Beschluss vom 26.07.2024 -
BVerwG 5 B 23.23ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B23.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2024 - 5 B 23.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B23.23.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 23.23
- VG Ansbach - 18.10.2022 - AZ: AN 15 K 21.00367
- VGH München - 10.07.2023 - AZ: 12 BV 23.293
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
- Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Juli 2023 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an den für die Heilung von Zustellungsmängeln von § 189 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten tatsächlichen Zugang des Dokuments zu stellen sind, insbesondere ob insofern die automatische elektronische Eingangsbestätigung genügt, wenn bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten das elektronische Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht übermittelt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 6.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.