Verfahrensinformation

Die Klägerin betreibt in Bad Kreuznach eine Seniorenwohnanlage mit Gemeinschaftsverpflegung. Im Appartementbereich - "betreutes Wohnen" - hält sie 62 Wohneinheiten, im vollstationären (Pflege-) Bereich weitere 14 Wohneinheiten. Das Durchschnittsalter der Bewohner der Seniorenwohnanlage lag im Jahre 2004 bei 83,8 Jahren. Für das Jahr 2002 veranlagte der beklagte Landkreis Bad Kreuznach die Klägerin auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung - "Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen". Hierunter fallen insbesondere auch von Gewerbebetrieben überlassene Abfälle. Für das Jahr 2003 ging der Beklagte auf eine Veranlagung nach § 4 Abs. 1 der Satzung über - "Abfälle aus privaten Haushaltungen". Der Landkreis beruft sich auf § 5 Abs. 5 der Abfallsatzung, wonach Abfälle aus privaten Haushaltungen auch solche Abfälle sind, die an "vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens" anfallen. Eine entsprechende Definition enthält § 2 Nr. 2 der Gewerbeabfallverordnung. Abstellend auf 62 Haushaltungen auf dem Grundstück der Klägerin vervielfachte sich die Gebührenforderung für das Jahr 2003 (4.611 Euro gegenüber 646 Euro für das Jahr 2002). Dies rührt insbesondere daher, dass nur für Abfälle aus privaten Haushalten Grundgebühren anfallen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hob den Gebührenbescheid für das Jahr 2003 in Höhe der Grundgebühren auf: Das Leben in einem Seniorenwohnheim sei weitgehend fremd bestimmt. Von einer privaten Haushaltung wie in einer Miet-Wohnanlage könne nicht ausgegangen werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war entgegengesetzter Auffassung und änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Anders als in einem Pflegeheim werde die Eigenständigkeit des Wohnens in einer Seniorenwohnanlage der vorliegenden Art gefördert. Die Senioren könnten sich insbesondere auch selbst verpflegen. Von einer Ähnlichkeit mit einem Hotelbetrieb könne nicht ausgegangen werden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die auf die zahlreichen Gemeinschaftseinrichtungen und auf die Höhe der Heimkosten verweist, die nur zum geringeren Teil zur Abdeckung der Wohnraummiete dienen.


Urteil vom 27.04.2006 -
BVerwG 7 C 10.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270406U7C10.05.0

Leitsatz:

Appartements einer Seniorenwohnanlage sind i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG private Haushaltungen, wenn sie mit den für eine eigenständige Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind und den Bewohnern nicht nur vorübergehend eine selbst bestimmte Lebensgestaltung ermöglichen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 103 Abs. 1 und 2
    VwGO § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
    KrW-/AbfG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2
    GewAbfV § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 und 2

  • VG Koblenz - 12.10.2004 - AZ: VG 7 K 1507/04.KO
    OVG Rheinland-Pfalz - 21.04.2005 - AZ: OVG 12 A 11963/04

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406U7C10.05.0]

Urteil

BVerwG 7 C 10.05

  • VG Koblenz - 12.10.2004 - AZ: VG 7 K 1507/04.KO
  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.04.2005 - AZ: OVG 12 A 11963/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß, Neumann
und Guttenberger
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren durch den Beklagten für das Rechnungsjahr 2003.

2 Die Klägerin betreibt in Bad Kreuznach eine dem Heimgesetz unterfallende Seniorenwohnanlage mit 62 Wohneinheiten im Appartementbereich und 14 Wohneinheiten im vollstationären Pflegebereich. Die Appartements verfügen über Küchenzeile, Bad und WC; eigene Möbel können verwendet werden. In den Appartements anfallende Abfälle werden in der jeweiligen Etage in zentralen Müllräumen zwischengelagert und von Bediensteten der Klägerin weiter entsorgt. Gemäß der Heim-Vereinbarung werden den Bewohnern der Seniorenwohnanlage im Rahmen der Grundleistungen die Wohnräume überlassen, die wöchentlich gereinigt werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen (Bibliothek, Restaurant, Cafe, Schwimmbad, Sauna, Gymnastikraum etc., § 2 Abs. 1 der Heim-Vereinbarung) zur Verfügung gestellt; hinzu kommt das tägliche Mittagessen im Restaurant. Über diese im Regelentgelt enthaltenen Leistungen hinaus stellt die Klägerin Zusatzleistungen zur Verfügung (Frühstück, Abendessen, Zimmerservice etc., § 13 der Heim-Vereinbarung), die getrennt abgerechnet werden.

