassung gegen Nr. 905 AR A-1340/50.

6 Mit dem Antragsteller am 12. Mai 2025 ausgehändigtem, seiner Bevollmächtigten aber bereits am 26. März 2025 elektronisch übersandten Bescheid vom 24. März 2025 korrigierte der Generalinspekteur der Bundeswehr seinen Bescheid vom 29. Januar 2025 und hob die Verpflichtung zur Neuerstellung der Regelbeurteilung auf. Der Zweitbeurteiler Generalarzt ... sei mit Ablauf des 30. Septembers 2024 in den Ruhestand versetzt worden. Eine Neuerstellung sei damit nicht mehr möglich.

7 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2025 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2025 dem Senat vorgelegt.

8 Der Antragsteller rügt die fehlende Zuständigkeit des Generalinspekteurs für den Verzicht auf die Neuerstellung seiner Regelbeurteilung. Nach Nr. 1314 AR A-1340/50 sei hierfür die personalbearbeitende Stelle zuständig. Dies sei weder der Generalinspekteur der Bundeswehr noch das Bundesministerium der Verteidigung. Zudem bestehe nach Nr. 1314 AR A-1340/50 ein Ermessensspielraum, der hier aus mehreren Gründen nicht ausgeschöpft sei. Der Bescheid gehe von einem Automatismus wegen des Ruhestandes des Zweitbeurteilers aus. Darin liege ein Ermessensausfall. Bei der Ermessensausübung hätten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen. Er habe durch den Verzicht auf die Neuerstellung im Hinblick auf Auswahlentscheidungen für höherwertige Verwendungen schwerwiegende Nachteile. Insoweit seien bereits Beschwerdeverfahren anhängig, deren Erfolg von seiner Leistungsbeurteilung zum fraglichen Stichtag abhingen. Die Verzögerung der Neuerstellung sei nicht durch ihn verschuldet. Allein der Zweitbeurteiler, nicht aber der Erstbeurteiler sei in den Ruhestand getreten. Der Erstbeurteiler bewerte ihn zum Stichtag kontinuierlich gleich. Ein Amtsnachfolger des Zweitbeurteilers könne sich mit dem Erstbeurteiler austauschen und ein schlüssiges Gesamturteil bilden. Er könne zahlreiche Fälle benennen, in denen ein Zweitbeurteiler nach Zurruhesetzung oder auch nur Wegversetzung ausgetauscht worden sei. Dies betreffe etwa die Antragsteller aus den Verfahren BVerwG 1 WB 27.24 und BVerwG 1 WB 60.22 . Er habe trotz seiner zwischenzeitlichen Beförderung zum Oberstarzt noch ein Interesse an der Entscheidung. Er habe gegen mehrere Auswahlentscheidungen für förderliche Dienstposten Beschwerde geführt, für deren Entscheidung die angestrebte Beurteilung relevant sei, und strebe eine Schadlosstellung an.

9 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid vom 24. März 2025 aufzuheben und die Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021 anzuordnen.

10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Zwar sei nach Nr. 1313 AR A-1340/50 die Neufassung der Zweitbeurteilung regelmäßig unverzichtbar. Hier liege aber eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Zweitbeurteiler sei in den Ruhestand getreten. Zudem liege seit November 2023 eine aktuelle Beurteilung vor. Außerdem sei der Zeitraum zwischen dem Beurteilungszeitraum und einer Neufassung mittlerweile zu groß. Der Antragsteller habe durch den Verzicht keine Nachteile erlitten. Getroffene Auswahlentscheidungen seien unter Berücksichtigung der am 28. Juni 2024 eröffneten Beurteilung geprüft worden. Der Antragsteller habe sich mit dem Gesamturteil "C0" im Leistungsvergleich nicht durchgesetzt. Andere Fälle des Austausches des Zweitbeurteilers beträfen nur Konstellationen, in denen eine mit dem ausscheidenden Zweitbeurteiler bereits abgestimmte Beurteilung nur noch technisch abzuschließen sei. Der Austausch mit einer Person, der der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum nicht unterstellt gewesen sei, sei nicht möglich. Nach Nr. 905 und 912 AR A-1340/50 sei der Zweitbeurteiler nicht nur für das Gesamtergebnis verantwortlich, sondern müsse auch die konkreten Leistungen einschätzen können. Zweitbeurteilende ohne Personenkenntnis ließen die Nr. 104, 402, 403, 407 und 1314 AR A-1340/50 ins Leere laufen. Der Antragsteller aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 60.22 sei kein verallgemeinerungsfähiges Beispiel und der Antragsteller aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 27.24 verfüge nicht über eine aktuelle Beurteilung.

12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

14 1. Der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO fristgemäß nach der dem Antragsteller durch Übersendung an seine Bevollmächtigte am 26. März 2025 bekannt gewordenen Entscheidung, auf die Neufassung seiner Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021 zu verzichten, gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

15 a) Die Entscheidung, auf eine Neufassung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zu verzichten, stellt ebenso wie die hier begehrte planmäßige Beurteilung als solche (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 32) eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 - juris Rn. 16). Nichts Anderes gilt für die hier in Rede stehende Korrektur des Bescheides vom 29. Januar 2025, nach der die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021 aufgehoben wird, ohne dass eine Neuerstellung erfolgen soll. Darin liegt ein Verzicht auf die Neuerstellung der Beurteilung. Auf die entsprechenden Bestimmungen der AR A-1340/50 nimmt das Bundesministerium der Verteidigung auch Bezug.

16 b) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Denn er ist möglicherweise in einem nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO rügefähigen subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 6 SG auf Erstellung der turnusmäßig alle zwei Jahre - hier zum 31. Juli 2021 - zu erstellenden Regelbeurteilung verletzt. Der Verpflichtung des Dienstherrn zur regelmäßigen Erstellung der planmäßigen Beurteilung korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Soldaten aus Art. 33 Abs. 2 GG auf die gleiche Teilhabe an dem durch den Dienstherrn eingerichteten System der Regelbeurteilung (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 - juris Rn. 17 ff.).

17 c) Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Es lässt sich nicht ausschließen, dass für Auswahlentscheidungen insbesondere zur Besetzung förderlicher Dienstposten auch die Leistungsentwicklung in Betracht genommen wird, die sich aus einer Folge planmäßiger Beurteilungen der Vergangenheit ergibt. Ältere dienstliche Beurteilungen, die nicht den aktuellen, sondern einen bereits zurückliegenden Zeitraum betreffen, können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden, etwa wenn es auf die Dauerhaftigkeit eines erreichten Leistungsniveaus ankommt oder sie für die Eignung für bestimmte Dienstposten relevante Aussagen enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - BVerwGE 185, 373 Rn. 31). Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller nach seinem vom Bundesministerium der Verteidigung nicht bestrittenen Vortrag im Hinblick auf Auswahlverfahren Rechtsbehelfe eingelegt hat, für deren Entscheidung eine Erheblichkeit der in Rede stehenden Beurteilung nicht auszuschließen ist.

18 2. Der Antrag ist auch begründet.

19 Der Antragsteller hat aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem übergangsweise fortgeltenden § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLV in der bis zum 22. Dezember 2023 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) einen Anspruch auf die Erstellung einer planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021. Der Verzicht auf eine planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Mithin ist er aufzuheben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO) und steht dem Anspruch auf Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung zum fraglichen Stichtag nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung ist daher verpflichtet, auf eine Neufassung der Beurteilung des Antragstellers zum genannten Stichtag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

20 a) Für den hier in Rede stehenden Anspruch auf (Neu)Erstellung einer planmäßigen Beurteilung kommt es nach dem maßgeblichen materiellen Recht auf die am Beurteilungsstichtag geltende Rechtslage an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 27.24 - juris Rn. 33, vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 44 und vom 30. April 2025 - 1 WB 62.24 - juris Rn. 37).

21 b) Zum fraglichen Stichtag gab es zwar weder eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erstellung von Beurteilungen noch für den Verzicht auf die Neuerstellung einer solchen. Denn es fehlte die hierfür erforderliche Grundlage im Soldatengesetz. Angesichts der Bedeutung einer dienstlichen Beurteilung als maßgebliches Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht der Soldatinnen und Soldaten aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ein angemessenes berufliches Fortkommen entschieden wird, müssen die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden. Dieser kann die nähere Ausgestaltung nicht allein der Verwaltung überlassen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 37 ff. m. w. N.).

22 Soll - wie hier - einem Soldaten ausnahmsweise das für die Personalsteuerung und das berufliche Fortkommen maßgebliche Instrument der für Soldaten seiner Status- und Besoldungsgruppe grundsätzlich erstellten, turnusmäßigen Regelbeurteilung vorenthalten werden, stellt auch dies einen Eingriff in Teilhaberechte des Betroffenen aus Art. 33 Abs. 2 GG dar, für die es ebenfalls einer normativen Grundlage zumindest in Gestalt einer Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Verordnungsermächtigung bedarf.

23 c) Die am Beurteilungsstichtag 31. Juli 2021 geltenden Vorschriften der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340/50 "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten" konnten aber für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten von § 27a SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392) weiter angewandt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.). Dies schließt auch die Bestimmungen über den Verzicht auf die Neuerstellung einzelner planmäßiger Beurteilungen ein.

24 d) Der einzelfallbezogene Verzicht auf eine Beurteilung bei bestimmten Soldaten ist jedoch wegen des aus Art. 33 Abs. 2 GG fließenden Gleichbehandlungsgebots und Benachteiligungsverbots nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

25 aa) Für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum sieht die fortgeltende Bestimmung Nr. 1313 AR A-1340/50 vor, dass die Neufassung der Zweitbeurteilung vor dem Hintergrund des darin vorgenommenen Gesamturteils regelmäßig unverzichtbar sein wird. Nach Nr. 1314 AR A-1340/50 kann auf eine Neufassung durch die personalbearbeitende Stelle nur verzichtet werden, wenn die zuständigen Vorgesetzten die Erst- oder Zweitbeurteilung nicht selbst neu fassen können, die Voraussetzungen für eine Neufassung nicht mehr gegeben sind, kein Erfordernis für eine Neufassung mehr besteht oder der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Erstellung und der Neufassung einer Erstbeurteilung oder Zweitbeurteilung zu groß ist.

26 Diese Bestimmungen sind allerdings im Lichte des höherrangigen Rechts - insbesondere des Teilhaberechts aus Art. 33 Abs. 2 GG - eng auszulegen. Dieser Rahmen kommt in Nr. 1313 AR A-1340/50 grundsätzlich zutreffend zum Ausdruck, insofern die Verzichtsmöglichkeit auf das Gesamturteil einer planmäßigen Beurteilung darin auf Ausnahmefälle beschränkt wird. Hiernach sind die in Nr. 1314 AR A-1340/50 im einzelnen aufgezählten Verzichtsmöglichkeiten auf die Fälle der objektiven Unmöglichkeit der Erstellung einer planmäßigen Beurteilung oder ihrer Funktionslosigkeit zu beschränken. Soweit insbesondere die beispielhaften Aufzählungen darüber hinausgehen, sind sie im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG fließende Gleichbehandlungsgebot und Benachteiligungsverbot einschränkend auszulegen oder nicht anzuwenden.

27 bb) Hiernach ist ein Verzicht auf die Neuerstellung vorliegend nach keiner der in Nr. 1314 AR A-1340/50 aufgezählten Alternativen gerechtfertigt. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Generalinspekteur der Bundeswehr für eine entsprechende Entscheidung überhaupt zuständig war, ist diese doch grundsätzlich der personalbearbeitenden Stelle übertragen.

