Urteil vom 27.11.2025 -
BVerwG 2 WD 36.24ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U2WD36.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 2 WD 36.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U2WD36.24.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 36.24

  • TDG Nord 2. Kammer - 19.08.2024 - AZ: N 2 VL 48/23

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Geyer und ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Schulze, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. August 2024 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Dem früheren Soldaten wird das Ruhegehalt aberkannt.
  3. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung von Trennungsgeld- und Reisebeihilfebetrugstaten.

2 1. Der ... geborene, disziplinarisch nicht vorbelastete frühere Soldat wurde 2008 Zeitsoldat und zuletzt 2015 zum Oberfeldwebel befördert. Seit dem 4. Dezember 2020 war er bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 20... vorläufig des Dienstes enthoben.

3 2. In seinen Beurteilungen zum 31. März und 30. September 2015 betrug der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "5,50". Eine Eignung zum Berufssoldaten wurde nicht gesehen. Die Entwicklungsprognose lautete "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive".

4 Der Kompaniechef Major J. erklärte in einer Stellungnahme vom 12. August 2019, der frühere Soldat sei ein ruhiger, nicht gerade die Verantwortung oder Herausforderung suchender Portepeeunteroffizier. In seiner Vergleichsgruppe liege er eher auf den hinteren Plätzen.

5 In einer Stellungnahme des späteren Kompaniechefs Hauptmann K. vom 27. April 2020, an der dieser unter dem 16. August 2022 festhielt und auf die sein Nachfolger Major B. in einer Erklärung vom 28. August 2023 verwies, heißt es, der frühere Soldat sei wegen zahlreicher Abwesenheiten keine konstante Größe gewesen. Das überschaubare Maß an Motivation habe sich nach der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht gebessert.

6 Erstinstanzlich hat (dann) Oberstleutnant K. ausgesagt, er habe den früheren Soldaten als ruhigen Feldwebeldienstgrad mit viel Jugendhaftigkeit und Naivität in Erinnerung. Seine Leistungen hätten im hinteren Drittel gelegen. Er sei sehr leichtgläubig gewesen und habe gemacht, was ihm gesagt worden sei. Er sei weder auf seinen Vorteil bedacht noch berechnend gewesen.

7 2009 erhielt der frühere Soldat eine förmliche Anerkennung, 2012 die Schützenschnur in Gold und 2013 eine Fluthilfemedaille der Bundeswehr.

8 3. Das Amtsgericht Detmold verhängte gegen den früheren Soldaten im sachgleichen Strafverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Januar 2018 wegen Betrugs in 18 Fällen eine elfmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete die Einziehung von 11 160,53 € Wertersatz an.

9 4. Der frühere Soldat war seit 2012 verheiratet und wurde 2017 geschieden. Er hat mit seiner Ex-Frau eine 2014 geborene Tochter, für die er 2016 vom Amtsgericht H. zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde. Mit seiner neuen Lebensgefährtin hat er drei weitere 2015, 2019 und 2021 geborene Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Übergangsbeihilfe wurde einbehalten. Er bezieht um 10 % gekürzte Übergangsgebührnisse. Inzwischen hat er eine Ausbildung zum Fahrdienstleiter bei der ... absolviert und arbeitet seit Anfang 2025 als solcher.

10 5. Das Truppendienstgericht hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 19. August 2024 in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt. Im sachgleichen Strafurteil sei bindend festgestellt worden:
"Der als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätige Angeklagte wurde von L. nach A. versetzt. In diesem Zuge legte sich der Angeklagte in unmittelbarer Nähe des neuen Einsatzortes in A. eine Wohnung zu. Im Juli 2015 wurde er von A. nach B. versetzt. Bei diesen Versetzungen gab der Angeklagte an, dass sein Lebensmittelpunkt weiterhin bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in L. liegen würde. Tatsächlich hatte der Angeklagte sich von seiner Frau am 3. Mai 2014 getrennt und lebte mit der Zeugin D. zusammen. Dies gab der Angeklagte gegenüber der Bundeswehrverwaltung in A. nicht an.
Der Angeklagte kam auf die Idee, weiterhin Trennungsgeld und Reisebeihilfen zu beantragen, um so seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern. In Ausführung dieses Tatentschlusses stellte der Angeklagte am 3. Juni 2014 einen Antrag auf Trennungsgeld und erhielt 248,57 Euro Trennungsgeld, obwohl er wusste, dass er auf diese Leistung keinen Anspruch hatte.
In 18 Fällen stellte der Angeklagte Anträge auf Trennungsgeld bzw. Reisebeihilfe und erhielt von der Bundeswehrverwaltung, die nicht wusste, dass die Voraussetzungen für die Zahlung dieser Leistungen nicht vorlagen, insgesamt 11 160,53 Euro ausgezahlt. Der Angeklagte gab das Geld anderweitig aus. Der Angeklagte stellte danach folgende Anträge, mit denen er das Vorliegen der Anspruchsgrundlagen jeweils vortäuschte:
1. 03.06.2014 Trennungsgeld für Mai 2014
[...]
18. 04.11.2015 Trennungsgeld und Reisebeihilfe für Oktober 2015.
Auf Grund seiner Anträge wurde ihm Trennungsgeld, Reisebeihilfen und Trennungsübernachtungsgeld gem. Trennungsgeldverordnung in folgender Höhe gewährt:

Jahr Monat Trennungsgeld Reisebeihilfe Trennungsübernachtungsgeld
2014 Mai 248,57 €
Juni 207,40 € 100,00 €
Juli 165,43 € 50,00 €
August 136,85 € 50,00 € 370,00 €
September 282,15 € 100,00 € 370,00 €
Oktober 370,00 €
November 370,00 €
Dezember 370,00 €
2015 Januar 229,40 € 370,00 €
Februar 370,00 €
März 282,15 € 100,00 € 370,00 €
April 249,30 € 100,00 € 370,00 €
Mai 189,60 € 100,00 € 370,00 €
Juni 193,55 € 100,00 € 370,00 €
Juli 327,95 € 370,00 €
August 329,45 € 360,00 €
September 316,50 € 360,00 €
Oktober 242,23 € 100,00 € 360,00 €
November
Dezember 360,00 €
2016 Januar 360,00 €
Februar 360,00 €
März 360,00 €"

11 Das Truppendienstgericht stellte ergänzend fest: Der frühere Soldat sei 2012 nach A. versetzt worden und habe seither Trennungsgeld bezogen. Die Familie habe in L. gewohnt. Dort sei der frühere Soldat bis September 2015 mit erstem Wohnsitz gemeldet gewesen. Die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau habe allerdings schon im Mai 2014 geendet, nachdem er sich Frau Stabsfeldwebel D. zugewandt habe, die ebenfalls in A. Dienst geleistet habe. Mit ihr habe er ab August 2014 in O. und ab September 2015 in W. zusammengewohnt. Seine Noch-Ehefrau und die gemeinsame Tochter habe er seit Mai 2014 nicht mehr in L. besucht. Jedoch sei ihm nicht zu widerlegen gewesen, dass er regelmäßig Besuchsfahrten zu seinem Onkel in H. unternommen habe.

12 Der frühere Soldat habe die betreffenden Forderungsnachweise über den Rechnungsführer seiner Einheit beim Bundeswehrdienstleistungszentrum A. eingereicht. Dabei habe er in den Feldern 1 bis 6 keine Angaben zu einer häuslichen Gemeinschaft gemacht und als Wohnort der Familie weiter "L." angegeben. Die Ausfüllhinweise hätten gelautet: "Fragen 1 - 6 nur ausfüllen, wenn zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind". Die Vordrucke hätten den Hinweis enthalten: "Eine häusliche Gemeinschaft setzt ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung oder einer engen Betreuungsgemeinschaft im selben Haus voraus".

13 Der frühere Soldat habe erklärt, die Aussagen der Personal- und Rechnungsführer seiner Einheit so verstanden zu haben, dass ihm Trennungsgeld zustehe, solange seine Ehe formal bestehe. Dies sei für ihn plausibel gewesen, zumal er in L. noch mit Erstwohnsitz gemeldet gewesen sei. Hinsichtlich der Reisebeihilfen sei er davon überzeugt gewesen, dass er dafür nicht in die Wohnung in L. habe fahren müsse; es habe laut Rechnungsführer genügt, wenn er nach H. fahre. Der strafrechtlichen Verurteilung habe er im Rahmen einer Verständigung nur zugestimmt, um nicht infolge einer einjährigen Freiheitsstrafe den Soldatenstatus kraft Gesetzes zu verlieren.

14 Die Kammer löse sich auch mit Blick auf diese Einlassung nicht von der strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Behauptung des früheren Soldaten, er sei aufgrund der Aussagen der Rechnungsführer von den Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen, genüge dafür nicht. Dies habe er bereits im Strafverfahren vorgebracht, sich dann aber auf die Verständigung eingelassen, obwohl vermeintliche Entlastungszeugen geladen worden seien.

15 Selbst wenn der frühere Soldat geglaubt haben sollte, einen Anspruch auf Trennungsgeld zu haben, ließe dieser bloße Subsumtionsirrtum seinen Vorsatz unberührt. Ein zu seinen Gunsten unterstellter Verbotsirrtum sei nicht unvermeidbar gewesen. Denn er hätte Zweifel an der Verlässlichkeit der mündlichen Auskünfte haben müssen. Zudem habe er in den Forderungsnachweisen keine Hinweise auf seine geänderten Lebensverhältnisse angebracht und bei der Beantragung der Reisebeihilfen nicht den Zielort bei seinem Onkel angegeben.

16 Der frühere Soldat habe durch die unvollständigen Angaben gegen die Wahrheitspflicht und in zweifacher Hinsicht gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Er sei weder der Verpflichtung gerecht geworden, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen, noch der Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Denn er habe einen gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) zum Nachteil des Dienstherrn begangen. Mit seinem kriminellen Fehlverhalten habe er zugleich gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Er habe jeweils vorsätzlich gehandelt.

17 Das Dienstvergehen wiege schwer, weil der frühere Soldat aus finanziellem Eigennutz gegen zentrale Dienstpflichten verstoßen und kriminelles Unrecht begangen habe. Dabei habe er als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis gestanden. Das Dienstvergehen habe nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Denn der frühere Soldat sei deshalb vorläufig des Dienstes enthoben worden und seine Aufgaben hätten von Kameraden übernommen werden müssen. Allerdings werde dies dadurch relativiert, dass sich die Gebotenheit der vorläufigen Dienstenthebung erst ab der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht erschließe, nachdem nicht schon bei der Aufnahme der Vorermittlungen die Dienstausübung verboten worden sei.

18 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einem Reisekosten- und Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung.

19 Auf der zweiten Bemessungsstufe sei nicht zur Höchstmaßnahme überzugehen. Aus der fünfstelligen Schadenssumme und dem gewerbsmäßigen Betrug folge noch keine Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn in den früheren Soldaten. Gerade bei den Reisebeihilfen sei keine Bereicherungsabsicht "um jeden Preis" zu erkennen. Denn dem früheren Soldaten sei nicht zu widerlegen, dass er statt zur Familie nach L. zu seinem Onkel nach H. gefahren sei, so dass er nicht "ins Blaue" hinein wahrheitswidrig Kosten behauptet habe. Dabei habe er vermeidbar geglaubt, dass Fahrten zu seinem Onkel wie Fahrten zu seiner damaligen Ehefrau und gemeinsamen Tochter dem Grunde nach erstattungsfähig gewesen wären. Wäre es ihm auf eine perfide Vertuschung seiner Lebenssituation angekommen, mache die freiwillige Übermittlung der beiden Mietverträge, die auf ihn und seine neue Lebensgefährtin lauteten, keinen Sinn. Es wäre für die Trennungsgeldstelle zudem ein Leichtes gewesen, die Wohnsituation zu hinterfragen. Denn seine in den Mietverträgen als Mitmieterin aufgeführte neue Lebensgefährtin sei Soldatin am Standort A. gewesen und die Wohnungsgröße habe eine bloße "Wohngemeinschaft" lebensfremd erscheinen lassen. Vieles spreche dafür, dass die Taten das Ergebnis der Kombination einer mangelhaften Bearbeitung der Trennungsgeldanträge und des vermeidbaren Irrtums des früheren Soldaten seien, trennungsgeldberechtigt zu sein.

20 Zwar könne dem früheren Soldaten kein Vorgesetztendienstgrad belassen werden. Jedoch wäre eine Herabsetzung in einen oberen Mannschaftsdienstgrad angesichts seiner geständigen Einlassung und zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen, der langen Verfahrensdauer und der Lebenssituation des früheren Soldaten angemessen.

21 6. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen das Urteil eine maßnahmebeschränkte Berufung eingelegt. Beim wiederholten Trennungsgeldbetrug eines Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum mit einem Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich sei die Höchstmaßnahme angezeigt. Die Ex-Frau des früheren Soldaten habe zudem bei der Polizei ausgesagt, dieser habe sie gebeten, auszusagen, dass er jedes zweite Wochenende bei ihr und der Tochter gewesen sei. Damit habe er aktiv darauf hingewirkt, seinen Dienstherrn zu täuschen. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat sich dem angeschlossen und hinzugefügt, das Dienstvergehen habe infolge der vorläufigen Dienstenthebung weitere Nachteile für den Dienstherrn gehabt. Diesen treffe kein Mitverschulden. Denn der frühere Soldat habe die Antragsunterlagen nicht so eingereicht, dass daraus seine neue Lebensgemeinschaft hervorgegangen sei. Eine gesteigerte Bereicherungsabsicht "um jeden Preis" sei beim Betrug nicht erforderlich.

22 7. Der frühere Soldat tritt der Berufung entgegen. Er sei zum Thema "Trennungsgeld" belehrt worden und wisse, dass zu jeder Änderung eine Anzeige gemacht werden müsse. Dies habe er auch getan, weil er sich der Konsequenzen eines Fehlverhaltens bewusst gewesen sei. Er sei, nachdem er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammengekommen sei, 2014 beim Sozialdienst gewesen. Dort habe man ihn darauf aufmerksam gemacht, dass etwas nicht "ganz koscher" hinsichtlich der angegebenen Wohnsituation sei und er das überprüfen lassen solle. Daraufhin sei er noch am selben Tag in den Personalbereich seiner Dienststelle gegangen und habe Stabsunteroffizier F. die Änderung seines Wohnortes mitgeteilt. Im Anschluss habe er (Ober-)Feldwebel S. aufgesucht, um dort seine Änderungsmitteilung seiner Adresse abzugeben. Man habe allerdings 2016 festgestellt, 2014 nie etwas erhalten zu haben, weshalb er es dann nochmal eingereicht habe. Im Personalbereich habe er am betreffenden Tag im Jahr 2014 auch nachgefragt, ob ihm weiterhin Trennungsgeld zustehe. Sowohl Stabsunteroffizier F. als auch (Ober-)Feldwebel S. hätten dies bejaht, solange kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege. Dieser Auskunft habe er allerdings nicht so richtig getraut. Vorsichtshalber sei er noch zu den Rechnungsführern gegangen, habe dort aber genau die gleiche Auskunft erhalten. Hinsichtlich der Reisebeihilfen habe man ihm gesagt, er müsse nur eine Reise in Richtung der Heimatadresse antreten. Er wolle nicht behaupten, dass seine Ex-Frau lüge. Er habe sie aber zu keiner Falschaussage gedrängt.

23 8. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses und für die zweitinstanzliche Aussage des früheren Soldaten und die im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.

II

24 Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung.

25 1. Für den Senat steht der vom Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt ebenso bindend fest wie dass der frühere Soldat mit seinem Verhalten vorsätzlich gegen die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen hat. Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern allein von den Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteils bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 2 WD 3.22 - juris Rn. 18). Dabei erfasst die Bindungswirkung auch die Straftatbestände - hier § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB - aus denen das Truppendienstgericht einen auch strafrechtlich begründeten Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen abgeleitet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 30).

26 Schwere Verfahrensmängel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 WDO a. F., bei denen die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - juris Rn. 10 m. w. N.), liegen nicht vor. Insbesondere ist das Truppendienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es seinerseits gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil gebunden war. Dem steht nicht entgegen, dass diese auf der Grundlage eines verständigungsbasierten Geständnisses nach Maßgabe des § 257c StPO getroffen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 LS 1). Denn die Verfahrensabsprache erfolgte ausweislich des strafgerichtlichen Sitzungsprotokolls unter Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO (dazu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11 -‌ BVerfGE 133, 168 Rn. 64 ff.).

27 2. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das hier zur Aberkennung des Ruhegehalts nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 67 WDO führt. Sie ist auch zulässig, da der frühere Soldat einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat und somit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO als Soldat im Ruhestand gilt.

28 a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei einer vorsätzlichen Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 40 m. w. N.), die auch bei früheren Soldaten zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 50 m. w. N.).

29 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Danach ist hier zur Höchstmaßnahme überzugehen.

30 aa) Das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere sehr schwer. Denn der frühere Soldat hat über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und fünf Monaten 18 Betrugstaten mit einem Gesamtschaden von 11 160,53 € begangen, wobei er gewerbsmäßig handelte. Die Kombination eines solch besonders hohen Schadens und eines fortgesetzten und wiederholten Handelns über einen längeren Zeitraum zerstört das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Soldaten und rechtfertigt regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falles mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 69, vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - juris Rn. 73, vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 38, vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 31, vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 42, vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 41 und vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 54).

31 bb) Hinzu kommt, dass der frühere Soldat im Tatzeitraum wegen seines Dienstgrades als zunächst Feld- und später Oberfeldwebel eine Vorgesetztenstellung hatte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dabei genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.).

32 cc) Nicht hingegen wirkt erschwerend, dass der frühere Soldat wegen des Dienstvergehens vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Denn an einer Verantwortlichkeit für die mit einer vorläufigen Dienstenthebung verbundenen nachteiligen Folgen für den Dienstherrn fehlt es, wenn ihre Rechtmäßigkeit durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 - juris Rn. 27). Dies ist hier der Fall. Denn eine vorläufige Dienstenthebung setzt voraus, dass der Dienstbetrieb bei einem Verbleiben des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). Zwar stand vorliegend die Höchstmaßnahme im Raum. Deren Prognose impliziert, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn aller Voraussicht nach objektiv zerstört ist. Dies spricht regelmäßig mit hohem Gewicht für die Annahme, dass der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst erheblich gestört wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 WDB 5.23 - juris Rn. 68 m. w. N.). Beim früheren Soldaten war dies aber nicht so. Denn er wurde nach der Aufnahme der Vorermittlungen am 25. Oktober 2018 trotz des bereits vorliegenden rechtskräftigen Strafurteils zunächst weiter im Dienst belassen und erst mehr als zwei Jahre später vorläufig des Dienstes enthoben. In dieser Zeit kam es nicht zu Störungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs durch ihn.

