Beschluss vom 26.06.2025 -
BVerwG 1 WB 64.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B1WB64.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2025 - 1 WB 64.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B1WB64.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 64.24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Nahler und den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Friede am 26. Juni 2025 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Dienstpostenwechsel.
2 Der 1971 geborene Antragsteller ist seit August 2000 Berufssoldat. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2014 zum Stabsfeldwebel ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Seit 2013 wird er beim A verwendet, bis zum streitgegenständlichen Wechsel auf dem Dienstposten B. Seit dem Jahr 2020 erhielt er eine Stellenzulage als Truppführer.
3 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller seine vollumfängliche Freistellung zur Wahrnehmung seiner Mandate als Vertrauensperson A und dortiger Sprecher der Unteroffiziere sowie als 1. Stellvertretender Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung des C und als Mitglied im Vertrauenspersonenausschuss beim D. Mit Bescheid vom 9. Januar 2024 wurde die Freistellung auf 100 % festgesetzt. Am 17. Januar 2024 bewilligte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Bereitstellung einer Planstelle "z. b. V." mit der Begründung, dass der zu diesem Zeitpunkt noch vom Antragsteller innegehabte Dienstposten aus zwingenden dienstlichen Gründen nachbesetzt werden müsse.
4 Am 31. Januar 2024 wurde der Wechsel des Antragstellers innerhalb der Einheit A von seinem bisherigen Dienstposten in der Teileinheit E auf ein "DPäK Pers" in der Teileinheit F zum 9. Januar 2024 verfügt. Dagegen legte der Antragsteller am 27. Februar 2024 Beschwerde ein.
5 Mit Verfügung des A vom 18. April 2024 wurde dem Antragsteller die ihm seit 2020 gewährte Stellenzulage "Nr. 4 als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion" aberkannt. Ausweislich eines Schreibens vom 16. Mai 2024 sei die Aberkennung nicht aufgrund seiner Freistellung erfolgt, sondern weil er auf einen anderen Dienstposten verändert worden sei, der nicht über eine Truppführerzulagenberechtigung verfüge.
6 Am 20. August 2024 wurde der 4. Stellvertreter der Vertrauensperson als Beteiligungsorgan in Personalangelegenheiten gemäß § 24 Abs. 5 SBG von der hinsichtlich des Antragstellers beabsichtigten Personalmaßnahme "Freistellung & Versetzung auf DPäK auf Höhe DstStLtg zur Wahrnehmung der Aufgaben VPV & VPA" informiert. Er erhielt ausweislich des Protokolls Gelegenheit zur Stellungnahme, die erörtert wurde. Auf Veranlassung des Bundesministeriums der Verteidigung wurde darum gebeten, die Stellungnahme der Vertrauensperson zu verifizieren. Mit E-Mail vom 23. August 2024 teilte der 4. Stellvertreter der Vertrauensperson mit, dass "bezüglich der Anhörung der Personalmaßnahme des Dienstpostenwechsels des SF ... [...] keine Stellungnahme der VP notwendig" sei.
7 Mit Bescheid vom 6. September 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. In der Sachverhaltsdarstellung wurde angegeben, dass am 20. August 2024 "die Gruppe der Soldaten im Personalrat des A" angehört worden sei. Die zulässige Beschwerde sei nicht begründet.
8 Gemäß Nr. 302 der Allgemeinen Regelung "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" A-1420/37 (AR A-1420/37) seien für Soldatinnen und Soldaten Dienstpostenwechsel anzuordnen, wenn ihnen die Wahrnehmung eines anderen Dienstpostens innerhalb ihrer Dienststelle und innerhalb ihres Dienstortes übertragen werden solle. Gemäß der Nr. 2.2 in Verbindung mit Nr. 2.2.14 der Anlage 8.1 der Allgemeinen Regelung "Personalhaushaltsbewirtschaftung im Kapitel 14 03" A-1360/3 (AR A-1360/3) könnten Planstellen "z. b. V." für Soldaten und Soldatinnen, die als Mitglied einer Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, als Vertrauensperson oder Mitglieder des Gremiums der Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz freigestellt seien, für die Dauer der Freistellung eingerichtet werden. In geübter Verwaltungspraxis des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr werde für diese Soldatinnen und Soldaten ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle "z. b. V." eingerichtet und im Anschluss daran der entsprechende Dienstpostenwechsel veranlasst. Dies erfolge, um eine anderweitige Besetzung des bisherigen Dienstpostens der betreffenden und die erforderliche Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Dies sei auch im Hinblick auf den Antragsteller geschehen.
