Beschluss vom 26.06.2019 -
BVerwG 1 B 56.19ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B1B56.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2019 - 1 B 56.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B1B56.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 56.19

  • VG Schleswig - 09.09.2016 - AZ: VG 12 A 532/16
  • OVG Schleswig - 01.04.2019 - AZ: OVG 2 LB 36/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2019 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 II. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

3 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 6 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 B 33.18 - juris Rn. 4).

4 2. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil mit der Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dargelegt wird, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

5 Die Beschwerde macht geltend:
"Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 VwGO besteht darin, dass rückkehrenden Asylbewerbern aus westlichen Ländern nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Folter drohe. Im Falle der Klägerin ist noch ein risikoerhöhender Umstand zu beachten."

6 Dies bezeichnet nicht eine dem revisiblen Recht zuzuordnenden Rechtsfrage, sondern macht der Sache nach geltend, dass das Oberverwaltungsgericht eine im Ergebnis unzutreffende Entscheidung getroffen habe. Die Einwände richten sich vor allem gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Berufungsgerichts, die mit einer auf Zulassung der Revision gerichteten Grundsatzrüge nicht zulässigerweise angegriffen werden kann.

7 Gleiches gilt, soweit die Beschwerde im Folgenden annimmt,
"[i]nsofern ist grundsätzlich von Bedeutung, ob das Tatbestandsmerkmal einer begründeten Furcht vor Verfolgung - unabhängig von dem Verfolgungsschicksal des einzelnen Rückkehrers - auch dann angenommen werden kann, wenn die Praktiken des Herkunftslandes ergeben, dass heimkehrende Syrer generell bei ihrer Ankunft menschenunwürdigen Verhörmethoden ausgesetzt sind."

8 Auch insoweit wendet sich die Beschwerde im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne insoweit eine Verletzung von Verfahrensrecht darzulegen. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen, zumal es im Übrigen auch an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils fehlt, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht.

9 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.