Beschluss vom 26.06.2007 -
BVerwG 1 WB 37.06ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1WB37.06.0

Leitsätze:

-

Zur Sicherheitsüberprüfung eines Soldaten, dessen Ehefrau die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas innehat.

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    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 WB 37.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1WB37.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 37.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst i.G. Reinelt und
Major Kampf
als ehrenamtliche Richter
am 26. Juni 2007 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

2 Der 1962 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2021 enden. Zum Oberstleutnant wurde er am 4. Oktober 2004 ernannt. Bis zum 31. März 2006 war er als Technischer Stabsoffizier und Kasernenkommandant im Panzerartilleriebataillon ... in I. eingesetzt. Im Anschluss an die hier streitgegenständliche Einstellung seiner Sicherheitsüberprüfung wurde er aus diesem Aufgabenbereich herausgelöst und zum 1. April 2006 an das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung nach S. versetzt.

3 Für den Antragsteller waren zuletzt am 22. Dezember 1995 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) sowie am 9. Juli 2001 die Aktualisierung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), jeweils ohne Einschränkungen, abgeschlossen worden.

4 Im Frühjahr 2004 wurde eine erneute, für den damaligen Dienstposten des Antragstellers erforderliche erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen eingeleitet. Aufgrund der dabei vorgenommenen Ermittlungen sowie der Angaben des Antragstellers in seiner Sicherheitserklärung vom 25. Mai 2004 wurde bekannt, dass der Antragsteller seit dem 29. März 2004 (erneut) verheiratet ist. Seine Ehefrau besitzt die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina. Sie lebt seit April 2004 gemeinsam mit ihren zwei Söhnen (aus einer früheren Ehe) und dem Antragsteller in Deutschland.

5 Mit Schreiben vom 27. April 2005 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung dem Antragsteller und dessen Ehefrau mit, dass die Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers wegen ihres erst kurzen Aufenthaltes in Deutschland noch nicht sachgerecht durchgeführt werden könne. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Einstellung der Sicherheitsüberprüfung zu äußern.

6 In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2005 sowie in einer persönlichen Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung am 16. Juni 2005 gaben der Antragsteller und seine Ehefrau an, dass der Antragsteller im Jahre 2003 dreieinhalb Monate lang Dienst im Feldlager Rajlovac in Bosnien-Herzegowina geleistet habe. Seine jetzige Ehefrau habe dort in der Zeit vom Februar 1997 bis September 2003 zunächst für etwa vier Jahre im Feldlazarett als Reinigungskraft und danach als Verkäuferin in einem Marketenderladen gearbeitet. Dort sei sie Sicherheitsbefragungen unterzogen worden, welche Voraussetzung für die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages gewesen seien. Die dabei angefallenen Unterlagen könnten für die aktuelle Sicherheitsüberprüfung herangezogen werden. Im Übrigen könnten Informationen über die deutsche Botschaft eingeholt werden, wie dies etwa bei ungarischen oder polnischen Staatsangehörigen geschehe. In der Sicherheitserklärung vom 25. Mai 2004 hätten er, der Antragsteller, und seine Ehefrau alle - auch für sie ungünstige - Angaben (wie etwa, dass der Schwager der Ehefrau Polizist in Sarajevo sei) vollständig und wahrheitsgemäß gemacht. Teile der Verwandtschaft der Ehefrau des Antragstellers wohnten in Serbien und Montenegro, andere in Bosnien-Herzegowina. Sie wolle die Verbindung zur Verwandtschaft aufrechterhalten und auch auf gemeinsame Reisen mit dem Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro nicht verzichten. Mit Schreiben vom 3. November 2005 benannte der Antragsteller außerdem eine in Deutschland lebende Bekannte seiner Ehefrau als Auskunftsperson.