3 In der Seniorenwohnanlage anfallende Restabfälle werden durch die Firma K. entsorgt, die diese der (kreiseigenen) Deponie des Beklagten andient. Ein 1 100-Liter-Bioabfallgefäß wird vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Beklagten übernommen; darüber hinaus anfallende Bioabfälle werden der Schweinefütterung zugeführt. Im März 2003 verweigerte die Klägerin die Aufstellung eines zusätzlichen 1 100-Liter-Bioabfallgefäßes und zweier 660-Liter-Restabfallbehältnisse durch den Abfallwirtschaftsbetrieb.

4 Die Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2002 (Abfallsatzung - AbfS -, nunmehr in der Fassung vom 13. Dezember 2005) enthält u.a. folgende Regelungen:
... § 5 Begriffsbestimmungen
(1) ... ... (6) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
Private Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbstständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden.
... § 7 Anschlusszwang für Grundstücke
(1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen.
(2) Soweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dem Landkreis zu überlassen sind, sind die Grundstücke ... ebenfalls anzuschließen. .........

5 Die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung vom 18. Dezember 2002 (Gebührensatzung - GebS -, nunmehr in der Fassung vom 13. Dezember 2005) enthält u.a. folgende Regelungen: .......
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gesamtgebühr für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen teilt sich in eine Grundgebühr und in eine Leistungsgebühr.
Die Bemessung der Grundgebühr ist zweigeteilt und erfolgt: 1. nach der Anzahl der auf dem Grundstück bestehenden Haushalte und 2. nach dem Gesamtbehältervolumen der (des) bereitgestellten Restabfallgefäße(s)
Die Leistungsgebühr bestimmt sich: 1. nach der Zahl und Größe der bereitgestellten Restabfallgefäße. 2. nach der Zahl und Größe der bereitgestellten Bioabfallgefäße.
(2) Die Gebühr für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die zur Beseitigung zu überlassen sind, sowie die Gebühr für Bioabfälle zur Verwertung bestimmt sich nach der Zahl, Art und Größe der bereitgestellten Abfallbehältnisse. ...

6 Nachdem der Beklagte im Jahre 2002 für die Seniorenwohnanlage der Klägerin noch von einer Veranlagung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Objektart: Gewerbe) ausgegangen war und die Klägerin lediglich für den Bioabfall (ein 1 100-Liter-Bioabfallbehältnis) zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 645,93 € herangezogen hatte, änderte er im Jahre 2003 die Veranlagung und ging nunmehr von Abfällen aus privaten Haushaltungen aus. Durch den angefochtenen Änderungsbescheid über Abfallentsorgungsgebühren 2003 vom 3. Juni 2003 wurden für 62 Haushaltungen, für ein 120-Liter- und ein 1 100-Liter-Restabfallbehältnis Grundgebühren sowie für ein 1 100-Liter-Bioabfallbehältnis eine Behältergebühr (Leistungsgebühr) von insgesamt 4 611,72 € festgesetzt.

7 Die Klägerin erhob gegen den Gebührenbescheid Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises mit Bescheid vom 31. März 2004 unter Hinweis auf § 2 Nr. 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl I S. 1938) zurückwies.

8 Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, soweit Grundgebühren in Höhe von 3 942,32 € festgesetzt waren. Das Verwaltungsgericht legte dar: Zur Bestimmung des Begriffs Abfälle aus privaten Haushaltungen sei von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auszugehen, da dieses Gesetz keine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthalte, welche diesen Begriff inhaltlich näher regeln könne. Die in den 62 Appartements der Seniorenwohnanlage anfallenden Abfälle seien solche aus „anderen Herkunftsbereichen“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Deren Bewohner führten nach Aufnahme in die Einrichtung keine private Haushaltung im abfallgebührenrechtlichen Sinne mehr. Nach der Heim-Vereinbarung seien die Bewohner in wesentlichen Bereichen derart eng an den Betreiber gebunden und von dessen Entscheidungen abhängig, dass die erzeugten Abfälle schwerpunktmäßig als solche einer gewerblichen Einrichtung erschienen. Die Lebensführung der Senioren sei in hohem Maße fremdbestimmt und eingebunden in den Betrieb der Klägerin.

