Beschluss vom 27.01.2026 -
BVerwG 9 B 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:270126B9B1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2026 - 9 B 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:270126B9B1.25.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 1.25
- VG Darmstadt - 06.05.2021 - AZ: 4 K 4723/17.DA
- VGH Kassel - 25.09.2024 - AZ: 10 A 1493/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde, die sich auf Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO stützt, ist unbegründet.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt daher die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
4 Dies zugrunde gelegt, lassen die Ausführungen der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen.
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a) Die Frage,
ob sich die Unzuverlässigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bereits aus gänzlich sorgfaltslosen Anträgen ergeben kann und wie sie sich auf Sondernutzungsansprüche im Straßenrecht auswirkt,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
6 Die Frage geht bereits an der Würdigung der Vorinstanz vorbei, die einen hinreichend bestimmten und bescheidungsfähigen Antrag (UA S. 15 f.) angenommen hat. Im Übrigen war die Frage der Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung. Wie sich eine etwaige Unzuverlässigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf Sondernutzungsansprüche im Straßenrecht auswirkt, ist eine Frage der Auslegung der nicht revisiblen landesrechtlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG.
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b) Die Frage,
ob bei Anträgen zu Durchführungsorten von Abfallsammlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften zwischen Straßengebrauch und Fiskalgrundeigentumsnutzung zu differenzieren ist oder ob sich die Entscheidung pauschal nach den rein straßenbezogenen Regeln der Straßensondernutzung richtet,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch sie betrifft ausschließlich die Auslegung von § 16 HStrG und damit nicht revisibles Landesrecht. Hiervon unabhängig hat sie sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt.
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c) Die Frage,
"Sind entgegen dem vom Landes- und Bundesgesetzgeber bewusst gleich konstruierten 'Regel-Ausnahme-Verhältnis' (wie im Landesstraßenrecht und Bundesfernstraßengesetz) zwischen den Rechtsinstituten 'Gemeingebrauch' zu 'Sondernutzungserlaubnis' (siehe §§ 7, 8 Bundesfernstraßengesetz sowie Landesstraßengesetze §§ 14, 16 bis 17a Hessisches Straßengesetz) an die Darlegungslast/Begründungspflicht des Ausnahmebegehrenden, einem erfahrenen Gewerbetreibenden, und der dann den Erlaubnisantrag bearbeitenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Kommune) deutlich unterschiedliche Anforderungen zu stellen dergestalt, dass seitens des Antragstellers trotz jedermann zugänglicher Konkretisierungsmöglichkeit für räumliche Gegebenheiten (Software wie GOOGLE maps und GOOGLE Earth) einfache, abstrakte Behauptungen (schwarzes Kreuz unmaßstäblich angebracht auf aus Auto heraus geschossenem Privatfoto) genügen, dagegen die Behörde schon daraufhin einer detaillierten eigenen Ermittlungs- und Begründungspflicht unterliegt?",
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
9 Die Frage erschöpft sich in einer einzelfallbezogenen Kritik. Im Übrigen rechtfertigt sie hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Bundesfernstraßengesetz die Zulassung der Revision deshalb nicht, weil sie für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung war. Denn Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 HStrG. Soweit die unterschiedlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen an Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes gemessen werden sollen, geht es um eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.
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d) Schließlich kann die Revision auch zur Klärung der Frage,
ob rechtswidrige, begünstigende (Straßensondernutzungs-)Gestattungen bei nachträglich geänderter Bewerbermarktstruktur entgegen § 48 Abs. 4 VwVfG unbefristet zurücknehmbar sind und damit bisheriger Rechtsfrieden und Vertrauensschutz zurücktreten oder entfallen müssen,
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Denn diese Frage war für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung. Das Gericht hat im Rahmen der auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Klägerin gerichteten Klage nicht geprüft, ob die den beiden örtlichen Hilfsorganisationen erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach § 48 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung in § 48 HVwVfG hätten zurückgenommen werden können.
11 Soweit die Beklagte geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit das Aufhebungsverbot nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG verkannt, rechtfertigt dies ebenfalls keine Revisionszulassung. Mit dem bloßen Hinweis auf eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
12 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde legen den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Insoweit sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von einer Begründung ab.
