Urteil vom 27.04.2004 -
BVerwG 2 WD 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270404U2WD4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.04.2004 - 2 WD 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270404U2WD4.04.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 4.04

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. April 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Denzin,
Oberstabsfeldwebel Teckentrup
als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Mai 2003 aufgehoben.
  2. Der Soldat wird freigesprochen.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

Der 49-jährige Soldat erlangte im Juni 1969 den Hauptschulabschluss und erlernte anschließend den Beruf eines Technischen Zeichners, den er danach bis zu seinem Eintritt in die Bundeswehr ausübte.

Am 5. Januar 1974 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die auf zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit endete am 31. Dezember 1975.

Aufgrund seiner neuerlichen Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er mit Wirkung vom 11. Januar 1978 erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Unteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf insgesamt acht Jahre festgesetzt und später auf zwölf Jahre verlängert. Am 9. Juli 1985 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

Er wurde u.a. ab 1. Juli 1980 als Jägerfeldwebel bei der 3./J...bataillon 381 in F., danach als Jägerfeldwebel und Panzerabwehrfeldwebel bei der 4./J...bataillon 511 in F. und als Jagdfeldwebel und Zugführer beim J...zentrum 8/2 in K. sowie später - ab 1. Januar 1997 - als Jägerfeldwebel am Zentrum I. in K. verwendet. Unter vorangehender Kommandierung vom 17. Mai bis 30. Juni 1999 wurde er zum 1. Juli 1999 als Zeichenfeldwebel zum Dienstältesten Deutschen Offizier Deutscher Anteil HQ B. (nunmehr N.) - DDO DtA HQ B... - nach K./Dänemark versetzt. Diese Verwendung sollte dort bis zum 30. Juni 2002 andauern. Umzugskostenvergütung (UKV) war ihm unter dem 4. Februar 1999 zugesagt worden. Wegen der Angelegenheit, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, erfolgte bereits mit Verfügung vom 22. August 2001 seine Versetzung ab 1. September 2001 zum Deutschen Anteil U. nach M. Zum 1. Januar 2004 wurde er als Verkehrs- und Transportfeldwebel zum L...zentrum in W. versetzt.

Er wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. April 2000 zum Stabsfeldwebel.

In der ihm zuletzt erteilten planmäßigen Beurteilung vom 19. Juni 2000 wird er als altersgemäß gereifter und gefestigter Portepeeunteroffizier gekennzeichnet, der über klare private und berufliche Zielvorstellungen verfüge. In der Sonderbeurteilung vom 31. März 2004 werden seine dienstlichen Leistungen zehnmal mit der der Stufe „6“ („übertreffen sehr deutlich die Anforderungen“), zweimal mit der Stufe „5“ („übertreffen erheblich die Anforderungen“) sowie seine Eignung und Befähigung viermal mit der Wertungsstufe „D“ beurteilt.

Aus der 1977 geschlossenen Ehe des Soldaten sind die Tochter C. sowie die Söhne T. und S. hervorgegangen. Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden, nachdem die Ehegatten seit April 2000 getrennt gelebt hatten.

Gemäß der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel - Gebührniswesen - vom 27./29. August 2003 erhält der Soldat Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9.

Im Zentralregisterauszug vom 2. April 2004 ist die im sachgleichen Strafverfahren im Strafbefehlswege ergangene Verurteilung zu einer Geldstrafe vermerkt. Das Disziplinarbuch weist darüber hinaus sieben förmliche Anerkennungen aus, die ihm jeweils wegen vorbildlicher Pflichterfüllung am 12. Oktober 1978, 30. April 1980, 20. August 1982, 2. Juni 1983, 30. Mai 1984, 4. Oktober 1985 und 30. April 1996 erteilt wurden.

II

III