Beschluss vom 27.11.2008 -
BVerwG 1 WB 60.08ECLI:DE:BVerwG:2008:271108B1WB60.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 1 WB 60.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:271108B1WB60.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 60.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Thier und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Pletanek
am 27. November 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihn, den Antragsteller, auf einen Dienstposten als Flugsicherungskontrolloffizier beim ...geschwader ... am Standort L. zu versetzen.

2 Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang Flugsicherungskontrolldienst. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2010. Zurzeit wird er auf einem Dienstposten als Flugsicherungskontrolloffizier bei der F...staffel T. am Standort N. verwendet. Zuletzt wurde er am 3. Juli 2006 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und wohnt in L.

3 Mit Verfügung vom 20. März 2002 versetzte das Personalamt der Bundeswehr den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 2002 von seinem bisherigen Dienstposten als Flugsicherungskontrolloffizier bei der Fl...staffel ...geschwader ... am Standort L. zur F...staffel T. am Standort N. ebenfalls als Flugsicherungskontrolloffizier auf einen Dienstposten A 10/A 9. Die voraussichtliche Verwendungsdauer wurde in der Verfügung mit dem 30. September 2005 angegeben.

4 Bei einem Personalgespräch am 26. November 2002 wurde dem Antragsteller von dem Personalführer mitgeteilt, dass er für eine Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten zurzeit noch nicht in Frage komme. Bei realistischer Einschätzung müsse er davon ausgehen, frühestens im Jahr 2004 für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mitbetrachtet zu werden. Auf die daraufhin vom Antragsteller geäußerte Bitte, eine mögliche Rückversetzung zum ...geschwader ... zu prüfen, wurde ihm weiter erklärt, dies lasse sich nicht verwirklichen. Vor allem sei dort eine Förderung erst noch später möglich und würde dann vermutlich nicht mehr ruhegehaltsfähig.

5 Unter dem 29. Juli 2004 verfügte das Personalamt der Bundeswehr einen Wechsel des Dienstpostens von dem bisherigen Dienstposten A 10/A 9 auf einen Dienstposten A 11 bei im Übrigen gleicher Verwendung als Flugsicherungskontrolloffizier in der F...staffel T. In dieser Verfügung ist die voraussichtliche Verwendungsdauer mit 31. August 2007 angegeben. Mit Fernschreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 5. Juni 2007 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Verwendungsdauer über den 31. August 2007 hinaus bis zum voraussichtlichen Dienstzeitende am 31. August 2010 zu verlängern. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2007 und führte zur Begründung aus, er habe aufgrund des ihm bisher angekündigten Dienstzeitendes 31. August 2009 seine weitere Lebensplanung aufgebaut. Dazu gehörten neben seiner weiteren beruflichen Tätigkeit vor allem die Intensivierung seiner kommunalpolitischen Aktivitäten. Seine Wahlfunktionen als Schiedsperson der Stadt L. und als Mitglied im Aufsichtsrat der L.er Wohnungsbaugesellschaft habe er bisher nur unter extremen zeitlichen Belastungen und nicht in vollem Umfang wahrnehmen können. Im Übrigen strebe er die Mitgliedschaft im Stadtrat der Stadt L. für das Jahr 2009 an. Seine Versetzung zum Standort T. sei auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet gewesen. Er sei bereit, seine Dienstzeit bis August 2009 am Standort T. abzuleisten. Sollte jedoch eine Verlängerung der Dienstzeit befohlen werden, bitte er mit sofortiger Wirkung um die Rückversetzung zum Standort L. In den letzten drei Dienstjahren halte er eine heimatnahe Verwendung für angebracht. Die Entfernung zwischen L. und T. betrage 82 km und die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Minimum 2 Stunden und 17 Minuten.

6 Nachdem das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2007 die Rechtslage hinsichtlich des voraussichtlichen Dienstzeitendes erläutert hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 seine sofortige Versetzung zum ...geschwader ... am Standort L. und führte zur Begründung aus, dass er in seiner Restdienstzeit eine heimatnahe Verwendung zur weiteren Lebensplanung für unumgänglich halte. Der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte äußerten in einer Stellungnahme zu dem Versetzungsgesuch gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr, dass eine Versetzung nur bei gleichwertiger Ersatzgestellung erfolgen könne.

