Beschluss vom 27.10.2006 -
BVerwG 1 B 152.06ECLI:DE:BVerwG:2006:271006B1B152.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2006 - 1 B 152.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:271006B1B152.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 152.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin (früher Klägerin zu 1) wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2006, soweit es sie und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dass das Berufungsgericht über den beim Verwaltungsgericht gestellten Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht entschieden hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung über diesen Hilfsantrag an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO). Hingegen ist die von der Beschwerde nicht angegriffene Entscheidung über ihre weiteren Anträge - betreffend die Aufhebung des Widerrufs der Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids - rechtskräftig geworden.

2 Das Berufungsgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei hinsichtlich des Hilfsantrags noch in der ersten Instanz anhängig und nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (UA S. 5 und 11). Das Berufungsgericht hätte, da es abweichend vom Verwaltungsgericht den Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids abgewiesen hat, über den Hilfsantrag zu § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG entscheiden müssen (zum Anfallen des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel des unterlegenen Beklagten oder Beteiligten hin vgl. schon Urteil vom 15.  April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 und etwa Beschluss vom 20. September 2004 - BVerwG 1 B 27.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81 m.w.N.). Das Unterlassen der begehrten Entscheidung über den in der Berufungsinstanz angefallenen Hilfsantrag verletzt den Anspruch der Klägerin auf vollständige Entscheidung über ihr Klagebegehren aus § 88 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO.