Beschluss vom 26.11.2009 -
BVerwG 6 B 33.09ECLI:DE:BVerwG:2009:261109B6B33.09.0
Beschluss
BVerwG 6 B 33.09
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.11.2008 - AZ: OVG 15 A 1039/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 650 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Kläger die Fristen für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO und für die Beschwerdebegründung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt hat. Ihm ist im Hinblick auf diese Fristen antragsgemäß nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war an der Fristeneinhaltung gehindert, weil der Senat über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz erst mit Beschluss vom 16. April 2009 (Az.: BVerwG 6 PKH 31.08 ) und damit nach Fristenablauf entschieden hat. Da der Senat die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt hat, steht fest, dass die Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet war. Entsprechend den Erfordernissen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO hat der Kläger nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses innerhalb von zwei Wochen den Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie die Beschwerde innerhalb eines Monats begründet.
3 INCLUDEPICTURE "http://beck-online.beck.de/../bib/img/cont_logo_bot.gif" \* MERGEFORMATINET 2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision indes weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (a) noch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen (b).
4 a) Die Rechtssache besitzt nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
6 aa) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob der vom Kläger erfolgreich absolvierte Diplomstudiengang ein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW ist, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führt.“ Ferner sei „die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der vom Kläger abgeschlossene Diplomstudiengang einem derartig vorgenannten Studiengang gleichzusetzen ist.“
7 Die hiernach von der Beschwerde dem Sinn nach für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nach dem Begriff des konsekutiven Studienganges nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG NRW) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW S. 36), geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752, 766), kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, denn sie zeigt keine ungelöste Problematik des Bundesrechts auf (aaa)); außerdem betrifft sie außer Kraft getretenes Recht (bbb)).
8 aaa) Die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 StFKG NRW unterliegt für sich genommen gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, § 1 Abs. 2 StKFG NRW erfasse entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichts auch ein Masterstudium, das sich an einen erfolgreich absolvierten Diplomstudiengang anschließe, zumindest aber sei der im Diplomstudiengang erworbene Diplomgrad einem Bachelorabschluss gleichzusetzen, auf §§ 18, 19 HRG beruft.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 und vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7). Diesen Maßgaben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
10 Zu den von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes zeigt sie ungeklärte Auslegungsfragen in studienabgabenrechtlicher Hinsicht nicht auf. Der Annahme, dass diesen Vorschriften bundesrechtliche Vorgaben für landesrechtliche Studienabgaben zu entnehmen sein könnten, stehen zudem kompetenzrechtliche Erwägungen entgegen. Studienabgaben sind dem Hochschulwesen und damit der Kulturhoheit zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes am 1. Februar 2003 bestand zwar noch die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG, die infolge der Aufhebung des Art. 75 GG durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) entfallen ist und auf deren Grundlage das nunmehr nach Maßgabe der Art. 125a Abs. 1 Satz 1, 125b GG fortgeltende Hochschulrahmengesetz erlassen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - (BVerfGE 112, 226 ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl I S. 3138) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 HRG, die eine Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und in einem entsprechenden konsekutiven Studiengang normiert hatte, für nichtig erklärt. Es hat Studienabgabenregelungen dem Gegenstand nach dem Kompetenztitel des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F. zugeordnet, aber festgestellt, dass dem Bund das Gesetzgebungsrecht fehle, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in seiner durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) mit Wirkung zum 15. November 1994 verschärften Fassung nicht erfüllt seien und auch eine Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in der Fassung des genannten Gesetzes nicht gegeben sei (vgl. zum Ganzen auch: Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - juris Rn. 12 f.).
11 bbb) Abgesehen davon können die von der Beschwerde zu § 1 Abs. 2 StFKG NRW aufgeworfenen Fragen auch deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil das nordrhein-westfälische Studienkonten- und -finanzierungsgesetz nach § 1 des Landesgesetzes zu seiner Aufhebung vom 21. März 2006 (GV. NRW S. 119) mit Wirkung zum 1. April 2007 außer Kraft getreten ist und mithin nicht mehr Gegenstand einer Anwendung und Auslegung nach bundesrechtlichen Maßstäben sein kann. Es sind deshalb die Grundsätze einschlägig, die für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen Rechts gelten. Solche Rechtsfragen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff. und vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 29) trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des geltenden Rechts herbeiführen soll.
12 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Konstellationen, in denen die Klärung einer Frage nach ausgelaufenem Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Hier ist indes weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass das - gegebenenfalls nach bundesrechtlichen Maßgaben anzuwendende und auszulegende - nordrhein-westfälische Studienkonten- und -finanzierungsgesetz noch für eine erhebliche Anzahl von Altfällen als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sein könnte.
