Beschluss vom 26.09.2019 -
BVerwG 1 WB 26.18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919B1WB26.18.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2019 - 1 WB 26.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260919B1WB26.18.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 26.18
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Suntrup und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Sommerfeldt
am 26. September 2019 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zum ... in A.
2 Der ... geborene Antragsteller ist seit 2009 bis voraussichtlich Ende Juni ... Zeitsoldat. Im Februar 2017 wurde er zum Hauptfeldwebel befördert. Er war seit März 2011 in der ... in A. und seit dem 20. Juli 2015 beim ... in B. verwendet worden. Der Antragsteller hat die Ausbildungen zum ... und zum ... erfolgreich absolviert.
3 Der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes stellte unter dem 16. August 2016 bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung Umstände fest, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Bescheid ist bestandskräftig. Am 6. April 2017 beantragte das ... die sofortige Ablösung des Antragstellers von dessen Dienstposten. Dem Antragsteller wurde eine Versetzung zur ... in A. zum Oktober 2017 angekündigt und in einem Personalentwicklungsgespräch am 31. Mai 2017 eröffnet. Die Vertrauensperson wurde am 8. Juni 2017 zu der geplanten Versetzung angehört. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017, eröffnet am 28. Juni 2017, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller zum 2. Oktober 2017 zur ... auf einen Dienstposten als ...- und ... Den Dienst dort trat der Antragsteller krankheitsbedingt erst am 4. Januar 2018 an.
4 Gegen die Versetzung legte der Antragsteller am 27. Juli 2017 Beschwerde ein. Unstreitig könne er wegen eines Negativbescheides zur Sicherheitsüberprüfung auf seinem derzeitigen Dienstposten nicht eingesetzt werden. Wegen gesundheitlicher Probleme und einer Therapie am derzeitigen Wohn- und Dienstort sei die Versetzung nicht hinnehmbar. Er sei erst vor zwei Jahren wegen psychischer Probleme in seiner damaligen Einheit zum ... versetzt worden. Eine Rückversetzung an denselben Dienstort sei für ihn undenkbar.
5 Daraufhin wurde eine Stellungnahme der Beratenden Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Januar 2018 eingeholt, nach der aus militärärztlicher Sicht die Versetzung des Antragstellers in die ... in A. ausschließende Gründe nicht vorliegen. Das Bundesministerium der Verteidigung holte ebenfalls eine Stellungnahme seiner Beratenden Ärztin ein, die unter dem 18. Januar 2018 gleichfalls festhielt, dass schwerwiegende persönliche Gründe gemäß Zentralerlass (ZE) B-1300/46, die eine heimatnahe Versetzung fordern würden, nicht vorlägen.
6 Mit Bescheid vom 19. Januar 2018, dem Antragsteller am 29. Januar 2018 zugestellt, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Versetzung zur ... in A. sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von Nr. 201 erster Spiegelstrich ZE B-1300/46 liege vor. Wegen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei der Antragsteller nicht mehr im ... zu verwenden. Am Standort B. gebe es keine qualifikationsgerechten freien Dienstposten für ihn. Der Dienstposten bei der ... in A. sei für ihn geeignet und zumutbar. Nach militärärztlicher Begutachtung stehe seine Gesundheitsstörung der Verwendung nicht entgegen. Beim ... bestehe personeller Bedarf. Der Versetzung stehe die Vereinbarkeit von Familie und Dienst nicht entgegen.
7 Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Februar 2018 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und dies unter dem 8. Juni 2018 unter Erläuterung seiner gesundheitlichen Situation begründet.
8 Die Beratende Ärztin beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe sich zwar gegen seine Versetzung nach C. ausgesprochen, die Situation im A. Raum aber nicht berücksichtigt. Die langen Fahrten von seinem Wohn- zu seinem Dienstort lösten gesundheitliche Beschwerden aus. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens werde beantragt. Er müsse an seinem Wohnort verwendet werden. Die Fahrt nach A. dauere mit dem eigenen PKW bis zu einer Stunde und 45 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens zwei Stunden und 45 Minuten. Dies belaste seine Gesundheit. Da er ein Eigenheim bewohne, könne er nicht ohne Weiteres umziehen. Er habe in A. eine Pendlerwohnung, fahre aber dennoch täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, da es ihm dort nicht gut gehe. Im September 2018 sei er wegen einer Panikattacke für zwei Tage krankgeschrieben gewesen. Von der ... sei er bereits mehrfach zum ... in A. kommandiert worden. Er habe im Februar 2019 einen Versetzungsantrag gestellt und unter anderem seine Versetzung dorthin vorgeschlagen. Er sei zwar für seinen aktuellen Dienstposten geeignet. Dies sei aber nicht die einzige Möglichkeit einer adäquaten Verwendung. Der Dienstherr müsse alles ihm Mögliche für seine rasche Genesung tun, der die Verwendung beim ... entgegenstehe.