13 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der vorliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
14 a) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, weil es die von ihr vorgelegten Fotos nicht verwertet habe. Es habe deshalb verkannt, dass die Standorte für sechs Altkleidersammelcontainer sich nicht im öffentlichen Straßenraum befänden und daher der Anwendungsbereich der Straßengesetze nicht eröffnet sei. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht wird aus dieser Rüge jedoch nicht ersichtlich.
15 Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebietet dem Tatsachengericht nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Verfahrensrechts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht setzt dabei die Darlegung voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 2012 - 9 B 88.11 - juris Rn. 4 m. w. N.).
16 Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte auf eine Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Fotos bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 16 HStrG zur Sondernutzungserlaubnis hingewirkt hätte. Insbesondere hat sie ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt.
17 Eine Berücksichtigung der Fotos musste sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen. Zwar kam es nach seiner Rechtsauffassung für die Begründetheit der Klage darauf an, dass die Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden sollten und es sich deshalb um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung handelte, für die die begehrte Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG erforderlich war. Abgesehen davon, dass die Beklagte die betreffenden Fotos nach dem zugehörigen Schriftsatz vom 1. August 2018 nur zum Beleg dafür vorgelegt hatte, dass das Aufstellen weiterer Altkleidersammelcontainer nach den örtlichen Verhältnissen an den vorgesehenen Standorten nicht möglich sei, waren die Fotos aber zur Klärung der Frage, ob diese Standorte sich im öffentlichen Straßenraum oder auf Privatgrund befinden, nicht geeignet. Denn aus ihnen lassen sich weder die Grenzen des nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG zur öffentlichen Straße gehörenden Straßengrunds noch der von der Widmung zur öffentlichen Straße erfasste Bereich ersehen.
18 b) Soweit die Beklagte geltend macht, bei einem Vergleich der von ihr und der Klägerin vorgelegten Fotos liege es auf der Hand, dass die Standorte der betreffenden sechs Altkleidersammelcontainer sich nicht auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen befänden, legt die Beklagte auch keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze der Denklogik dar.
19 Zwar kann eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vorliegen, wenn das Gericht, das gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, den ihm dadurch eröffneten Wertungsrahmen überschreitet, weil es gegen die Gesetze der Logik verstößt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 10 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 22). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt aber im Hinblick darauf, dass die Grenzen des Straßengrunds und der gewidmeten Straßenfläche aus den Fotos nicht ersichtlich sind, nicht vor. Dass die Beklagte eine Lage der sechs Altkleidersammelcontainer außerhalb des öffentlichen Straßenraums für höchstplausibel hält, begründet keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Mit dem Argument, andere als die vom Tatsachengericht gezogenen Schlussfolgerungen lägen näher oder seien plausibler, kann dessen Überzeugungsbildung nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 22).
20 c) Das Berufungsgericht hat nicht dadurch seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, dass es weder durch Nachfragen bei den Beteiligten, Aktenstudium, Auswertung von Fotos und Luftbildern, Ortstermine oder Zeugeneinvernahme geklärt hat, ob an den von der Klägerin zuletzt noch beantragten 19 Standorten Altkleidersammelcontainer aufgestellt werden können, noch eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat. Weder hat die Beklagte durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auf eine solche Beweiserhebung hingewirkt, noch musste diese sich dem Berufungsgericht aufdrängen. Denn nach seiner Rechtsauffassung war die aus Sicht der Beklagten zu klärende Frage nicht entscheidungserheblich.
21 Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, damit begründet, dass der Antrag hinreichend bestimmt und bescheidungsfähig und die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerhaft sei. Die Ermessensfehler seien auch nicht durch eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ausgeräumt. Insbesondere habe die Beklagte nicht die für eine Ergänzung der Ermessenserwägungen erforderliche Erklärung abgegeben, dass es sich bei ihren stichwortartigen Ausführungen zu den Lichtbildern der Klägerin um das Nachschieben von Ermessenserwägungen handele (UA S. 28 f.). Darüber hinaus hätten diese Ausführungen eine von den Gründen des Ablehnungsbescheids abweichende Zielrichtung und veränderten diesen Bescheid daher in seinem Wesen, so dass sie als Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kämen (UA S. 29 f.).
22 Zwar hat das Berufungsgericht darüber hinaus zu 18 der noch streitgegenständlichen Containerstandorte im Einzelnen dargelegt, warum die standortbezogenen Ausführungen der Beklagten die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis auch inhaltlich nicht tragen würden. Darauf kam es aber angesichts des Umstands, dass dieses Vorbringen die fehlerhaften Ermessenserwägungen nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ergänzen konnte, nicht mehr entscheidungstragend an.
23 Selbst wenn man die Annahme, dass die Ausführungen der Beklagten auch inhaltlich die Antragsablehnung nicht rechtfertigten, als selbständig tragend ansähe, könnte die Aufklärungsrüge im Übrigen nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn in diesem Fall wäre das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so dass die Revision nur zugelassen werden könnte, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorläge (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 - juris Rn. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ergänzung der Ermessenserwägungen keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat.
24 d) Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Beklagte rügt, ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil der Vorsitzende nicht nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen hat, dass die stichwortartigen Repliken der Beklagten aus seiner Sicht nicht ausreichten.
25 Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Berufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend sind. Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden Erwägungen des Gerichts. Ein Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, bei denen die Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt wird, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten (Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5 und vom 14. Juni 2011 - 4 B 3.11 - ZfBR 2014, 774 <775 f.>, jeweils m. w. N.). Danach liegt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nicht vor.
26 Mit seinen Ausführungen bezüglich der stichwortartigen Erwiderungen der Beklagten stützt sich das Berufungsgericht nicht auf Tatsachen oder rechtliche Erwägungen, mit denen die in erster Instanz erfolgreiche Beklagte auf der Grundlage der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht rechnen musste und die für sie deshalb überraschend waren. Denn aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergab sich nicht, dass die Äußerungen der Beklagten nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für eine ermessensfehlerfreie Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse ausgereicht hätten. Zu den vom Berufungsgericht verneinten Fragen, ob die Ablehnung der Erlaubnisse ermessensfehlerfrei erfolgt ist und fehlerhafte Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO durch die Erwiderung der Beklagten zu den von der Klägerin vorgelegten Fotografien erfolgreich ergänzt worden sind, hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Vielmehr hat es die Klage allein mit der Begründung abgewiesen, der Antrag der Klägerin entspreche nicht den formalen Anforderungen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher hinsichtlich der Ermessensfehlerhaftigkeit und ihrer etwaigen Heilung im gerichtlichen Verfahren nicht von der Bewertung der Sach- und Rechtslage in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils abgewichen und war schon deshalb nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen.
27 e) Das Berufungsgericht hat schließlich nicht deshalb gegen die Urteilsbegründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen, weil es den im Tatbestand des Urteils aufgeführten Altkleidersammelcontainerstandort Nr. 26 anders als die übrigen 18 Standorte in den Entscheidungsgründen vollständig übergangen hätte.
28 Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die Entscheidung des Gerichts leitend gewesen sind. Das Gericht muss danach nicht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen behandeln, sondern ausdrücklich nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Urteilsgründe müssen daher auf dasjenige Beteiligtenvorbringen eingehen, das nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 6 B 36.20 - juris Rn. 12).
29 Zwar ist das Berufungsgericht auf den Standort Nr. 26 anders als auf die übrigen 18 Standorte nicht eingegangen, soweit es ausführt, dass die auf die Einzelstandorte bezogenen Erwägungen der Beklagten die Ablehnung des Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht tragen würden. Dies verstößt jedoch nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu einzelnen Standorten nach dieser Verfahrensvorschrift nicht erforderlich gewesen wären. Denn sie betrafen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts keine Frage von zentraler Bedeutung. Vielmehr kam es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für seine Entscheidung nicht mehr tragend darauf an, ob das standortbezogene Vorbringen der Beklagten die Antragsablehnung als fehlerfreie Ermessensausübung inhaltlich rechtfertigen konnte. Denn vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus waren die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten standortbezogenen Einwände der Beklagten bereits aus anderen Gründen für eine ermessensfehlerfreie Versagung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse nicht geeignet.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der 2013 beschlossenen Änderungen.