13 Ferner bleibt eine Sache trotz ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Auch eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Die Erhebung von Studienabgaben in Nordrhein-Westfalen wird nunmehr durch das am 1. April 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW S. 120), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW S. 195), geregelt. Eine Abgabenfreiheit für ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder zu einem ersten Masterabschluss in einem konsekutiven Studiengang führendes Studium gibt es nach dem geltenden Landesrecht nicht mehr.
14 Der Umstand, dass sich auf Grund der Rechtslage in anderen Bundesländern (vgl. etwa § 70 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 <GVBl RP S. 167>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2008 <GVBl RP S. 205>) eine ähnliche wie die hier in Rede stehende Fragestellung ergeben mag, kann - abgesehen davon, dass sich die Beschwerde hierauf nicht beruft - nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil das Berufungsgericht allein die nordrhein-westfälische Rechtslage zu beurteilen hatte und sich ihm deshalb Fragen im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung anderer Landesrechte nicht gestellt haben (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 9 B 31.07 - juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 9. August 2006 - VII B 107/05 - BFH/NV 2006, 2278 <2279>).
15 bb) Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe - das Vorliegen eines Zweitstudiums unterstellt - auf Grund seines an einer hessischen Hochschule absolvierten Erststudiums kein Restguthaben im Sinne von § 8 StKFG NRW zu, das er für den in Nordrhein-Westfalen begonnenen Masterstudiengang einsetzen könne, weil Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 nur für Studierende an einer nordrhein-westfälischen Hochschule einzurichten gewesen seien. Auch dieser Vortrag kann nicht als Grundlage für die Zulassung der Grundsatzrevision dienen.
16 Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Außerdem bezieht sich die Beschwerdebegründung nur auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, ohne eine über diesen hinausweisende Bedeutung darzutun.
17 Unabhängig hiervon stützt sich die Beschwerde in erster Linie auf Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach gebotenen Auslegung der nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 4 und 6 StFKG NRW sowie der §§ 5 und 10 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV. NRW S. 570), geändert durch Verordnung vom 9. August 2004 (GV. NRW S. 428). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang in Gestalt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG Bundesrecht heranzieht, geschieht dies lediglich in der Funktion einer Maßstabsnorm für eine Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften in dem Sinne, den die Beschwerde als verfassungsrechtlich geboten erachtet. Sie legt nicht dar, inwiefern Art. 3 Abs. 1 GG unabhängig davon ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen könnte. Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium mit grundrechtlichen Gewährleistungen - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich vereinbar ist (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <36 ff.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.). Bei Zugrundelegung des für das Revisionsgericht verbindlichen Verständnisses des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht beansprucht der Kläger lediglich eine nach dem gesetzlichen Regelungssystem nicht gebotene Vergünstigung, ohne deren Voraussetzungen zu erfüllen (zu einer ähnlichen Konstellation: Beschluss vom 9. April 2009 - BVerwG 6 B 80.08 - juris Rn. 4).
18 Schließlich scheitert die Zulassung der Grundsatzrevision auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang an dem Umstand, dass das Landesrecht, an dessen Auslegung und Anwendung sich etwaige grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts knüpfen könnten, ausgelaufen ist.
19 2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch.
20 Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - juris Rn. 10).
21 a) Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe dem Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung seine Rechtsauffassung nicht hinreichend dargelegt und macht damit sinngemäß eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisteten rechtlichen Gehörs geltend. Sie zeigt indes nicht ansatzweise auf, zu welchen konkreten Aspekten dem Kläger die Möglichkeit einer Äußerung vorenthalten worden sein sollte. Die Gehörsrüge ist deshalb nicht schlüssig erhoben. Sie ist im Übrigen auch unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat die Beteiligten vor Erlass seiner Entscheidung mit Verfügung vom 9. Juni 2008 gemäß § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf hingewiesen, dass es die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO gegeben sah und dabei seine rechtlichen Erwägungen ausführlich offengelegt. Mit weiterer Verfügung vom 29. Oktober 2008 hat es dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Stellungnahme vom 8. Juli 2008 mitgeteilt, dass es an der beabsichtigten Verfahrensweise festhalte.
22 b) Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weiter darin, dass das Berufungsgericht das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hat. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil das Berufungsgericht die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen landesrechtlichen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig angesehen hat. Daher waren aus seiner für die Gestaltung des Berufungsverfahrens maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht gegeben.
23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
test
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder eine Station des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.