7 Mit der ersten Korrektur vom 23. Oktober 2007 zur Versetzungsverfügung vom 29. Januar 2007 wurde die voraussichtliche Verwendungsdauer des Antragstellers auf dem Dienstposten bei der F...staffel T. auf den 31. August 2010 verlängert.

8 Mit Bescheid vom 19. November 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 10. Dezember 2007, wurde der Versetzungsantrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Personalamt der Bundeswehr aus, aufgrund der angespannten Personalsituation im Bereich der Flugsicherungskontrolloffiziere bei der F...staffel T. werde durch die Disziplinarvorgesetzten bei einer Versetzung gleichwertiger Ersatz gefordert. Diese Forderung könne auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden, da die Regeneration der freiwerdenden Dienstposten nicht sichergestellt sei. Daher sei der Verbleib des Antragstellers bei der F...staffel T. aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Personalsituation beim ...geschwader ... auf absehbare Zeit keine Einplanungsmöglichkeit des Antragstellers auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten. Künftige Personalveränderungen schlössen eine Versetzung zu der gewünschten Einheit jedoch grundsätzlich nicht aus. Sofern sich bis zum voraussichtlichen Dienstzeitende des Antragstellers am 31. August 2010 eine Einplanungsmöglichkeit ergebe, würde dieser umgehend darüber informiert.

9 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2007, beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - eingegangen am 19. Dezember 2007, Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, er habe seinen Familienwohnsitz schon seit Jahren und bereits vor seiner Versetzung nach T. in L. gehabt. Obwohl seine Versetzung nach T. zunächst auf drei Jahre befristet gewesen sei, sei sie immer wieder verlängert worden. Seinem verständlichen und legitimen Bestreben nach einer heimatnahen Verwendung habe der Dienstherr unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nicht entsprochen. Die angespannte Personalsituation im Bereich der Flugsicherungskontrolloffiziere bei der F...staffel T. sei bereits seit Jahren bekannt und stünde seiner Rückversetzung zum ...geschwader ... nicht entgegen.

10 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 30. Mai 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da der Antragsteller sowohl in seinem Antrag vom 5. Oktober 2007 als auch mit seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2007 lediglich allgemein seine Versetzung an den Standort L. beantragt habe. Versetzungen erfolgten jedoch dienstpostenbezogen und nicht standortbezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht möglich, wenn kein konkreter Dienstposten bezeichnet werde. Der Soldat müsse daher spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen, die objektiv geeignet erschienen oder für die er sich selbst als geeignet halte bzw. für die er den Anspruch geltend mache, dort entsprechend verwendet zu werden.

11 Die unabhängig von dieser Entscheidung erfolgte Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Wege der Dienstaufsicht habe zu keinen Beanstandungen geführt. Die Begründung des Wohnsitzes in L. sei ausschließlich der Rechtssphäre des Antragstellers zuzuordnen. Die bei der ursprünglichen Versetzung nach T. angegebene voraussichtliche Verwendungsdauer solle dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie erleichtern, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch abzuleiten sei. Vielmehr sei die voraussichtliche Verwendungsdauer regelmäßig anzupassen, wenn eine Versetzung zum Ablauf der verfügten Verwendungsdauer nicht beabsichtigt sei oder nicht erfolgen könne. Wegen der genannten dienstlichen Gründe könne dem Bestreben des Antragstellers, vor dem voraussichtlichen Dienstzeitende heimatnah verwendet zu werden, leider nicht entsprochen werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die angespannte Personalsituation im Bereich der Flugsicherungskontrolloffiziere bei der F...staffel T. schon länger bekannt sei. Die vom Antragsteller geplanten weiteren beruflichen Aktivitäten bzw. die Intensivierung seiner derzeitigen kommunalpolitischen Tätigkeiten in L. stellten lediglich Gründe gemäß Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar, die dem Antragsteller und seinen privaten Lebensumständen zuzurechnen seien und mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen nicht in Einklang gebracht werden könnten. Hinsichtlich der geplanten Kandidatur zum Stadtrat in L. wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Nr. 16 der Versetzungsrichtlinien Wahlkandidaten oder gewählte Mandatsträger zu einer kommunalen Vertretung lediglich vor einer seitens der Personalführung beabsichtigten Versetzung geschützt würden. Ein Anspruch, an einen anderen Dienstort versetzt zu werden, um dort für ein kommunales Mandat zu kandidieren, werde dadurch jedoch nicht begründet.