9 Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab: Die Gesamtgebühr sei in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden. Die Grundgebühr bestimme sich zum einen nach der Anzahl der auf dem Grundstück bestehenden Haushalte und zum anderen nach dem Gesamtbehältervolumen der bereitgestellten Restabfallbehältnisse. Auch die Leistungsgebühr für die Bioabfälle zur Verwertung bestimme sich nach der Zahl und der Größe des bereitgestellten Behältnisses. Die Definition der Abfälle aus privaten Haushaltungen in § 5 Abs. 6 AbfS stimme mit dem entsprechenden Begriff in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überein. Demnach stellten Abfälle, die in Einrichtungen des betreuten Wohnens anfielen, nur dann Abfälle aus privaten Haushaltungen dar, wenn diese Anfallorte Wohnungen vergleichbar seien. Abfälle aus privaten Haushaltungen umfassten damit Abfälle solcher Anfallstellen, an denen eine private Haushalts- und Lebensführung stattfinde, die typischerweise mit dem Wohnen verknüpft sei. Davon sei in Seniorenwohnanlagen auszugehen, weil dort der Haushalt im Regelfall von Senioren selbstständig bewirtschaftet werde und diese als Abfallerzeuger die Art und die Zusammensetzung der Abfälle im Wesentlichen selbst bestimmen könnten. Dass nach der Heim-Vereinbarung die Entgelte für die Einzelleistungen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung Bestandteile eines Gesamtentgeltes darstellten, spreche nicht gegen die Wahrung der Eigenständigkeit der Bewohner. Diese könnten sich selbst versorgen und verfügten in ihren Appartements über Kochgelegenheiten. Frühstück und Abendessen seien im Gesamtentgelt nicht enthalten. Als Bewohner der Appartements seien die Senioren somit Abfallerzeuger. Dass die Klägerin einen Gewerbebetrieb führe, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Abfälle nichts.

10 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt: Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei den im Appartementbereich anfallenden Abfällen um Abfälle aus privaten Haushaltungen handele, treffe nicht zu. Die Klägerin betreibe eine dem Heimgesetz unterfallende Seniorenwohnanlage. Der Betrieb dieses Hauses stelle eine gewerbliche Betätigung dar. Die dort anfallenden Abfälle seien demnach als Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zu qualifizieren. Hierfür spreche insbesondere auch die einheitliche Ausgestaltung der Abfallentsorgung. Eine Aufspaltung des in der Wohnanlage anfallenden Abfalls in „aus privaten Haushaltungen stammend“ für den Abfall aus dem Appartementbereich und in „aus anderen Herkunftsbereichen stammend“ für den Abfall, der etwa in der Küche, den Gemeinschaftsräumen und der Pflegestation anfalle, sei nicht sachgerecht. Der Übergang zwischen beiden Bereichen sei in der Praxis fließend. Die Appartements der Senioren seien insbesondere nicht als private Haushaltungen anzusehen. Die Senioren lebten regelmäßig in einem Heim, weil sie nicht länger alleine oder nur mit Hilfe Dritter eine Haushaltung selbstständig führen könnten. Typischerweise nehme die Selbstständigkeit der überwiegend sehr alten Heimbewohner und damit ihre Fähigkeit zur eigenen Haushaltsführung mit der Zeit ab. Im Appartementbereich würden folglich der Lebensbereich und die tägliche Lebensführung der Bewohner durch die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße mitbestimmt. Die Stellung der Klägerin sei daher mit der einer bloßen Vermieterin nicht vergleichbar. Wegen der über das bloße Überlassen von Wohnraum weit hinausgehenden Leistungen sei das Grundentgelt für einen Heimplatz in einem Appartement vier- bis fünfmal so hoch wie der Mietzins für Appartements vergleichbarer Größe in vergleichbarer Lage.

11 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Bei den in den Appartements anfallenden Abfällen handele sich um solche aus privaten Haushaltungen. Die Klägerin gehe selbst davon aus, den Bewohnern der Seniorenwohnanlage ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung ihres Lebens zu gewährleisten und den durch die Appartements geprägten Lebensbereich zu sichern. So verfüge jeder Wohnbereich über eine Kochgelegenheit, die eine autarke Lebensführung ermögliche. Der Heimträger dürfe den Wohnbereich nur mit Zustimmung des Bewohners betreten. Dessen Stellung unterscheide sich somit nicht wesentlich von der eines Vermieters. Mitentscheidend sei auch, dass die Bewohner die Appartements mit eigenen Möbeln ausstatten könnten, was deren Selbstständigkeit untermauere. Die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen der Klägerin schließe ein - möglicherweise nur reduziertes - Wohnen begrifflich nicht aus. Von einem eigenverantwortlichen Wohnen könne nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine krankenhausähnliche Unterbringung erreicht sei und eine medizinische Versorgung der Bewohner durch ständig anwesendes medizinisches Personal erfolge. Dies finde im Bereich des betreuten Wohnens gerade nicht statt. Die Bewohner von Appartements mit vollstationärer Pflege seien von dem angefochtenen Gebührenbescheid nicht erfasst.

II

12 Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erhebung von Grundgebühren für die Abfallentsorgung der Seniorenwohnanlage der Klägerin auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der vorgehaltenen Leistungen zulässig ist. Im Einklang mit Bundesrecht hat es angenommen, dass die in den Appartements der Seniorenwohnanlage anfallenden Abfälle als Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG einzustufen sind (1). An die seiner Annahme zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden, weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind (2).

13 1. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind in § 5 Abs. 6 Satz 1 AbfS - übereinstimmend mit § 2 Nr. 2 GewAbfV - als Abfälle definiert, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeanteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens. Private Haushaltungen in diesem Sinne sind nach § 5 Abs. 6 Satz 2 AbfS Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbstständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Begriff der privaten Haushaltungen dem Bundesrecht entnommen und ohne Verletzung materiellen Bundesrechts festgestellt, dass die Definition in § 5 Abs. 6 AbfS mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG übereinstimmt.

14 Der Begriff der privaten Haushaltungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG setzt die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist. In derart gestalteten Wohnbereichen anfallende Abfälle sind solche im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.

15 Die Eigenständigkeit einer privaten Haushaltsführung wird durch das Leben in einer Einrichtung des betreuten Wohnens nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für eine private Haushaltung und für die Eigenständigkeit des Lebens in diesem Rahmen sind im Wesentlichen räumliche Einrichtungen wie Aufenthalts- und Schlafräume sowie Küche bzw. Küchenzeile, Bad und WC, die für eine den menschlichen Bedürfnissen angepasste tägliche Lebensgestaltung unerlässlich sind. Auch müssen weitere Vorrichtungen vorhanden sein, die das Unterbringen des Hausrats der Bewohner - wie Geschirr, Wäsche, Radio, Fernsehen etc. - ermöglichen (zu diesen eine Haushaltung begründenden Gegenständen, vgl. Deutsches Rechtslexikon, Band 2, 3. Auflage S. 2204). Diese Mindestanforderungen an eine häusliche Wohn- und Verbrauchsgemeinschaft als Ausdruck einer privaten Haushaltung finden sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in den 62 Wohneinheiten im Appartementbereich der Seniorenwohnanlage der Klägerin.

16 Dass den Senioren gemäß der Heim-Vereinbarung bereits als Grundleistung zusätzliche Dienste der Klägerin, wie Wohnungsreinigung und tägliches Mittagessen im Restaurant, zur Verfügung gestellt werden und im Rahmen von Zusatzleistungen eine generelle „Rundumversorgung“ der Senioren sichergestellt werden kann, hindert nicht die Annahme einer privaten Haushaltung. Denn auch private Haushaltungen außerhalb von Einrichtungen des betreuten Wohnens definieren sich nicht durch die (regelmäßige) häusliche Einnahme von Mahlzeiten, durch die Inanspruchnahme von Haushalts- und Putzhilfen oder durch das Beschäftigen sonstiger Bediensteter (die, soweit sie nicht lediglich stundenweise beschäftigt sind, selbst der privaten Haushaltung angehören, vgl. Rechtswörterbuch, 18. Auflage S. 646). Die objektive Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Appartementbewohner von ihr keinen Gebrauch machen. Abzugrenzen von einem so verstandenen Wohnen in einer privaten Haushaltung sind die Fälle einer (auch längerfristigen) bloßen Zimmeranmietung, die im Wesentlichen nur eine Übernachtungsmöglichkeit schafft und für eine darüber hinausgehende private Haushaltsführung schon mangels eigenen Hausrats nicht geeignet ist.