7 Mit Schreiben vom 26. Januar 2006, ausgehändigt am 31. Januar 2006, teilte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass er die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ohne Ergebnis eingestellt habe. Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers liege ein Verfahrenshindernis vor, so dass die Sicherheitsüberprüfung aus rechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden könne. Die Einstellung des Verfahrens habe zur Folge, dass der Antragsteller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsüberprüfung in der Regel nach einem fünfjährigen Aufenthalt der Ehefrau in Deutschland zulässig sei. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 wurde dem Sicherheitsbeauftragten des Panzerartilleriebataillons 295 die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung mitgeteilt und dieser darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ab sofort keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben dürfe.

8 Mit Schreiben vom 12. Februar 2006 legte der Antragsteller gegen die Mitteilung, dass die Sicherheitsüberprüfung aufgrund eines Verfahrenshindernisses ohne Ergebnis eingestellt worden sei, „Beschwerde“ ein. Die Beschwerde wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - nach Rücksprache mit dem Antragsteller als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit Stellungnahme vom 20. Juli 2006 vorgelegt.

9 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung schränke ihn erheblich in seinen dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten ein; insbesondere sei wegen der binationalen Besonderheiten in der deutsch-französischen Brigade, in der er eingesetzt sei, für einen Offizier im Bataillonsstab ein Sicherheitsbescheid erforderlich.

10 Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine jetzige Frau sieben Jahre lang im Feldlager Rajlovac kein Sicherheitsrisiko gewesen sein solle, aber er, der Antragsteller, nun durch seine Heirat mit ihr plötzlich zum Sicherheitsrisiko werde. Gleichfalls könne er nicht nachvollziehen, dass auf der Überprüfungstiefe von fünf Jahren bestanden werde. Er fühle sich zusammen mit seiner Frau in den Gleichstellungsrechten verletzt, da er aufgrund der bosnischen Staatsbürgerschaft seiner Frau benachteiligt werde. Außerdem sei er in seinem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie unverhältnismäßig eingeschränkt. Es erfolge eine Ungleichbehandlung zwischen Soldaten, die in der Sicherheitserklärung die Herkunft ihrer Ehefrau aufdeckten und dadurch aus sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten herausgenommen würden, und solchen Soldaten, die ohne Konsequenzen während ihres Auslandseinsatzes lediglich sexuelle Beziehungen zu Frauen aus sicherheitsgefährdeten Staaten unterhielten; gerade letztere aber seien, insbesondere wenn sie zu Hause gebunden seien, „klassisch erpressbar“ und stellten damit ein erheblich größeres Sicherheitsrisiko dar, ohne dass sie dafür mit dienstlichen Nachteilen zu rechnen hätten.

11 Er, der Antragsteller, zweifle ferner an, dass Bosnien-Herzegowina und der Teilstaat Montenegro zu Recht auf der Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken stünden. Bei der Überprüfung der Verfassungsschutzberichte 1999 bis 2004 habe er festgestellt, dass dort - anders als bei der Masse der übrigen Länder in der Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken - keine Spionageaktivitäten seitens Bosnien-Herzegowinas oder Serbien-Montenegros erwähnt seien. Daraus schließe er, dass entweder keine Spionageaktivitäten erkannt wurden oder diese nicht nennenswert seien.

12 Er frage sich darüber hinaus, welchen Nutzen die Sicherheitsbefragung von Ortskräften, wie seiner jetzigen Ehefrau, habe, wenn das Resultat der Sicherheitsbefragung im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung letztlich ohne Bedeutung sei. Er, der Antragsteller, habe durch seine Heirat wesentliche Erpressbarkeitsfaktoren ausgeschlossen. Am Ausschluss weiterer Faktoren, insbesondere durch die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft für seine Ehefrau, sei er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehindert; dies sei folglich nicht von ihm zu vertreten.