9 Am 24. Oktober 2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung mit seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 dem Senat vorgelegt.
10 Der Antragsteller macht geltend, dass die Verfügung vom 31. Januar 2024 bereits aufgrund der fehlenden Anhörung der zuständigen Vertrauensperson rechtswidrig sei. Es könne dahinstehen, ob eine Nachholung der Beteiligung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich sei. Vorliegend sei nachträglich die Gruppe der Soldaten im Personalrat A angehört worden, die nicht zuständige Stelle für die Anhörung sei.
11 Zuständig für die Anhörung sei die gewählte Vertrauensperson. Da er selbst dieses Amt nach einer erneuten Wahl auch erneut innehabe, sei er aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit verhindert gewesen. Somit sei die stellvertretende Vertrauensperson des Wahlbereichs des Antragstellers zu beteiligen gewesen, da im Verhinderungsfall die Zuständigkeit auf den 1. Stellvertreter übergehe. Weder die früheren, noch die jetzigen Stellvertreter seien angehört worden.
12 Darüber hinaus verstoße die Verfügung gegen § 15 Abs. 1 und § 16 SBG, weil er aufgrund des Dienstpostenwechsels sowohl bei der Ausübung seiner Befugnisse behindert als auch aufgrund der Freistellung benachteiligt worden sei. Es handele sich nicht nur um eine Verlagerung innerhalb des Wahlbereichs, sondern um die Zuordnung zu einer Teileinheit, die außerhalb des bisherigen Wahlbereichs liege. Durch das Ausscheiden aus dieser Teileinheit sei ihm durch den Wahlvorstand das Recht auf eine weitere Kandidatur verweigert worden.
13 Zusätzlich sei ihm aufgrund der Verlagerung des Dienstpostens die Zulage gestrichen worden. Die Streichung dieser Zulage sei ausdrücklich mit dem Wechsel auf den neuen Dienstposten begründet worden. Damit benachteilige die Verlagerung des Dienstpostens den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als gewählte Vertrauensperson.
14
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 6. September 2024 die Verfügung vom 31. Januar 2024 aufzuheben.
15
Das Bundesministerium der Verteidigung bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
16 Der zulässige Antrag sei unbegründet. Es liege kein Anhörungsmangel vor. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 20. August 2024 sei die stellvertretende Vertrauensperson im Rahmen des Anhörungsverfahrens beteiligt worden. Die Angabe im angefochtenen Beschwerdebescheid, die Gruppe der Soldaten im Personalrat sei angehört worden, sei irrtümlich erfolgt.
17 Der Antragsteller gehöre aufgrund seiner Verwendung auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim F zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 6. September 2024 und bis heute unzweifelhaft zum Wahlbereich des A. So sei der Antragsteller auch unstreitig erneut zur Vertrauensperson dieser Dienststelle gewählt worden.
18 Es liege auch keine Benachteiligung des Antragstellers durch die Aberkennung seiner Stellenzulage vor. Gemäß Nr. 4 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz erhielten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14, die als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion eingesetzt würden, eine Stellenzulage. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG dürften Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Infolge einer Freistellung für eine Tätigkeit in einem Beteiligungsorgan sei jedoch offensichtlich, dass eine Tätigkeit als Truppführer nicht mehr ausgeübt werde bzw. werden könne.
19 Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass der Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege. Es sei nicht die stellvertretende Vertrauensperson angehört worden, sondern eine nicht im Amt befindliche Stellvertretung. Dabei habe es sich um den 4. Stellvertreter gehandelt. Da der Antragsteller in eigener Sache verhindert gewesen sei, sei somit der 1. Stellvertreter anzuhören gewesen. Dieser habe bis zum 26. August 2024 Urlaub gehabt. Darin liege vorliegend jedoch kein Fall der Verhinderung. Davon sei nur auszugehen, wenn mit der Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht bis zur Rückkehr der Vertrauensperson gewartet werden könne. Weil die Beteiligung vorliegend im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden sei, sei es möglich gewesen, die Rückkehr des 1. Stellvertreters abzuwarten. Zudem sei der 2. Stellvertreter - anders als der 3. Stellvertreter - am Tag der Anhörung im Dienst gewesen.
