Beschluss vom 26.05.2025 -
BVerwG 3 B 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B3B11.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.05.2025 - 3 B 11.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B3B11.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 11.25

  • VG Stuttgart - 13.06.2024 - AZ: 5 K 1726/24
  • VGH Mannheim - 27.01.2025 - AZ: 13 S 1047/24


In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts


am 26. Mai 2025


durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner


beschlossen:

  1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 3. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2025 wird verworfen.
  3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der erkennende Senat konnte über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 44 ff. ZPO selbst entscheiden, weil es gänzlich untauglich ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Senat habe die in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden besonderen Anforderungen an Neutralität, Transparenz und Unparteilichkeit dadurch verletzt, dass er selbst über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen seine Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge befunden habe. Diese Verfahrensweise entspricht der Prozessordnung. Die Anhörungsrüge dient der Selbstkorrektur. Über sie entscheidet das Gericht, auf dessen Entscheidung sich die Rüge bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - juris Rn. 5 f.). Als Gericht der Hauptsache ist dasselbe Gericht zugleich dazu berufen, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu befinden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 und § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der geltend gemachte Befangenheitsgrund ist folglich völlig ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

2 Die von dem Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 7. und 12. Februar 2025 erhobene Beschwerde ist unzulässig.

3 Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, so sieht die Verwaltungsgerichtsordnung vor, dass den Beteiligten gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zusteht, soweit das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint (§ 146 Abs. 1 und 2 VwGO). Gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht ist hingegen eine Beschwerde nicht zulässig (§ 152 Abs. 1 VwGO). Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. Februar 2025 hingewiesen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde ergebe sich aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO. Dieser Einwand geht fehl. Unbeschadet der begrenzten Reichweite der Verweisung der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, die hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen über die sofortige Beschwerde nur § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kommt die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in Betracht. Selbst dann, wenn eine entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die sofortige Beschwerde zu erwägen wäre, ergäbe sich daraus ebenso wie aus § 152 Abs. 1 VwGO, dass eine Beschwerde allenfalls gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch ein Verwaltungsgericht, nicht hingegen durch ein Oberverwaltungsgericht statthaft wäre. Auf die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Einwände kommt es danach nicht an.

4 Die hilfsweise, mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2025 auch gegenüber dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2025 erhobene Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).