13 Für ihn sei ferner nicht nachvollziehbar, warum nach der schriftlichen Mitteilung des Geheimschutzbeauftragten vom 26. April 2005, dass beabsichtigt sei, die Sicherheitsüberprüfung einzustellen, noch neun Monate zugewartet wurde, bis das Verfahren tatsächlich eingestellt wurde. Da offensichtlich niemand überprüft habe, ob und in welchem Umfang er in diesen neun Monaten Verschlusssachenkenntnisse erlangt habe, unterstelle man ihm augenscheinlich nur ein geringes Gefahrenpotential für eine nachrichtendienstliche Verstrickung, was wiederum die Einstellung der Überprüfung lediglich aus Verfahrensgründen ad absurdum führe.

14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, das Verfahren wegen mangelnder Überprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers ohne Ergebnis einzustellen, sei rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 2 SÜG sei der Ehegatte des Betroffenen grundsätzlich in dessen erweiterte Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen. Die Ehefrau des Antragstellers besitze ausschließlich die bosnische Staatsangehörigkeit. Bosnien-Herzegowina sei nach der für das Bundesministerium der Verteidigung bindenden Staatenliste ein Staat, in dem besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen seien.

16 Auf die Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung könne auch nicht deshalb verzichtet werden, weil diese zwischen 1997 und 2003 in Rajlovac als Reinigungskraft und Verkäuferin gearbeitet habe und in diesem Zusammenhang mehrfach einer Sicherheitsbefragung vor Ort unterzogen worden sei. Die Sicherheitsbefragung von Ortskräften habe nicht die Qualität einer Sicherheitsüberprüfung; ihr Ergebnis könne daher keinen Eingang in eine Entscheidung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz finden. Hinzu komme, dass vor Ort gemachte Angaben in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken nicht objektiv nachgeprüft werden könnten; es bliebe stets das Risiko manipulierter „Bestätigungen“.

17 Die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen zur Person der
Ehefrau des Antragstellers hätten durch den Militärischen Abschirmdienst nicht sachgerecht durchgeführt werden können, da die Ehefrau zum Zeitpunkt der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten erst seit etwa zwei Jahren in Deutschland lebte und damit nicht den Überprüfungszeitraum von wenigstens fünf Jahren erfüllte. Die vorgeschriebene Überprüfungstiefe von fünf Jahren sei nicht zu beanstanden.

18 Vergleichbare Erkenntnisquellen über die Person der Ehefrau seien dem Militärischen Abschirmdienst in Bosnien-Herzegowina nicht zugänglich. Weder das Sicherheitsüberprüfungsgesetz noch das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst enthielten eine gesetzliche Grundlage für eigenständige Ermittlungen bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt. Nach den Erkenntnissen des Militärischen Abschirmdienstes unterlägen Personen, die nach Bosnien-Herzegowina, Serbien oder Montenegro reisten und dorthin Kontakte und Beziehungen pflegten, einer latenten, stets gegenwärtigen Gefahr, nachrichtendienstlich kontaktiert zu werden. Der vom Antragsteller angeregten Möglichkeit, im Wege der Amtshilfe über das Auswärtige Amt Erkundigungen bei den bosnischen Behörden einzuholen, stünden erhebliche Sicherheitsbedenken entgegen. Hinzu komme, dass bei Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken davon ausgegangen werden müsse, dass von diesen erteilte Auskünfte nachrichtendienstlich gesteuert seien.

19 Die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG dar. Da wegen Unüberprüfbarkeit der Ehefrau eine Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt werden könne, sei dem Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang vor den persönlichen Belangen des Antragstellers einzuräumen. Aus demselben Grund erübrige sich auch eine Befragung der vom Antragsteller benannten Auskunftsperson.

20 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liege schließlich auch keine unangemessene zeitliche Verzögerung vor. Die zusätzliche neunmonatige Bearbeitungsdauer habe der Antragsteller im Wesentlichen selbst zu vertreten; die eingehende Prüfung des Sachverhalts habe letztlich den Interessen des Antragstellers gedient.

21 Der Antragsteller hat seinen Standpunkt mit Schreiben vom 31. August 2006, 12. Oktober 2006, 15. Dezember 2006, 16. Januar 2007, 26. März 2007 und 4. Mai 2007 weiter vertieft und erläutert. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 29. September 2006, 10. November 2006, 23. Februar 2007 und 18. April 2007 erwidert.

22 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 210/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

23 Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsschutzbegehren ist sinngemäß dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung des ihm am 31. Januar 2006 eröffneten Bescheids des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. Januar 2006 über die Einstellung seines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens sowie die Fortsetzung dieses Verfahrens verlangt; gleichzeitig wendet er sich sinngemäß gegen das durch den Bescheid erfolgte Verbot seiner weiteren Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Der Bundesminister der Verteidigung ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angerufenen Senat handelt.

24 Dieser Antrag ist zulässig.

25 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung, dass ein Sicherheitsrisiko gemäß § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden. Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - BVerwGE 103, 311 <313> = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 m.w.N.). Wird ein Aktualisierungs- oder Wiederholungsüberprüfungsverfahren nicht durch eine Feststellung nach § 14 Abs. 3 SÜG abgeschlossen, sondern abgebrochen oder - wie hier - eingestellt, kann eine entsprechende Abbruch- bzw. Einstellungsentscheidung des Geheimschutzbeauftragten ebenfalls in zulässiger Weise mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geheimschutzbeauftragte in einem förmlichen Bescheid feststellt, dass dem Betroffenen auf der Grundlage des früheren Sicherheitsbescheids keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen werden darf. Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 a.a.O. und vom 16. September 2004 a.a.O.). Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 und vom 16. September 2004 a.a.O.; zuletzt Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.05 -).

26 Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung hat im Bescheid vom 26. Januar 2006 explizit ausgesprochen, dass das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne Ergebnis eingestellt worden ist und dass der Antragsteller in der Folge davon eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf.

27 Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

28 Der Bescheid vom 26. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

29 Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle; im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG). Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 21. Februar 2002 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

30 Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG) und ob die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen kann oder abgelehnt werden muss (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG und Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Stelle sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG. Mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MAD-Gesetz (MADG) der Militärische Abschirmdienst.

31 Die auf § 14 Abs. 4 SÜG beruhende Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. Januar 2006, die Betrauung bzw. die Weiterbeschäftigung (§ 6 Abs. 3 SÜG) des Antragstellers mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu untersagen, steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

32 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG sowie nach § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2713 ZDv 2/30 Teil C darf einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit grundsätzlich nur zugewiesen bzw. übertragen werden, wenn - woran es hier fehlt - die Mitteilung über das abschließende Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vorliegt und dieses Ergebnis die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zulässt. § 15 SÜG erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine vorzeitige vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen, entbindet jedoch grundsätzlich nicht von dem Erfordernis einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung vor der dauerhaften Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

33 Die Wahrnehmung der Aufgaben eines „Technischen Stabsoffiziers/Sicherheitsingenieurs“ und sowie daneben eines „S 4 Stabsoffiziers“ beim Panzerartilleriebataillon 295, die dem Antragsteller bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids übertragen waren, ist - was vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird und sich auch aus den in der Beschwerdeakte (Bl. 55 - 59) befindlichen Dienstpostenbeschreibungen ergibt - mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten der Stufe Ü 3 verbunden.

34 In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG i.V.m. Nr. 2504 ZDv 2/30 Teil C) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG auch die Ehegattin des Antragstellers einzubeziehen. Zwar ist § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind aber für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212). Das bedeutet, dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nach §§ 9 oder 10 SÜG unterbleiben kann. Ein derartiger atypischer Fall kommt zum Beispiel in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10; vgl. auch Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG Rn. 14).

35 Im Verfahren des Antragstellers liegt ein solcher atypischer Fall hingegen nicht vor. Seine in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geborene, heute über die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina verfügende Ehefrau, mit der er seit dem 29. März 2004 verheiratet ist, lebt nicht von ihm getrennt und gehört auch nicht zu dem in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personenkreis. In ihrer Person bestehen Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SÜG.

36 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse (§ 5 Abs. 2 SÜG) können sich aus der Staatsangehörigkeit des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu einem Staat ergeben, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationaler Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG). Bosnien-Herzegowina gehört nach Anlage 1 zum Runderlass des BMI vom 20. Dezember 2000 - IS 4-606 411-1/22 - (ebenso Anlage C 3 <Beilage 1/6> ZDv 2/30 Teil C) zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. Die Ehefrau des Antragstellers ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und verfügt über nahe Verwandte und Freunde in diesem Staat (sowie außerdem in Serbien und Montenegro, die ebenfalls in der Staatenliste aufgeführt sind), zu denen sie nach Darstellung des Antragstellers Verbindungen und Kontakte pflegt und weiterhin pflegen will.

37 Bei dieser Sachlage bestand kein Raum für eine Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SÜG ausnahmsweise von der Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in dessen Sicherheitsüberprüfung abzusehen. Der Geheimschutzbeauftragte ist an die gesetzgeberische Entscheidung gebunden, die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG ausschließlich dem Bundesministerium des Innern als der Nationalen Sicherheitsbehörde die Feststellung der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken zuweist. Zu einer eigenständigen - abweichenden - Feststellung ist das Bundesministerium der Verteidigung auch durch § 35 Abs. 3 SÜG nicht ermächtigt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in den Verfassungsschutzberichten 1999 bis 2004 keine Spionagetätigkeiten seitens Bosnien-Herzegowinas oder Serbien-Montenegros erwähnt seien, lässt er außer Acht, dass in die Einschätzung des Bundesministeriums des Innern, ob ein Staat als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr beruht die Einstufung als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

38 Schließlich vermögen auch die Hinweise des Antragstellers auf die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina und auf die Annäherung Bosnien-Herzegowinas an die Europäische Union nichts an der Einstufung von Bosnien-Herzegowina als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken zu ändern. Für diese Einstufung - und deren sicherheitspolitische Überprüfung und ggf. Änderung - ist nach dem Gesagten allein das Bundesministerium des Innern verantwortlich. Der Senat kann und darf diese sicherheitspolitische Einschätzung und Entscheidung nicht durch eine eigene ersetzen. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium des Innern dabei die ihm von der Verfassung und dem sonstigen geltenden Recht gezogenen Grenzen überschritten hat, sind für den Senat nicht ersichtlich.

39 Ist danach die Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers nicht zu beanstanden, so erweist sich die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren einzustellen und dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nicht zu gestatten, ebenfalls als rechtmäßig. Denn die notwendigen Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes als der mitwirkenden Behörde können nach dessen rechtlich nicht zu beanstandender Einschätzung für die Ehefrau des Antragstellers zurzeit nicht im erforderlichen Maße durchgeführt werden. Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; vgl. Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

40 Wird der Militärische Abschirmdienst als mitwirkende Behörde vom Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung gemäß § 13 Abs. 6 Satz 4 SÜG mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beauftragt, hat er die Maßnahmen nach § 12 SÜG durchzuführen. Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen umfasst nicht nur die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 SÜG, sondern auch zusätzliche Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 SÜG und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 5 SÜG, bei denen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Referenzpersonen, weitere geeignete Auskunftspersonen und gegebenenfalls andere geeignete Stellen konsultiert werden, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen und der einzubeziehenden Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Die Sicherheitsüberprüfung nach § 10 SÜG erfordert also eingehende eigene Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes, um die Aufklärungsziele speziell des § 12 Abs. 2 und 3 SÜG zu erreichen.