20 Die Mandatstätigkeit dürfe keine Auswirkungen auf die Bezüge der Vertrauenspersonen haben. Könne wegen der Wahrnehmung der Aufgaben als Vertrauensperson Dienstzeit, die zulagenbegründend für Amts-, Stellen- oder Erschwerniszulagen gewesen wäre, nicht geleistet werden, sei die Vertrauensperson nach dem Lohnausfallprinzip vergütungsrechtlich so zu stellen, wie sie ohne die ehrenamtliche Betätigung stehen würde. Dem Antragsteller sei die Zulage als Truppführer aufgrund seiner Freistellung aberkannt worden.
21 Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
22 Der Antrag hat keinen Erfolg.
23 1. Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist ausschließlich die Verfügung vom 31. Januar 2024, nicht auch die Entscheidung über die Aberkennung der Truppführerzulage vom 18. April 2024. Maßgebend für die Bestimmung des Antragsgegenstands ist angesichts der diesbezüglichen Dispositionsbefugnis des Antragstellers allein das angefochtene Handeln oder gerügte Unterlassen, soweit es bereits Gegenstand des beschwerderechtlichen Vorverfahrens war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - juris Rn. 25). Die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2024 richtete sich "gegen den Bescheid vom 31.01.2024", auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auf dessen Aufhebung gerichtet.
24 2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. Januar 2024 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. September 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das gilt sowohl hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Entzug des früheren Dienstpostens des Antragstellers (hierzu a)), als auch hinsichtlich der darin enthaltenen Zuweisung eines dienstpostenähnlichen Konstrukts (hierzu b)).
25 a) Die Verfügung kann den Antragsteller, soweit sie den Entzug des früheren Dienstpostens B beinhaltet, schon deshalb nicht gravierend in seinen Rechten verletzen, weil er diesen aufgrund seiner Freistellung bereits nicht mehr wahrnehmen konnte.
26 Ein Dienstposten ist die dem Soldaten tatsächlich übertragene Funktion, sein Aufgaben-/Tätigkeitsbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - NVwZ 2007, 101 Rn. 11; Nr. 1.1.4 AR A-1360/3). Der Antragsteller war jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SBG vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt, von dieser also ganz entpflichtet (vgl. Hebeler, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, 237. Aufl. 2023, § 52 Rn. 56), sodass ihm kein dienstlicher Aufgabenbereich und damit auch kein Dienstposten bzw. konkret-funktionelles Amt verblieb (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 WB 41.09 - BVerwGE 138, 40 Rn. 48; Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <25> und vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - BVerwGE 169, 228 Rn. 40; Hebeler, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, 237. Aufl. 2023, § 46 Rn. 170; Werres, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2025, Teil C Rn. 27; Pflaum, wistra 2019, S. 35 <39>).
27 Die Tätigkeit als oder in einem Beteiligungsorgan ist schon kein Dienst im Sinne des Soldatenrechts, sondern die Ausübung eines Ehrenamts, die nach § 2 Abs. 3 SBG lediglich als Dienst gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 1 W-VR 2.21 - juris Rn. 16; Gronimus, SBG, 10. Aufl. 2023, § 2 Rn. 47; Höges, in: Meder, SBG, Stand Juni 2025, § 2 Rn. 69). Dementsprechend werden nach Nr. 106 AR A-1360/3 i. V. m. Anlage 8.1 Nr. 2.2.14 für Soldatinnen und Soldaten, die als Mitglieder einer Personalvertretung oder als Vertrauensperson oder Mitglied eines Gremiums der Vertrauenspersonen ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, Planstellen "z. b. V." eingerichtet, weil sie "außerhalb von Dienstposten" eingesetzt sind.
28 Sachlich nicht zu beanstanden war hiernach, dass der Dienstherr die Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten durch einen anderen Soldaten sichern musste und dafür dem Antragsteller den Dienstposten auch formal entzogen hat.
29 b) Auch die in der Verfügung enthaltene Zuweisung eines dienstpostenähnlichen Konstrukts ist rechtmäßig.
30 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben. Davon ausgehend war die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft.
31 aa) Für Soldatinnen und Soldaten ist nach Nr. 302 AR A-1420/37 ein Dienstpostenwechsel anzuordnen, wenn ihnen die Wahrnehmung eines anderen Dienstpostens innerhalb ihrer Dienststelle und innerhalb ihres Dienstortes übertragen werden soll. Hierfür muss ein dienstliches Erfordernis bestehen. Dabei ist für die Frage, ob ein dienstliches Erfordernis besteht, im Ausgangspunkt nicht die Einschätzung des Antragstellers, sondern diejenige des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden, den Haushalt bewirtschaftenden und das Personal führenden Stellen maßgeblich. Ebenso wenig ist das Gericht befugt, sich über die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus an die Stelle der Personalführung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - juris Rn. 19).
32 Das dienstliche Bedürfnis für die den Wechsel des Antragstellers auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bestand vorliegend darin, dass der Antragsteller aufgrund seiner Freistellung den Dienstposten nicht mehr wahrnehmen konnte (siehe oben unter a)). Seine Zuordnung zu seiner Dienststelle wird durch die Freistellung von der Dienstleistung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz jedoch nicht aufgehoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2015 - 2 B 26.15 - NVwZ-RR 2016, 308 Rn. 8), sodass er personalwirtschaftlich weiter dort zu führen ist. Dazu diente der Wechsel auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt.
33 bb) Der Wechsel auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt verstieß nicht gegen das allgemeine Verbot der Benachteiligung der Vertrauensperson nach § 15 Abs. 1 SBG. Danach darf die Vertrauensperson in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er durch die den Dienstpostenwechsel an seiner Wiederwahl als Vertrauensperson gehindert worden sei, ist dies zum für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35) nicht der Fall. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schreiben vom 27. Februar 2024 klargestellt, dass die Wahl, von der der Antragsteller ausgeschlossen war, wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 SBG nichtig war. Er ist mittlerweile auch unstreitig als Vertrauensperson wiedergewählt worden.
34 cc) Auch § 16 Abs. 1 SBG, wonach die Vertrauensperson während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden darf, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen vermeidbar ist, wurde nicht verletzt. Die angegriffene Maßnahme war keine Versetzung. Unter diesen Begriff fällt nur die Veranlassung einer nicht nur vorübergehenden Dienstleistung in einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort (vgl. Nr. 201 AR A-1420/37).
35 dd) Der Dienstpostenwechsel selbst verstößt auch nicht gegen das vom Antragsteller geltend gemachte Lohnausfallprinzip. Mit der Entscheidung darüber ist keine Entscheidung über die Fortzahlung oder den Wegfall der Zulage verbunden. Diese wurde erst durch die Verfügung der bewilligenden Stelle, des A vom 18. April 2024 getroffen.
36 Ob eine Vertrauensperson aufgrund des Benachteiligungsgebots aus § 15 Abs. 1 SBG Anspruch auf Fortzahlung bisher gewährte Funktionszulagen hat, ist eine Frage, die im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zu klären ist. Dafür könnte sprechen, dass das Lohnausfallprinzip als Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots begriffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 - ZBR 2002, 314 f.) und dass selbst vor Aufnahme einer Personalratstätigkeit gewährte Erschwerniszulagen danach weiter zu gewähren sind (Bundesministerium des Inneren, Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder - D I 3 - 212 152/12 - Abschnitt II Spiegelstrich 1). Das freigestellte Personalratsmitglied hat Anspruch auf die Besoldung, die es erhielte, wenn es in seinem bisherigen Aufgabenbereich verblieben wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 - ZBR 2002, 314 f.; Hebeler, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, 237. Aufl. 2023, § 52 Rn. 53 ff.). § 42 BBesG steht in diesen Fällen einer Weitergewährung von Zulagen nicht entgegen (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 42 Rn. 33 m. w. N.). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, weil der Dienstpostenwechsel jedenfalls der Weitergewährung der vorliegenden Funktionszulage nach Vorbemerkung I Nr. 4 Abs. 1 Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz nicht entgegensteht und diese Zulage ohnedies nicht an den Dienstposten, sondern an die Funktion gebunden ist.
37 ee) Die nach § 21 SBG erforderliche Anhörung der Vertrauensperson, die bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - juris Rn. 25), ist vorliegend ordnungsgemäß erfolgt.
38 (1) Der Antragsteller war als Betroffener von der Ausübung der Funktion als Vertrauensperson ausgeschlossen. Ausweislich der mit Nachweisen versehenen Stellungnahme des BMVg vom 11. Juni 2025 war der 1. Stellvertreter am Tag der Anhörung im Urlaub, der 2. Stellvertreter nahm ganztägig an einer "dienstlichen Veranstaltung geselliger Art" teil und der 3. Stellvertreter war im Rahmen eines Praktikums kommandiert. Damit waren diese drei Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert im Sinne von § 14 Abs. 2 SBG. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfasst die Vorschrift auch Fälle der vorübergehenden Abwesenheit, etwa aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen (BT-Drs. 11/7323, S. 19). Dass Nr. 2050 der Zentralen Dienstvorschrift A-1472/1 "Soldatische Beteiligung in der Bundeswehr" fordert, dass Disziplinarvorgesetzte die nächste stellvertretende Vertrauensperson (nur) beteiligen, wenn mit der Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht bis zur Rückkehr der Vertrauensperson gewartet werden kann, kann einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 SBG nicht begründen, der eine entsprechende Einschränkung nicht beinhaltet (vgl. Meder, in: Meder, SBG, Stand Juni 2025, § 14 Rn. 30 f.; Dierßen, in: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, Anhang V B SBG § 14 Rn. 5; a. A. Gronimus, SBG, 10. Aufl. 2023, § 14 Rn. 14 ff.).
39 (2) Für eine Missbräuchlichkeit der Durchführung der Anhörung am 20. August 2024 ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr bestanden für eine sofortige Durchführung der im Beschwerdeverfahren nachzuholenden Anhörung mit dem im gesamten Beschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot (vgl. ZDv A-2160/6 "Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung" Nr. 2064, Nr. 3325) und der Abwesenheiten des nächsten Disziplinarvorgesetzten sachliche Gründe.
40 (3) Selbst eine nicht ordnungsgemäße Anhörung wäre vorliegend im Übrigen unschädlich gewesen. Wird die Anhörung unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt, leidet die Maßnahme zwar an einem Ermessensfehler, da der Vorgesetzte bzw. die personalführende Stelle entgegen der gesetzlichen Verpflichtung das Ergebnis der Anhörung nicht in seine Ermessenserwägungen einbeziehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 WB 51.97 - NZWehrr 1998, 248 <248>; Gronimus, SBG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 25). Ausnahmsweise kann aber die Unterlassung der Einbeziehung des Ergebnisses der Anhörung der Vertrauensperson/Personalvertretung in die Ermessenserwägungen die Personalentscheidung oder deren Ablehnung dann nicht rechtsfehlerhaft machen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie diese in Anwendung des in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 WB 51.97 - NZWehrr 1998, 248 <248> m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall.
41 Mit seiner Freistellung war der Antragsteller "dienstpostenlos". Für die Zuweisung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bestand ein dienstliches Bedürfnis (siehe oben unter aa)). Die Nutzung eines solchen Konstrukts dient der Umsetzung der haushalterischen Vorgaben der AR A-1360/3, nach deren Nr. 106 unter den in Anlage 8.1 geregelten Voraussetzungen Planstellen als Planstellen "z. b. V." für außerhalb von Dienstposten eingesetzte Soldaten und Soldatinnen genutzt werden dürfen und ist, worauf das Bundesministerium der Verteidigung hingewiesen hat, gängige Verwaltungspraxis, die auch in der Rechtsprechung des Senats wiederholt unbeanstandet dokumentiert ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 1 W-VR 2.21 - juris Rn. 15, vom 29. Februar 2024 - 1 WB 74.22 - juris Rn. 28 und vom 20. Juni 2024 - 1 WB 50.23 - juris Rn. 28). Da - wie aufgezeigt - bei der Zuweisung des dienstpostenähnlichen Konstrukts auch sonst keine Ermessensfehler vorlagen, ist nicht ersichtlich, wie die Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.