12 Gegen den seinen Bevollmächtigten am 3. Juni 2008 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. Juni 2008, beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - per Fax eingegangen am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der in dem Beschwerdebescheid vertretenen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Das Personalamt der Bundeswehr habe mit dem Bescheid vom 19. November 2007 eindeutig auf den Antrag des Soldaten reagiert. Es habe zu keiner Zeit in Frage gestanden, dass es bei der Versetzung um die Verwendung des Antragstellers als Flugsicherungskontrolloffizier auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten gehe. So habe auch der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben von 10. März 2008 ausgeführt, ein geeigneter A 11-dotierter STAN-Dienstposten als Flugsicherungskontrolloffizier stehe beim ...geschwader ... am Standort L. derzeit leider nicht zur Verfügung. In dem gesamten Verfahren habe somit Übereinstimmung zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn darüber bestanden, dass es natürlich um eine dienstpostenbezogene Versetzung gehe und zwar als Flugsicherungskontrolloffizier beim ...geschwader ... am Standort L.

13 Die ursprüngliche Versetzung des Antragstellers von L. nach T. sei vor allem dem Umstand geschuldet gewesen, eine zeitnahe Beförderung zum Dienstgrad Hauptmann zu erreichen, was aufgrund der Altersstruktur für den Antragsteller als Flugsicherungskontrolloffizier bei der Fl...staffel zu dieser Zeit quasi aussichtslos gewesen sei. Dabei habe von Anfang an festgestanden, dass die Verwendung des Antragstellers bei der F...staffel nur zeitweilig erfolgen sollte. Dies ergebe sich auch aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom 26. November 2002. Es habe auch eine Zusicherung des damaligen Staffelchefs, Oberstleutnant K., hinsichtlich der alsbaldigen Zurückversetzung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusage nicht in Absprache mit dem Personalamt der Bundeswehr erfolgt sei, habe er, der Antragsteller, zu keinem Zeitpunkt gehabt. Soweit der Bescheid damit begründet worden sei, in L. habe kein besetzbarer Dienstposten zur Verfügung gestanden, sei dies objektiv falsch. So habe der Bundesminister der Verteidigung inzwischen selbst eingeräumt, dass zwei Hauptleute Mitte 2007 bzw. im Frühjahr 2008 als Flugsicherungskontrolloffiziere zur Fl...staffel in L. versetzt worden seien, obwohl diese ebenso gut hätten nach T. versetzt werden können, um ihm, dem Antragsteller, den Wechsel zu ermöglichen. Zwar treffe es zu, dass er die entsprechenden Verwendungsentscheidungen nicht angefochten habe, er habe aber erst nach deren Bestandskraft Kenntnis von den Entscheidungen erhalten. Unverständlich sei auch die Begründung, der Versetzung im Februar 2008 läge eine Zusicherung wegen des Erhalts der örtlichen Flugsicherungslizenz zugrunde. Über diese Lizenz verfüge er, der Antragsteller, ebenfalls. Deshalb sei er zuletzt im Juli/August 2008 für die Dauer von zwei Wochen als Flugsicherungskontrolloffizier zur Fl...staffel ...geschwader ... zum Dienst im Tower kommandiert worden.

14 Zwischenzeitlich sei als weiterer entscheidungserheblicher Umstand hinzugekommen, dass die Ehefrau des Antragstellers seit geraumer Zeit an starken psychisch belastenden und depressiv auswirkenden Beschwerden leide. Nach Auffassung des behandelnden Arztes sei zur Sicherung der medizinischen Therapie und Stabilisierung/Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes die Nähe des Ehemanns unbedingt erforderlich. Auf die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 3. November 2008 werde verwiesen. Vorsorglich werde eine Erklärung der Ehefrau beigefügt, wonach der Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werde.