41 Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung eine zeitliche Ermittlungstiefe von in der Regel fünf Jahren zugrunde gelegt wird (vgl. Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.). Die Fünf-Jahres-Frist, die im typischen Fall eine den Zwecken der Sicherheitsüberprüfung angemessene zeitliche Perspektive darstellt, knüpft zulässigerweise an die entsprechenden gesetzlichen Zeitvorgaben in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SÜG und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 13 SÜG an. Sie korrespondiert im Übrigen mit der ebenfalls in der Regel fünfjährigen „Geltungsdauer“ der Sicherheitsüberprüfung (vgl. Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 Teil C), sodass eine zeitliche Kontinuität von Sicherheits- und eventuellen Wiederholungsüberprüfungen gewährleistet ist.

42 Die Ermittlungen des Geheimschutzbeauftragten und des Militärischen Abschirmdienstes als mitwirkender Behörde konnten danach im Inland nicht in der erforderlichen zeitlichen Tiefe durchgeführt werden, weil die Ehefrau des Antragstellers erst unmittelbar vor Einleitung der Sicherheitsüberprüfung nach Deutschland zugezogen war und auch im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung erst weniger als zwei Jahre in Deutschland gelebt hatte.

43 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, dass der Geheimschutzbeauftragte für - zeitlich weiter zurückreichende - Ermittlungen in Bosnien-Herzegowina das Vorliegen hinreichend zuverlässiger Erkenntnisquellen verneint hat. Er hat die mangelnde Überprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers in dem Bescheid vom 26. Januar 2006 vor allem darauf gestützt, dass sich Anfragen bei bosnischen Behörden verbieten würden, weil die dort eingeholten Auskünfte nachrichtendienstlich gesteuert sein könnten. Hinzu kommt, worauf der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2006 ergänzend abhebt, dass gesetzliche Grundlagen für die hier fraglichen Ermittlungs- und Überprüfungsmaßnahmen im Ausland nach geltendem Recht nicht gegeben sind. Insbesondere stehen eigenständigen Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes in Bosnien-Herzegowina zur Prüfung der Identität der Ehefrau des Antragstellers und zu sonstigen sicherheitserheblichen Erkenntnissen die Vorschriften des MAD-Gesetzes entgegen. Danach ist der Militärische Abschirmdienst im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, nicht aber sonst als mitwirkende Behörde im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG; vgl. dazu Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).

44 Die fehlende Kompetenz und Zuständigkeit für Ermittlungen der genannten Art in Bosnien-Herzegowina darf sich der Militärische Abschirmdienst auch nicht - wie vom Antragsteller angeregt - im Wege der Amtshilfe verschaffen. Denn die rechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme, welche durch Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwVfG und ist unmittelbare Konsequenz der verfassungsrechtlichen Bindung des Militärischen Abschirmdienstes als Teil der „vollziehenden Gewalt“ an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 5 MADG). Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Jedenfalls die amtshilfemäßige Informationserhebung bedarf, wenn sie über die normativ festgelegten Grenzen verschiedener sachlicher Zuständigkeiten der ersuchenden und der ersuchten Behörde hinweg stattfindet, einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Anderenfalls würde die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des so genannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - BVerfGE 65, 1 <43 ff.>) inzwischen durch den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spezialgesetzliche Einräumung von Befugnissen der für die Erhebung von personenbezogenen Daten zuständigen Stellen „aus den Angeln gehoben“. Denn jede Einräumung bestimmter Befugnisse enthält zugleich deren Begrenzung. Da der Militärische Abschirmdienst außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnissen, die - wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt - zeitlich und räumlich durch die jeweilige besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt sind, über keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt, darf er ohne spezialgesetzliche Ermächtigung diese Kompetenzbegrenzung nicht dadurch überspielen und damit leer laufen lassen, dass er seinerseits eine andere Behörde ersucht, auf seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Daten zu erheben (vgl. zum Ganzen näher Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.06 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.06 -).

