Beschluss vom 27.06.2018 -
BVerwG 4 B 10.17ECLI:DE:BVerwG:2018:270618B4B10.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:270618B4B10.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.17

  • VG Schleswig - 24.04.2014 - AZ: VG 8 A 64/12
  • OVG Schleswig - 06.12.2016 - AZ: OVG 1 LB 6/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2018
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz
und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016 werden zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beklagte die Fragen auf,
ob eine Typisierung bezogen auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im Mischgebiet noch anzuwenden ist, oder ob davon auszugehen ist, dass es heute "die" Tischlerei als klassischen holzverarbeitenden Betrieb so, wie er der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) zu Grunde lag, angesichts des Strukturwandels nicht mehr gibt und Tischlereien damit zu einer Branche gehören, deren Betriebe eine große Bandbreite unterschiedlicher Typen aufweisen, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades derart variieren, dass bei der Vereinbarkeit des Betriebs mit einem Mischgebiet nunmehr die typisierende Betrachtung ausscheidet und stattdessen nur die konkreten Verhältnisse des Tischlereibetriebes im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu Grunde zu legen sind,
und ob bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Störgrad einer kleinen Tischlerei (Kleinbetrieb für Möbeltischlerei) im Mischgebiet als Ausnahme einer typisierenden Betrachtung dann nicht zu unterwerfen ist, wenn es sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als sechs Mitarbeitern handelt, dessen Arbeitsanteile derart verteilt sind, dass ca. 70 % der Arbeiten außer Haus stattfinden, ca. 15 % reine Maschinenarbeit unter Verwendung lärmgeminderter moderner Maschinen in abgeschlossenen Räumen und der Rest keinen Lärm verursachende Tätigkeiten sind, erhebliche Lärmminderungsmaßnahmen getroffen wurden und es sich damit um ein atypisches Vorhaben handelt, bei dem die Vereinbarkeit des Betriebes mit einem Mischgebiet anhand einer Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.

4 In die gleiche Richtung zielen die von dem Beigeladenen aufgeworfenen Fragen,
ob der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) vorgegebene Leitsatz, dass Tischlereibetriebe in Wohngebieten - also auch in Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO - als grundsätzlich unzulässige Betriebe eingeordnet werden, unter Beachtung der heute gegebenen Differenzierung von verschiedenen, unterschiedlich umweltbelastenden Tischlereibetrieben und weiterhin unter Beachtung des technischen Fortschritts noch als rechtmäßig erkannt werden kann, da dies unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar ist,
hilfsweise (sinngemäß), ob der Begriff des atypischen Betriebes in Abweichung zur gegenwärtigen Betrachtungsweise in der Weise zu modifizieren ist, dass die für sog. Ein-Mann- und Kleinstbetriebe angenommene Atypik auch auf sog. Kleinbetriebe ausgeweitet werden muss, die mit einer geringen Beschäftigtenzahl vorwiegend im Bereich der Möbeltischlerei tätig sind.

5 Die aufgeworfenen Fragen lassen sich dahin zusammenfassen, dass in einem Revisionsverfahren geklärt werden soll, ob das Tischlereigewerbe bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens überhaupt noch einer Typisierung zugänglich ist, und - bejahendenfalls - ob Kleinbetriebe für Möbeltischlereien als atypische Fälle aus der Typisierung auszuscheiden sind. Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Klärungsbedürftige Rechtsfragen werfen die Beschwerdeführer damit nicht auf.

6 1. Dass die bisherige - eingeschränkte - Typisierungslehre (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 und vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Verfeinerung oder Fortentwicklung bedürfte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 <346 f.>) ist die Typisierung ein die Baunutzungsverordnung tragender Systemgedanke. Sie liegt den Vorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO über Baugebiete und die darin zulässigen Nutzungen allgemein zugrunde. Indem nämlich die Verordnung für die verschiedenen Baugebiete jeweils die allgemeine Zweckbestimmung vorgibt und sodann einen Katalog allgemein zulässiger Nutzungen anschließt, geht sie davon aus, dass diese Nutzungen im Regelfall - vom Typ her - der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen.