15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Nachdem er zunächst vorgetragen hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller lediglich allgemein seine Versetzung an den Standort L. beantragt habe, vertritt er nunmehr die Ansicht, unter Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze der Verfahrenbevollmächtigten liege eine Präzisierung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dahingehend vor, dass der Antragsteller eine schnellstmögliche Versetzung auf einen der A 11-dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile 003 bis 011 bei der Fl...staffel ...geschwader ... begehre. Insoweit sei sein Antrag nunmehr als zulässig anzusehen. Der Antrag sei aber unbegründet. Die ursprüngliche Versetzung nach T. sei weder mit der Maßgabe erfolgt, den Antragsteller zum Hauptmann zu befördern, noch habe eine Übereinstimmung hinsichtlich einer nur zeitweiligen Versetzung bestanden, auch wenn der Personalführung aufgrund des Personalgesprächs vom November 2002 der Wunsch des Antragstellers auf Rückversetzung grundsätzlich bekannt gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass der damalige nächste Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant K., dem Antragsteller zugesichert habe, dass dieser nach einer vorübergehenden Verwendung in T. zur Fl...staffel ...geschwader ... zurückversetzt werde und dies mit der personalbearbeitenden Stelle abgestimmt gewesen sei. Zudem hätte der Staffelchef mangels einer entsprechenden Entscheidungszuständigkeit eine Rückversetzung nicht wirksam zusichern können. Auch aus dem Vermerk vom 12. Dezember 2002 über das Personalgespräch lasse sich nicht entnehmen, dass die Verwendung des Antragstellers in T. habe nur vorübergehend sein sollen.

17 Hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Zuversetzung zweier Hauptleute als Flugsicherungskontrolloffiziere bei der Fl...staffel ...geschwader ... sei auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund des Wegfalls eines A 11-Dienstpostens beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F. mit Ablauf des 30. Juni 2006 habe der auf diesem Dienstposten verwendete Offizier auf einen geeigneten STAN-Dienstposten versetzt werden müssen. Insoweit habe ein vorrangiges dienstliches Interesse bestanden, diesen Offizier auf einen zum 1. Juli 2006 frei gewordenen A 11-Dienstposten in L. zu versetzen. Im Übrigen habe zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Versetzungsantrag des Antragstellers vorgelegen. Die Versetzungsverfügung sei bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller auch nach Kenntnisnahme, die spätestens am 1. August 2008 erfolgt sei, nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt habe.

18 Mit Wirkung vom 1. August 2008 sei ein Hauptmann von der Technischen Schule der Luftwaffe ... in K. auf einen weiteren mit Ablauf des 31. Juli 2008 frei gewordenen A 11-Dienstposten in L. versetzt worden. Dieser Offizier habe bereits seit dem 5. Februar 2008 auf der Grundlage einer Kommandierung seinen Dienst bei der Fl...staffel ...geschwader ... versehen. Hintergrund sei, dass dem Offizier im Oktober 2003 seitens der Personalführung zugesichert worden sei, ihn ab dem 1. Februar 2008 zwecks Erwerbs und Erhalt der örtlichen Flugsicherungslizenz nach L. zu versetzen.

19 Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und seiner Einheit in T. etwa 90 km betrage. Angesichts dieser Entfernung werde der Antragsteller zwar nicht „heimatnah“, aber doch im Vergleich mit anderen „pendelnden“ Soldaten in einem noch zumutbaren regionalen Zusammenhang zu seinem Wohnort eingesetzt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers sei dieser seiner nach der ZDv 14/5 B 195 bestehenden Nachweispflicht bisher nicht nachgekommen. Der nunmehr vorgelegten Bescheinigung eines Allgemeinmediziners lasse sich mangels näherer Angaben nicht entnehmen, dass ein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien vorliege.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 603/08 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis E, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

21 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

22 1. Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Seinem Vorbringen ist aber sinngemäß der Antrag zu entnehmen,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. November 2007 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 2008 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf einen A 11-Dienstposten als Flugsicherungsoffizier beim ...geschwader ... in L. zu versetzen.

23 2. Dieser Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er inhaltlich hinreichend konkretisiert und war so auch schon sinngemäß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

24 Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die gerichtliche Kontrolle, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die personalbearbeitende Dienststelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt hat, nur dann möglich ist, wenn der Soldat, der die Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen bestimmten Dienstposten konkret bezeichnet. Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - sowie vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen), dass ein Antragsteller - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung geltend machen zu können.