17 Die tägliche Lebensgestaltung in einem derartigen Wohnbereich muss im Wesentlichen selbstbestimmt sein, um von einer privaten Haushaltung ausgehen zu können. Die Bewohner einer privaten Haushaltung müssen hiernach eigenständig, also ohne Vorgaben Dritter, die Entscheidungen über den täglichen Lebensablauf wie das morgendliche Aufstehen, die Einnahme von Mahlzeiten, das Verlassen der Wohnung oder das Schlafengehen treffen können. Dies trifft im Regelfall auf Senioren zu, die in Einrichtungen des betreuten Wohnens leben. Diese können in ihren Wohnräumen auch Freunde und Verwandte empfangen und verköstigen und gestalten so ihr tägliches Leben nach ihren jeweiligen Bedürfnissen. Abzugrenzen hiervon ist wiederum das Leben von Senioren im vollstationären Pflegebereich einer Seniorenwohnanlage, wie er auch von der Klägerin vorgehalten wird. Entsprechend den Pflegebedürfnissen ist dort der tägliche Lebensablauf fremdbestimmt, wobei die medizinische und pflegerische Fremdversorgung im Mittelpunkt steht.

18 Eine private Haushaltung findet schließlich nicht in Räumen statt, die lediglich vorübergehend bewohnt werden. Hochwertig ausgestattete Bereiche des Hotelgewerbes verfügen zwar auch über mehrgliedrige Wohn- und Schlafbereiche sowie auch über Kücheneinrichtungen. Wegen der nur zeitlich begrenzten Inanspruchnahme der Räume und wegen des fehlenden privaten Hausrats handelt es sich aber nicht um eine private Haushaltung.

19 Die Annahme der Revision, § 5 Abs. 6 AbfS und § 2 Nr. 2 GewAbfV begründeten eine widerlegbare Vermutung für das Vorhandensein einer privaten Haushaltung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, liegt neben der Sache. Anders als bei der Abfallbehälterbenutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV, der bei gesetzeskonformer Auslegung die widerlegbare Vermutung zugrunde liegt, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen (Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 - BVerwGE 123, 1 <4 f.>), beruht die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG für Abfälle aus privaten Haushaltungen auf einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach in Wohnungen, die eine private Haushaltsführung ermöglichen, immer Abfälle anfallen. Davon abgesehen ordnet die Definition in § 2 Nr. 2 GewAbfV in typisierender Betrachtungsweise Wohnheime und Einrichtungen des betreuten Wohnens den privaten Haushaltungen zu. Sie dient insoweit allein der (negativen) Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Rechtsverordnung, die gemäß § 1 Abs. 1 GewAbfV Regelungen zur Verwertung und Beseitigung gewerblicher Siedlungsabfälle trifft, sich somit nicht auf die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bezieht. Die Definition des § 2 Nr. 2 GewAbfV ist damit - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - grundsätzlich auch von der in § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung betreffend die Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereichen gedeckt. Eine so verstanden allein auf den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung bezogene Funktion des § 2 Nr. 2 GewAbfV vermag zwar eine verbindliche Definition des gesetzlichen Begriffs der privaten Haushaltung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht zu leisten, kann aber zu dessen Auslegung herangezogen werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass das (Bundes-)Abfallrecht den Begriff „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in der Gewerbeabfallverordnung in unterschiedlicher Weite und Bedeutung verwendet.

20 2. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat laut Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Ein Beweisantrag gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die in das Protokoll aufzunehmen sind (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO). Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt wurde (Beschluss vom 2. November 1987 - BVerwG 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Den nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis, dass das Protokoll insoweit unvollständig ist, hat die Klägerin nicht angetreten. Soweit die Revision in der Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Angebots, Preislisten für die vermieteten Appartements und die von der Klägerin zusätzlich angebotenen Leistungen nachzureichen, einen Aufklärungsmangel sehen sollte, wäre die entsprechende Rüge nicht begründet, weil es auf diese Angaben nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht ankam. Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.