9
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Juni 2017 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Januar 2018 aufzuheben,
das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden bzw. durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bescheiden zu lassen,
10
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Zur Begründung verweist er im Vorlageschreiben vom 31. August 2018 auf den Beschwerdebescheid. Nach erneuter militärärztlicher Prüfung des Gesundheitszustandes des Antragstellers sei es nicht notwendig, ihn am Standort B. zu verwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine weitere Stellungnahme der Beratenden Ärztin eingeholt, die nach Auswertung von 24 Facharztbefunden bzw. ärztlichen und truppenärztlichen Stellungnahmen und einem Telefonat mit dem Truppenarzt am Standort des Antragstellers unter dem 9. August 2018 festgestellt hat, dass schwerwiegende persönliche Gründe gemäß ZE B-1300/46 für eine heimatnahe Versetzung weiterhin nicht ableitbar seien. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 hatte bereits die Beratende Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr dasselbe Ergebnis konstatiert. Der Antragsteller verrichte regelmäßig und vollschichtig seinen Dienst beim ... in A. und sei nach Einschätzung des dortigen Truppenarztes dort gut integriert. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vom ... zum ... habe bestanden. Der Antragsteller könne wegen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht mehr beim ... verwendet werden. Für den Dienstposten beim ... sei er nach seiner Ausbildung und bisherigen Verwendung geeignet. Die größere Entfernung des neuen Dienstortes zum Wohnort des Soldaten stehe der Versetzung nicht entgegen. Der Wohnortwechsel des Antragstellers sei erst nach der Vororientierung für die Versetzung erfolgt. Es gebe nach den militärfachärztlichen Stellungnahmen keine der Versetzung entgegenstehenden Gründe nach Nr. 204 ZE B-1300/46. Der Beweisantrag des Antragstellers sei ohne Bedeutung. Der Antragsteller könne Umzugskostenvergütung beantragen und an seinen neuen Dienstort umziehen.
12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
14 1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich als Anfechtungsantrag gegen die Versetzungsverfügung vom 23. Juni 2017 und den Beschwerdebescheid vom 19. Januar 2018 richtet.
15 Unzulässig ist allerdings der Bescheidungsantrag. Einer Neubescheidung bedarf es für die Beseitigung der sich aus der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Versetzung ergebenden Beschwer nicht. Ihm fehlt mithin das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller selbst seine Versetzung auf einen anderen Dienstposten betreibt, hat er erst im Februar 2019 einen Antrag gestellt, über den noch nicht entschieden und zu dem auch noch kein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden ist. Dieser Antrag kann daher kein zulässiger Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und dem des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 36). Ein Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag ist erst nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Versetzungsantrags zulässig.
16 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Versetzungsverfügung vom 23. Juni 2017 ist formell-rechtlich und materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher ebenso wenig wie der Beschwerdebescheid vom 19. Januar 2018 in seinen Rechten.
17 a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, insbesondere in dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung", so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.). Nach Nr. 201 ZE B-1300/46 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung liegt nach Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46 regelmäßig vor, wenn der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet. Nach Nr. 203 Satz 2 ZE B-1300/46 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß Nr. 204 Buchst. a ZE B 1300/46 können schwerwiegende persönliche Gründe darin liegen, dass ein Verbleib am bisherigen Standort aufgrund eines (militär-)ärztlichen Gutachtens wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten notwendig wird.
18 b) Hiernach ist die Versetzung des Antragstellers zur ... nicht zu beanstanden.
19 aa) Die Versetzung ist formell rechtmäßig.
