Beschluss vom 27.11.2017 -
BVerwG 3 B 44.16ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B3B44.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2017 - 3 B 44.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B3B44.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 44.16

  • OVG Münster - 17.06.2016 - AZ: OVG 20 D 95/13.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. Juni 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 000 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, inwieweit der Teilnehmer an einem Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, der gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht geklagt hat, nach der gerichtlichen Aufhebung dieser Entscheidung auf die Klage eines anderen Bewerbers gegen die daraufhin ergangene erneute Auswahlentscheidung Klage erheben kann.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 27.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.