25 Entgegen der Ansicht des Bundesministers der Verteidigung ist der Antragsteller im vorliegenden Fall diesen Anforderungen gerecht geworden und zwar auch schon im Beschwerdeverfahren. Er hat zwar keinen genauen STAN-Dienstposten bezeichnet; aus den Gesamtumständen, insbesondere seiner Ausbildung zum Flugsicherungsoffizier und seinem bisherigen Werdegang war aber ohne Weiteres ersichtlich, dass er auf einem seinem Dienstgrad und seiner bisherigen Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten als Flugsicherungsoffizier im ...geschwader ... am Standort L. verwendet werden wollte. Nach Auskunft des Bundesministers der Verteidigung sind dort insgesamt elf geeignete Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 in der STAN ausgewiesen. Einer näheren Konkretisierung durch den Antragsteller bedurfte es nicht. Dementsprechend ist das Begehren des Antragstellers auch vom Personalamt der Bundeswehr verstanden worden.

26 3. Die angefochtenen Bescheide des Personalamts der Bundeswehr und des Bundesministers der Verteidigung sind rechtmäßig; sie verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Versetzung auf einen der genannten Dienstposten oder auf Neubescheidung des Versetzungsantrages.

27 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - gebunden. Nach Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden, wenn er die Versetzung beantragt und diese Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Die Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag kann von den Wehrdienstgerichten nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 36.05 - m.w.N. und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 -).

28 Die vom Antragsteller angestrebte Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, seinen Antrag auf Versetzung zur Fl...staffel des ...geschwaders ... in L. unmittelbar positiv oder nach erneuter Ermessensausübung neu zu bescheiden, könnte vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn die Ablehnungsentscheidung des Personalamts der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung Ermessensfehler im dargelegten Sinne aufwiese. Das ist jedoch nicht der Fall.

29 a) Das Ermessen des Personalamts der Bundeswehr war im vorliegenden Fall nicht durch eine rechtswirksame Zusicherung der Rückversetzung nach L. gebunden.

30 Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2 m.w.N. und vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 -). Die Zusicherung muss zwar, insoweit abweichend von § 38 Abs. 1 VwVfG, nicht notwendig schriftlich erfolgen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31). Sie muss aber entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (Beschluss vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 -).

31 Der Antragsteller behauptet, ihm sei die Rückversetzung nach L. von dem damaligen Staffelchef, Oberstleutnant K., zugesichert worden. Die Entscheidung über eine Versetzung stand aber nicht in der Kompetenz des Staffelchefs. Der weitere Vortrag des Antragstellers, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass diese „Zusage“ nicht in Absprache mit dem Personalamt der Bundeswehr erfolgt sei, vermag daran nichts zu ändern. Eine wirksame Zusage hätte nur dann vorgelegen, wenn sie erkennbar von dem zuständigen Personalführer mit entsprechendem Bindungswillen abgegeben worden wäre. Das wird von dem Bundesminister der Verteidigung ausdrücklich bestritten. Einen Nachweis für eine solche Zusicherung hat der Antragsteller nicht angeboten. Insbesondere lässt sich dem Vermerk über das Personalgespräch am 26. November 2002 nichts Derartiges entnehmen. Im Gegenteil ist in dem Vermerk festgehalten worden, dass der Antragsteller auf dem Dienstposten bei der F...staffel T. verbleiben solle, weil die Möglichkeit einer Umsetzung auf einen höherwertigen Dienstposten dort eher zu erreichen sei. Für eine Zusicherung mit Bindungswillen, den Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach L. zu versetzen, fehlt es in dem Vermerk an jedem Anhaltspunkt.

32 b) Die Feststellung, dass die vom Antragsteller gewünschte Versetzung nicht im Sinne der Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist, weist keine Rechts- oder Ermessensfehler auf. Das Personalamt der Bundeswehr hat in dem angefochtenen Bescheid ebenso wie der Bundesminister der Verteidigung in dem dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheides ausgeführt, dass der bisher vom Antragsteller bei der F...staffel T. innegehabte Dienstposten wegen der dort herrschenden Personalknappheit bei den Flugsicherungsoffizieren unbedingt nachbesetzt werden müsse, was auch der Antragsteller nicht bestreitet, und dass dafür zurzeit kein geeigneter anderer Offizier zur Verfügung steht. Schon diese Situation steht der Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten entgegen.

