Beschluss vom 26.11.2025 -
BVerwG 10 B 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B10B3.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2025 - 10 B 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B10B3.25.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.25

  • VG Osnabrück - 25.05.2023 - AZ: 2 A 70/21
  • OVG Lüneburg - 04.02.2025 - AZ: 7 LC 47/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Februar 2025 wird teilweise aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet worden ist zu bestimmen, dass die Unterhaltung der Schützanlagen "Brinkschleuse", "von der Pütten" und "Hilling/​Kleinhaus" dem Beigeladenen obliegt.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 240 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem durch sie angegriffenen Umfang die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob sich aus § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers für Stauanlagen ergibt, ohne dass es auf deren Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern und auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 12.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.