8 Auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung abzustellen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 27; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13). Dieser typisierenden Betrachtungsweise liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt; das schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris Rn. 14). Im Übrigen erlaubt die Typisierung eine klare Unterscheidung der in einem bestimmten Gebiet zulässigen von den unzulässigen Vorhaben; sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung (zum Begriff BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 6) mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, und Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe (zutreffend Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9; vgl. auch VGH München, Urteil vom 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 21).

9 Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 L 176/02 - juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 30; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9). Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72a). Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4 <zu Bauunternehmen>).

10 Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22).

11 2. Berechtigung und Grenzen dieser - eingeschränkten - Typisierungslehre stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage. Sie wenden sich vielmehr auf deren Grundlage gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass das Tischlereigewerbe nach wie vor einer typisierenden Betrachtung zugänglich sei und der Betrieb des Beigeladenen keiner von der typisierenden Betrachtungsweise abweichenden Beurteilung bedürfe. Klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts zeigen die Beschwerdeführer damit nicht auf.

12 a) Ausgangspunkt einer typisierenden Betrachtung des Störverhaltens sonstiger Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist die Frage, ob ein Betrieb der betreffenden Branche "erfahrungsgemäß" geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet erheblich zu stören. Die typisierende Betrachtung ermöglicht es mithin der Baugenehmigungsbehörde, auf Erfahrungen zurückzugreifen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9.1). Auf Erfahrungssätzen beruht auch die vorausliegende Entscheidung, ob ein konkreter Gewerbebetrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, dass sich eine typisierende Betrachtungsweise von vornherein verbietet.

13 Im angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Tatsachen dahingehend gewürdigt, dass sich je nach Arbeitsschwerpunkt der spezifischen Tätigkeiten mittlerweile zwar eine Konkretisierung des Tischlerhandwerks als Bau-, Möbel- oder Modelltischlerei herausgebildet habe, dass dies hinsichtlich des durch die Holzverarbeitung typischerweise bedingten Störpotenzials aber keine nennenswerte Bandbreite an Störungsgraden indiziere, mit der Folge, dass im Grundsatz alle Formen holzverarbeitender Betriebe solche seien, die das Wohnen typischerweise stören. Dass es damit die rechtlichen Grenzen zulässiger Tatsachenwürdigung überschritten hätte, machen die Beschwerdeführer nicht mit entsprechenden Verfahrensrügen geltend, sondern beschränken sich auf umfangreichen neuen Tatsachenvortrag, auf den die Revision nicht gestützt werden könnte.

14 Auf einem der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Rechtssatz führt auch nicht der Umstand, dass der Senat in seinem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) einen Leitsatz des Inhalts formuliert hat, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in Wohngebieten nicht zulässig seien, wobei dieser Grundsatz bei atypischen Fallgestaltungen Ausnahmen erfahren könne. Denn auch die tatrichterliche Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig entzogen. Fehler im Sachverhalt können auf der Grundlage entsprechender Verfahrensrügen vom Revisionsgericht gegebenenfalls korrigiert werden. In diesem Sinne hat sich auch der Senat in der zitierten Entscheidung (a.a.O. S. 16) geäußert: Der in Rechtsprechung und Lehre einmütig vertretenen Auffassung, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in zu Wohnen geeigneten Gebieten nicht zulässig seien, sei beizupflichten, weil es lebensfremd wäre, sie trotz des Einsatzes von Lärm und Staub verursachenden Maschinen den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben zuzuordnen.

15 b) Erst recht betrifft die von den Beschwerden aufgeworfene Frage, ob Kleinbetriebe für Möbeltischlereien wie derjenige des Beigeladenen als atypische Fälle aus der Typisierung auszuscheiden sind, die Tatsachenwürdigung im konkreten Einzelfall, deren Klärung allein den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Einen Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde auch hiermit nicht auf.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.