Beschluss vom 26.10.2010 -
BVerwG 10 B 28.10ECLI:DE:BVerwG:2010:261010B10B28.10.0

Beschluss

BVerwG 10 B 28.10

  • Sächsisches OVG - 08.07.2010 - AZ: OVG A 3 B 503/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die Beschwerde möchte die Frage geklärt sehen, „ob die Beklagte völkerrechtlich verpflichtet ist, einem UNHCR-Flüchtling eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auszusprechen“. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei und das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Registrierung des Klägers als Flüchtling durch den UNHCR im Irak als ausreichend angesehen hat, um den Tatbestand einer Anerkennung im Ausland zu erfüllen (heute: § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Aus dieser Anerkennung im Ausland habe das Verwaltungsgericht zugleich einen Anspruch auf Anerkennung im Inland abgeleitet. Da das Oberverwaltungsgericht das anders gewertet habe, bestehe Klärungsbedarf.

3 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht - wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - auf, dass und aus welchem Grund die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht aufgrund seiner materiellrechtlichen Prüfung eine dem Kläger drohende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr in die Türkei verneint hat, sondern beanstandet, dass es dem Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz - allein schon wegen dessen Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR im Irak einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zugesprochen hat. Inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG und der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 3. November 2006 - BVerwG 1 B 30.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 27 Rn. 2 und vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 36 Rn. 12) noch klärungsbedürftig ist, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Frage ist vielmehr ohne Weiteres zu verneinen.

4 Dass das Bundesamt in Fällen einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 2 AufenthG nicht zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Selbst wenn man zugunsten des Klägers und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterstellte, dass dessen Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR im Irak als ausländische Flüchtlingsanerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzusehen wäre, ergäbe sich daraus folglich kein Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung des Bundesamts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Beschluss vom 3. November 2006 a.a.O.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit ihrem nicht näher substantiierten Hinweis auf völkerrechtliche Verpflichtungen nicht auf. Weitere Rechtsfragen werden von der Beschwerde ebenfalls nicht aufgeworfen.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.