28 Der Verzicht kann nicht auf Nr. 1314 (1) AR A-1340/50 gestützt werden. Unstreitig ist der Zweitbeurteiler in den Ruhestand getreten. Dies ist für sich genommen aber bei der hier gebotenen engen Auslegung kein hinreichender Grund für den Verzicht. Zwar ist die Neufassung der Zweitbeurteilung nach Nr. 1306 AR A-1340/50 Aufgabe des ursprünglichen Zweitbeurteilers. Tritt dieser aber in den Ruhestand, so hat er einen Amtsnachfolger ggf. einen Vertreter für die Zeit der Vakanz des Dienstpostens. Diesem obliegt damit auch die Neuerstellung der Zweitbeurteilung. Es ist nicht bereits deswegen objektiv unmöglich eine Zweitbeurteilung durch den Nachfolger im Amte erstellen zu lassen, weil dieser - was hier allerdings noch nicht einmal geprüft wurde - die Leistung des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung kennt. Es ist möglich und zumutbar, andere Erkenntnisquellen heranzuziehen, etwa Beurteilungsbeiträge Dritter, Stellungnahmen von Fachvorgesetzten oder schriftliche Arbeitsergebnisse. Da hier eine Erstbeurteilung durch einen unstreitig über ausreichende Personenkenntnis verfügenden Beurteiler vorliegt, sind etwaige Defizite in den Erkenntnisgrundlagen durch den Amtsnachfolger des Zweitbeurteilers zudem auch durch Rückfragen bei diesem ausgleichbar. Hinzu kommt noch, dass es zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung auch zulässig ist, den in den Ruhestand getretenen früheren (Erst-)Beurteiler um eine Stellungnahme zu bitten. Von dieser Verpflichtung ist der Dienstherr nur befreit, wenn der frühere (Erst-)Beurteiler nicht erreichbar oder diesem die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654 Rn. 25 ff.). Dies gilt für den - typischerweise über weniger persönliche Kontakte zum Beurteilten als der Erstbeurteiler verfügenden - Zweitbeurteiler erst recht.

29 Der Verzicht ist auch nicht durch den Wegfall des Erfordernisses für die Neufassung (Nr. 1314 (2) AR A-1340/50) gerechtfertigt. Zwar sind zwischenzeitlich die Stichtage für zwei Folgebeurteilungen 2023 und 2025 erreicht. Selbst wenn die genannten Beurteilungen vorliegen würden, rechtfertigt dies allein den Verzicht auf die vorangegangene Beurteilung noch nicht ohne Weiteres. Denn diese wird durch die Erstellung weiterer Beurteilungen nicht automatisch funktionslos. Zum einen kann bei Auswahlentscheidungen im Falle eines Gleichstands der aktuellen Beurteilungen im Rahmen des Leistungsvergleichs auch auf die vorangegangenen Beurteilungen abgestellt werden. Zum anderen spielen ältere Beurteilungen eine gewichtige Rolle, wenn im Anforderungsprofil eines förderlichen Dienstpostens auf spezifische fachliche Vorverwendungen und Vorerfahrungen abgestellt wird. Darum hat auch eine weiter zurückliegende historische Beurteilung bei nach Leistungsgesichtspunkten ausgerichteten Auswahlentscheidungen noch Bedeutung, so dass grundsätzlich eine lückenlose Beurteilungskette anzustreben ist.

30 Schließlich ist auch der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Erstellung und der Neufassung noch nicht im Sinne von Nr. 1314 (3) AR A-1340/50 zu groß. Da hier eine Erstbeurteilung durch einen unstreitig über hinreichende Personenkenntnis verfügenden Beurteiler vorliegt und der Amtsnachfolger des Zweitbeurteilers - wie oben ausgeführt - über weitere Möglichkeiten, sich eine Einschätzung der Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu verschaffen verfügt, ist eine realitätsgerechte Einschätzung der maximal sieben Jahre zurückliegenden Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum noch möglich, ohne dass es zu einem relevanten Unterschied in der Aussagekraft der Bewertungen kommt.

31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.