45 Soweit der Antragsteller vermutet, dass Auskünfte über polnische und ungarische Staatsangehörige unter erleichterten Bedingungen eingeholt werden könnten, muss dem hier nicht nachgegangen werden. Es fehlt insoweit bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weil es sich bei Polen und Ungarn - anders als im Falle Bosnien-Herzegowinas - um Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der NATO sowie um Staaten ohne besondere Sicherheitsrisiken handelt. Soweit Auskünfte aufgrund eventueller bilateraler Abkommen oder im Rahmen der europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit erteilt würden, wären diese Rechtsgrundlagen nicht auf die Rechtsbeziehungen zu Bosnien-Herzegowina anwendbar.

46 Für die erforderlichen Erkenntnisse kann der Geheimschutzbeauftragte schließlich nicht - jedenfalls nicht mit einem die Entscheidung nach § 14 SÜG tragenden Gewicht - auf die Sicherheitsbefragungen zurückgreifen, denen sich die Ehefrau des Antragstellers bei ihrer Tätigkeit als Ortskraft im Feldlager Rajlovac zwischen 1997 und 2003 zu unterziehen hatte. Der „Befehl Nr. 27 c für die Sicherheitsbefragung von Ortskräften, ortsansässigen Firmen, ortsansässigen Gewerbetreibenden und deren Hilfskräften im Deutschen Hauptkontingent“ vom 31.10.2000 (Az. 03-01-24-08/VS-NfD; Beschwerdeakte Bl. 33 - 37) stellt ausdrücklich klar (unter Nr. 1 d), dass eine Sicherheitsüberprüfung gemäß ZDv 2/30 hinsichtlich der genannten Personen nicht möglich ist und dass die ersatzweise Sicherheitsbefragung nicht die Qualität einer Sicherheitsüberprüfung und deshalb ein hohes Restrisiko aufweist; dementsprechend erlaubt die Sicherheitsbefragung auch nicht den Zugang zu Verschlusssachen, die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuft sind, geschweige denn zu höher eingestuften Verschlusssachen, die bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen in Rede stehen (vgl. § 10 Nrn. 1 und 2, § 4 Abs. 2 SÜG).

47 Die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens verstößt auch nicht gegen Grundrechte des Antragstellers.

48 Soweit der Antragsteller eine unverhältnismäßige Einschränkung seines Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) geltend macht, ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt ist (für die Pflicht zur Abgabe einer Sicherheitserklärung verneint von OVG Münster, Urteil vom 9. Oktober 1986 - 1 A 2877/84 - ZBR 1987, 151). Aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergeben sich keine unmittelbaren Einschränkungen für die Freiheit der Eheschließung und Eheführung. Die Vorschriften dieses Gesetzes hinderten insbesondere weder die Eheschließung des Antragstellers mit seiner aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken stammenden Ehefrau noch stehen sie der gemeinsamen Eheführung in Deutschland entgegen. Auch wenn die Einstellung des Verfahrens auf der mangelnden Überprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers beruht, findet die von dem Antragsteller beklagte Einschränkung seiner dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten, weil er ohne positiven Sicherheitsbescheid keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben darf, ihre Grundlage nicht in der Eheschließung (als solcher), sondern in dem Soldatenverhältnis des Antragstellers. Der Ausschluss von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten und die damit einhergehende Einschränkung der dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers stellen deshalb in erster Linie eine Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) dar; diese ist durch den Zweck des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (§ 1 SÜG) legitimiert und bildet ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahrung der Geheimschutz- und Sicherheitsinteressen der Bundeswehr. Dass berufsbezogene Regelungen Rückwirkungen auf das Ehe- und Familienleben haben (können), steht außer Frage. Die Abwehr solcher mittelbarer, faktischer Nebenfolgen liegt jedoch in der Regel - wie hier - bereits außerhalb der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1 GG. Aber auch wenn man im Einzelfall den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG für eröffnet hielte, wären die entsprechenden Beeinträchtigungen von Ehe und Familie aus denselben Gründen wie die (primäre) Berufsregelung verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellten keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar.