20 Der Antragsteller ist im Rahmen der Vororientierung zu der Versetzung angehört worden. Die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson ist am 8. Juni 2017 erfolgt. Eine Verletzung der sechsmonatigen Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) würde nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solcher berühren (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.). Die Schutzfrist besteht hier aber auch nach Nr. 602 Satz 4 letzter Punkt i.V.m. Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46 nicht. Denn der Antragsteller hatte infolge der Feststellung eines Sicherheitsrisikos seine Eignung für den zuvor inne gehabten Dienstposten verloren.
21 bb) Die Versetzung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ermessensfehlerfrei ergangen.
22 Bei der Anfechtung einer Versetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags an den Senat an (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 27 m.w.N.), hier mithin den September 2018.
23 Ohne Rechtsfehler ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr davon ausgegangen, dass für die Versetzung des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von Nr. 202 ZE B-1300/46 bestand. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten beim ... wegen der bestandskräftigen Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht mehr eingesetzt werden kann, für diesen Dienstposten damit nicht mehr geeignet ist (Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46). Unstreitig ist auch, dass er als ausgebildeter ...- und ... für den in Rede stehenden Dienstposten qualifiziert ist. Die der Versetzung zugrunde liegende Feststellung eines dienstlichen Bedarfs für die Besetzung des fraglichen Dienstpostens, ist nicht deshalb willkürlich, weil der Antragsteller zwischenzeitlich mehrfach zur Dienstleistung an andere Stellen kommandiert worden ist. Die Kommandierung als Anordnung, Dienst vorübergehend an einer anderen Stelle zu leisten, indiziert nicht das Fehlen eines dienstlichen Interesses an der Besetzung des Dienstpostens seiner derzeitigen Dienststelle.
24 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers stehen der Versetzung nicht entgegen. Sie begründen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung sind dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers nachgegangen, indem sie Stellungnahmen ihrer Beratenden Ärztinnen sowohl im Januar als auch im Juli/August 2018 eingeholt haben. Die militärärztlichen Einschätzungen mehrerer medizinischer Sachverständiger kamen jeweils übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers seiner Wiedereingliederung in den Dienst im Rahmen der angegriffenen Versetzung nicht entgegenstehen. Sie beruhen jeweils auf einer Auswertung vorliegender fach- und truppenärztlicher Befundberichte und berücksichtigen die noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, der einer Wiedereingliederung in den regulären Dienstablauf bedarf. Insbesondere die Stellungnahme der Beratenden Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. August 2018 wertet eine hohe Zahl von zwischen dem März 2008 und dem Mai 2018 erstellten Befundberichten aus. Sie bezieht zudem ein Telefonat vom 2. August 2018 mit einem Truppenarzt ein, der der militärärztlichen Sachverständigen seinen Eindruck des Antragstellers aus wöchentlichen Chef-Besprechungen kommuniziert hat. Hiernach ist die Feststellung des Fehlens der Wiedereingliederung des Antragstellers beim ... entgegenstehender schwerwiegender persönlicher Gründe nachvollziehbar dargetan. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte.
25 Der Beweisantrag des Antragstellers ist nicht durch ausreichende konkrete Anhaltspunkte für die von ihm jedenfalls sinngemäß aufgestellte Behauptung, er leide auch aktuell noch an schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen seiner Reisefähigkeit, substantiiert, so dass ihm auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht nachzugehen ist. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 18.18 - juris Rn. 40 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers aus dessen Schriftsatz vom 15. Februar 2019 spricht nichts für die Behauptung, sein Gesundheitszustand stehe einer Verwendung beim ... in A. bzw. dem Pendeln von seinem Wohnort aus dorthin entgegen. Dass ihm die Verwendung an einer Dienststelle in A. auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und der ggf. erforderlichen Anfahrt von seiner Unterkunft zumutbar ist, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im September 2018 wegen einer Panikattacke zwei Tage krankgeschrieben war. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, verfügt er über eine Pendlerwohnung am Dienstort und hat damit die Möglichkeit, Belastungen durch Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort zu verringern. Dass diese Belastungen nicht erheblich sind, erhellt auch der Umstand, dass der Antragsteller selbst zwischenzeitlich seine Versetzung alternativ auch an verschiedene Dienststellen in A. betreibt.