33 Es kommt hinzu, dass nach den Darlegungen des Bundesministers der Verteidigung auch bei der Fl...staffel des ...geschwaders ... in L. kein geeigneter freier Dienstposten zur Verfügung steht. Auch diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht konkret entgegengetreten. Soweit er beanstandet, dass in der Vergangenheit zwei Hauptleute auf Dienstposten als Flugsicherungsoffiziere bei der Fl...staffel des ...geschwaders ... versetzt worden seien, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Die erste Versetzung erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli 2006, also bevor der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 förmlich um seine Versetzung gebeten hatte. Auch wenn dem Personalamt der Bundeswehr aus dem Personalgespräch vom November 2002 grundsätzlich bekannt war, dass der Antragsteller eine Rückversetzung nach L. anstrebte, musste dieser Umstand jedenfalls ohne förmlichen Versetzungsantrag nicht zwingend in die Entscheidung bei der damaligen Stellenbesetzung einbezogen werden. Es bedarf daher auch keiner Klärung, ob der seinerzeit nach L. versetzte Hauptmann unter Umständen auch hätte nach T. versetzt werden können, oder ob dem dienstliche Interessen entgegengestanden hätten.

34 Der mit Wirkung vom 1. August 2008 im Anschluss an eine vorangegangene Kommandierung erfolgten Versetzung lag nach den Angaben des Bundesministers der Verteidigung eine Zusicherung aus dem Jahre 2003 zugrunde, die insbesondere dazu dienen sollte, dem betroffenen Soldaten den Erwerb und den Erhalt der Flugsicherungslizenz für den Bereich L. zu ermöglichen. Unter diesen Umständen kam von vornherein nicht in Betracht, den betroffenen Soldaten anstelle des Antragstellers nach T. zu versetzen.

35 Es kommt hinzu, dass der Antragsteller gegen die beiden Zuversetzungen nach L. keine Beschwerde eingelegt hat. Dabei kann offen bleiben, wann genau er Kenntnis erlangt hat (nach Vortrag des Bundesministers der Verteidigung am 1. August 2008, nach seinem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 18. November 2008 erst einige Tage nach dem 8. August 2008, wobei er tatsächlich bereits früher davon erfahren hatte - vgl. auch den Schriftsatz vom 17. Juni 2008, in dem die beiden Versetzungen bereits erwähnt wurden); denn jedenfalls ist die Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO lange abgelaufen, ohne dass der Antragsteller insoweit Beschwerde(n) eingelegt hätte. Die Versetzungsentscheidungen sind daher auch ihm gegenüber bestandskräftig geworden.

36 c) Soweit der Antragsteller erstmals in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorträgt, wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei seine Anwesenheit am Wohnort aus ärztlicher Sicht geboten, hat er dies nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. November 2008 dem Senat vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 3. November 2008 ergibt sich lediglich, dass die Ehefrau an einer „sehr starken depressiven Symptomatik“ leidet. Irgendein Zusammenhang der Erkrankung mit dem Dienstort des Antragstellers und die ärztliche Einschätzung, dass eine wesentliche Besserung des Leidens bei einer Versetzung des Antragstellers an den Wohnort zu erwarten wäre, aus der sich - wenn überhaupt - erst ein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien ergeben könnte, lassen sich der ärztlichen Bescheinigung nicht entnehmen. Der Hinweis, dass der Arzt für weitere Auskünfte zur Verfügung steht, und die Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Ehefrau reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Nach Nr. 1 der ZDv 14/5 B 195 (Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung von Familienangehörigen) ist nämlich bei Anträgen eines Soldaten, die mit einer Gesundheitsstörung eines Familienangehörigen begründet werden, von diesem eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu verlangen. Es ist daher Sache des Antragstellers, eine entsprechend aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daran fehlt es.

37 d) Die privaten Interessen des Antragstellers, insbesondere sein Engagement im kommunalen Bereich fallen unter Nr. 7 der Richtlinien. Danach können auch andere Gründe, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, zu einer Versetzung des Soldaten führen, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Dass dies hier wegen des personellen Engpasses bei der bisherigen Dienststelle des Soldaten und wegen des Fehlens eines besetzbaren Dienstpostens in L. verneint worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die jederzeitige Versetzbarkeit ist wesentlicher Inhalt jedes Soldatenverhältnisses. Deswegen gehen dienstliche Belange den privaten Wünschen und Interessen des Soldaten regelmäßig vor. Zu Recht hat der Bundesminister der Verteidigung darauf hingewiesen, dass die Nr. 16 der Versetzungsrichtlinien, die sich mit der Versetzung von Soldaten befasst, die Wahlkandidaten oder Mitglieder einer kommunalen Vertretung sind, hier nicht einschlägig ist.