49 Auch die von dem Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor.

50 Soweit sich der Antragsteller aufgrund der bosnischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau benachteiligt bzw. diskriminiert sieht, verkennt er, dass die Regelung über Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG) nicht auf konkret bestimmte Staaten, sondern vielmehr zunächst abstrakt auf das Vorliegen von „besonderen Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen“ abstellt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist daher nicht das Kriterium der Staatsangehörigkeit (als solcher), sondern das Kriterium der genannten „besonderen Sicherheitsrisiken“, das ohne Zweifel einen für die Zwecke des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geeigneten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden sachlichen Grund für Differenzierungen bildet. Wenn daher der Geheimschutzbeauftragte Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko in der Person der Ehefrau des Antragstellers (§ 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SÜG) erkannt hat, so beruht dies nicht per se auf deren Staatsangehörigkeit und auch nicht - wie der Antragsteller ebenfalls meint - auf deren ethnischer Herkunft.

51 Der Antragsteller kann für sein Sicherheitsüberprüfungsverfahren schließlich auch nichts aus dem von ihm angestellten Vergleich zwischen Soldaten, die - wie er selbst - in der Sicherheitserklärung die Herkunft ihrer Ehefrau aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken offenlegten, und solchen Soldaten, die während ihres Auslandseinsatzes heimlich außereheliche sexuelle Beziehungen zu Frauen aus sicherheitsgefährdeten Staaten unterhielten, herleiten. Eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt insoweit nicht vor. Nicht nur im Falle eines Soldaten, der mit einer Ehefrau aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken verheiratet ist, sondern auch im Falle eines Soldaten, der durch außereheliche sexuelle Beziehungen zum Beispiel die Besorgnis der Erpressbarkeit begründet (siehe § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG), sind nach geltendem Recht Sicherheitsrisiken gegeben, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind. Auch wenn - wie der Antragsteller meint - bei Auslandseinsätzen sexuelle Kontakte von Soldaten und die damit verbundenen Sicherheitsrisiken häufig nicht aufgedeckt würden, ergibt sich daraus keine Ungleichbehandlung im Rechtssinne. Vom Gesetzgeber nicht gewollte, bloß faktische Defizite im Vollzug führen nicht dazu, dass ein ansonsten nicht zu beanstandendes Gesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <272>). Jedenfalls aber kann der Antragsteller aus eventuellen Vollzugsdefiziten in anderen Bereichen keine „Milderung“ oder „Abschwächung“ der gesetzlichen Maßstäbe oder ihrer Anwendung in seinem Fall herleiten.

52 Die vom Antragsteller gerügte Dauer des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens vermag seinem Rechtsschutzbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen hat der Bundesminister der Verteidigung plausibel dargelegt, dass die relativ lange Verfahrensdauer jedenfalls zu einem guten Teil auch auf die vom Antragsteller selbst gewünschte persönliche Anhörung und die Prüfung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zurückzuführen ist. Zum anderen und vor allem ist dem Antragsteller durch die Verzögerung kein rechtserheblicher Nachteil entstanden. Er konnte bis zum Wirksamwerden der Entscheidung vom 26. Januar 2006 seine bisherige Tätigkeit fortführen. Auch die Frist bis zu einer möglichen erneuten Sicherheitsüberprüfung hat sich nicht verlängert, weil diese nicht an den Abschluss der hier strittigen Sicherheitsüberprüfung, sondern an den feststehenden Beginn des Aufenthalts der Ehefrau des Antragstellers in Deutschland (April 2004) anknüpft.

53 Keinen Bedenken begegnet schließlich der Hinweis des Geheimschutzbeauftragten in dem Bescheid vom 26. Januar 2006, dass die Durchführung der erneuten Sicherheitsüberprüfung in der Regel erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers in Deutschland zulässig ist. Die Fünf-Jahres-Frist entspricht der zeitlichen Ermittlungstiefe von fünf Jahren, die aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist.