Beschluss vom 14.10.2020 -
BVerwG 6 PKH 8.20ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B6PKH8.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - 6 PKH 8.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B6PKH8.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 8.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren - 6 A 11.20 - und das einstweilige Anordnungsverfahren - 6 VR 2.20 - zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Mit der Klage macht die anwaltlich nicht vertretene Klägerin einen Anspruch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) geltend, sie künftig in Ruhe zu lassen. Zu diesem Zweck beantragt sie zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Für Klage und Anordnungsantrag will sie Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten. Sie trägt unter anderem vor, seit der Ablehnung ihrer Bewerbung beim Verfassungsschutz im Sommer 2014 werde sie heimlich überwacht und verfolgt; ihr Leben werde mit Problemen und Schwierigkeiten belastet. Sie sei in ihrer Wohnung Strahlungen ausgesetzt, ihre Handys und ihre Post würden überwacht. Sie dürfe sich nur von Ärzten behandeln lassen, die mit dem Geheimdienst kooperierten. Der Geheimdienst habe ihre Kinder manipuliert und ihr den Umgang verwehrt.

2 Der BND trägt vor, die Klägerin sei bislang nicht bekannt gewesen. Weder habe er die behaupteten Maßnahmen vorgenommen noch sei zu erwarten, dass er gegen die Klägerin vorgehen werde.

II

3 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann keinen Erfolg haben, weil die Unterlassungsklage und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 Ein Anspruch einer Privatperson auf künftige Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss ein solches Handeln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zum anderen muss absehbar sein, dass es eine individuelle Rechtsposition der Privatperson, d.h. deren subjektive Rechte, verletzen würde. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Nach den Angaben des BND war die Klägerin dort in der Vergangenheit nicht bekannt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass diese Mitteilung unrichtig sein könnte. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin noch ist sonst ersichtlich, dass der BND die Klägerin überwacht und ein nachrichtendienstliches Interesse an ihrer Person hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin bleibt im Dunkeln, welche Indizien dafür sprechen, dass die behaupteten Übergriffe, so sie denn stattgefunden hätten, dem BND zugerechnet werden könnten. Fehlt es an einem zu sichernden Anspruch, kann auch die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden.

5 Nach alledem kommt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO).

Beschluss vom 27.10.2020 -
BVerwG 6 VR 2.20ECLI:DE:BVerwG:2020:271020B6VR2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2020 - 6 VR 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:271020B6VR2.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 2.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Der Antrag der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Mit der Klage vom 16. Juli 2020 macht die anwaltlich nicht vertretene Klägerin einen Anspruch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) geltend, sie künftig in Ruhe zu lassen. Zu diesem Zweck beantragt sie zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trägt unter anderem vor, seit der Ablehnung ihrer Bewerbung beim Verfassungsschutz im Sommer 2014 werde sie heimlich überwacht und verfolgt; ihr Leben werde mit Problemen und Schwierigkeiten belastet. Sie sei in ihrer Wohnung Strahlungen ausgesetzt, ihre Handys und ihre Post würden überwacht. Sie dürfe sich nur von Ärzten behandeln lassen, die mit dem Geheimdienst kooperierten. Der Geheimdienst habe ihre Kinder manipuliert und ihr den Umgang verwehrt. Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen mit Schreiben an das Amtsgericht Tiergarten vom 15. Oktober 2020 im Wesentlichen wiederholt.

2 Der BND trägt vor, die Klägerin sei ihm bislang nicht bekannt gewesen. Weder habe er die behaupteten Maßnahmen vorgenommen noch sei zu erwarten, dass er gegen die Klägerin vorgehen werde.

3 Den Antrag der Antragstellerin, ihr für das Klageverfahren (6 A 11.20 ) und das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, hat der Senat durch Beschluss vom 14. Oktober 2020 (6 PKH 8.20 ) wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

II

4 Nachdem der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar abgelehnt hat, steht fest, dass die Antragstellerin in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht anwaltlich vertreten ist. Daher ist der Anordnungsantrag mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig abzulehnen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zuzulassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verweist. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96; vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2007:​250107U2A3.05.0] - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 16 und vom 25. Januar 2017 - 6 A 5.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​250117U6A5.16.0] - juris Rn. 6).

5 Im Übrigen hat die Antragstellerin keinen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierzu hat der Senat in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 14. Oktober 2010 (6 PKH 2.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​141020B6PKH8.20.0]) ausgeführt:
"Ein Anspruch einer Privatperson auf künftige Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss ein solches Handeln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zum anderen muss absehbar sein, dass es eine individuelle Rechtsposition der Privatperson, d.h. deren subjektive Rechte, verletzen würde. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Nach den Angaben des BND war die Klägerin dort in der Vergangenheit nicht bekannt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass diese Mitteilung unrichtig sein könnte. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin noch ist sonst ersichtlich, dass der BND die Klägerin überwacht und ein nachrichtendienstliches Interesse an ihrer Person hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin bleibt im Dunkeln, welche Indizien dafür sprechen, dass die behaupteten Übergriffe, so sie denn stattgefunden hätten, dem BND zugerechnet werden könnten."

6 An dieser Bewertung vermag das Schreiben der Antragstellerin an das Amtsgericht Tiergarten vom 15. Oktober 2020 nichts zu ändern.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.