Beschluss vom 27.02.2017 -
BVerwG 3 C 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:270217B3C1.17.0

Unstatthafte Revision gegen erstinstanzliche Entscheidungen

Leitsatz:

Die Regelung über die Kostenfreiheit in den Sachgebieten der Fürsorge nach § 188 Satz 2 VwGO gilt nicht für Ansprüche auf Kriegsgefangenenfürsorge (hier nach der Haager Landkriegsordnung).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1Satz 1, § 135, § 188 Satz 2
    Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907

  • VG Gelsenkirchen - 09.09.2016 - AZ: VG 6 K 5471/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2017 - 3 C 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:270217B3C1.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 1.17

  • VG Gelsenkirchen - 09.09.2016 - AZ: VG 6 K 5471/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. September 2016 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2 Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 8. September 2016 gehört nicht zu den Entscheidungen, die Gegenstand einer Revision sein können (§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 und § 135 VwGO).

3 Gegen einen Gerichtsbescheid kann Revision nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. September 2016 nicht geschehen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung (hier nach der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, RGBl. II 1910, 107) nicht zu einem Sachgebiet der Fürsorge im Sinne dieser Vorschrift gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38 S. 14 f. zur Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz).