Beschluss vom 27.08.2025 -
BVerwG 4 BN 7.25ECLI:DE:BVerwG:2025:270825B4BN7.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2025 - 4 BN 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:270825B4BN7.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 7.25

  • VGH München - 17.12.2024 - AZ: 15 N 23.1106

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. August 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die ausschließlich auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Im Einzelfall müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 51/24 - NJW-RR 2024, 881 Rn. 57 m. w. N.). In einer gerichtlichen Entscheidung sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 24 m. w. N.).

3 Gemessen daran ist für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich. Die Antragstellerin beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof sei auf das weitere, von ihr gegen den Antragsgegner betriebene gerichtliche Verfahren — in dem ihre Berechtigung zur Beseitigung des auf ihrem Grundstück liegenden Straßenkörpers streitgegenständlich sei — nicht eingegangen. Daraus ergibt sich nicht, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden ist. Die Antragstellerin hat das beim Verwaltungsgericht Regensburg geführte Verfahren in ihrer Replik vom 2. Januar 2024, im Zusammenhang mit der Rüge, die Planung diene lediglich als Vorwand, um der Antragstellerin das Eigentum an dem überplanten Teilstück ihres Grundstücks im Weg der Enteignung zu entziehen, erwähnt. Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auseinandergesetzt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es Ziel der Planung sei, die seit Jahrzehnten bestehende, faktische öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin dauerhaft zu sichern, um die Befahrbarkeit der Erschließungsstraße in voller Breite zu erhalten. Dies seien zulässige Überlegungen des Antragsgegners als Träger der Planungshoheit (UA Rn. 19). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, sich mit dem beim Verwaltungsgericht Regensburg geführten Klageverfahren zu befassen.

4 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.