33 dd) Den erschwerenden Umständen stehen keine mildernden Gesichtspunkte solchen Gewichts gegenüber, dass von der danach gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

34 (1) Soweit das Truppendienstgericht bei den Reisebeihilfen eine Bereicherungsabsicht "um jeden Preis" nicht zu erkennen vermag, weil der frühere Soldat nicht statt der Familienheimfahrten Fahrten zu seinem Onkel nach H. durchgeführt und damit nicht "ins Blaue" hinein wahrheitswidrig Kosten behauptet habe, begründet dies keine mildernden Umstände. Denn der vom früheren Soldaten verwirklichte Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB differenziert nicht nach dem Grad der Bereicherungsabsicht. Es genügt die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Absicht hatte der frühere Soldat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts. Ungeachtet dessen machen die Reisebeihilfen nur 800 € des Gesamtschadens aus, der ohne sie immer noch im fünfstelligen Euro-Bereich liegt.

35 (2) Ebenso wenig ist eine Milderung wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums entsprechend § 17 StGB angezeigt. Denn dem früheren Soldaten fehlte bei der Begehung der Taten nicht die Einsicht, Unrecht zu tun.

36 Unrechtseinsicht hat der Täter bereits dann, wenn er bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt das Bewusstsein, die vorgenommene Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 1 StR 303/24 - NStZ 2025, 734 Rn. 13 m. w. N.).

37 Dieses Bewusstsein hatte der frühere Soldat. Er hat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, infolge der Belehrung zum Trennungsgeld gewusst zu haben, dass jede Änderung anzuzeigen sei, und sich der Konsequenzen eines Fehlverhaltens bewusst gewesen zu sein. Ferner hat er erklärt, dass er aufgrund dessen, dass er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammengekommen sei, 2014 zum Sozialdienst gegangen sei, wo man ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass hinsichtlich der von ihm angegebenen Wohnsituation etwas "nicht ganz koscher" sei und er das überprüfen lassen solle. Dies hat er aus den nachfolgend erläuterten Gründen zur Überzeugung des Senats nicht getan. Daraus ist auf sein Bewusstsein zu schließen, dass die weitere Beantragung von Trennungsgeld in welcher Form auch immer gesetzeswidrig war.

38 Die Behauptung des früheren Soldaten, er habe auf den Hinweis des Sozialdienstes im Jahr 2014 Stabsunteroffizier F. den Auszug aus der Wohnung in L. im Mai 2014 und den Einzug mit seiner neuen Lebensgefährtin in die Wohnung in O. im August mitgeteilt, bei (Ober-)Feldwebel S. eine entsprechende Änderungsmitteilung abgegeben und von beiden die Auskunft erhalten, dass ihm weiter Trennungsgeld zustehe, solange er nicht geschieden sei, ist ebenso unglaubhaft wie seine Behauptung, er habe am selben Tag auch den Rechnungsführern seine geänderte Wohnsituation mitgeteilt und von ihnen dieselbe Antwort sowie die Auskunft erhalten, für die Reisebeihilfen müsse er nur eine Fahrt in Richtung der von ihm nicht mehr bewohnten Wohnung in L. einschlagen.

39 Zum einen findet sich in den Akten keine Änderungsmitteilung aus dem Jahr 2014 über den Auszug aus der Wohnung in L. im Mai 2014, sondern nur eine Änderungsmeldung des früheren Soldaten vom 1. März 2016 über einen Umzug von L. nach W. zum 1. September 2015. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, weshalb gerade die angeblich persönlich überreichte Änderungsmitteilung aus dem Jahr 2014 verloren gegangen sein soll, ist nicht ersichtlich. Hätte der frühere Soldat schon 2014 die behauptete Änderungsmeldung eingereicht, hätte die Änderungsmeldung vom 1. März 2016 auch nicht dahin gelautet, dass er am 1. September 2015 von der Wohnung in L., sondern von der Wohnung in O. nach W. umgezogen sei.

40 Zum anderen wäre im Fall einer Änderungsmeldung im Jahr 2014 vom Dienstherrn - wie bei der Änderungsmeldung vom 1. März 2016 - als Nachweis eine entsprechende Bescheinigung der Meldebehörde verlangt worden. Es existiert aber keine Meldebescheinigung über den Auszug aus der Wohnung in L. im Mai 2014. Vielmehr meldete der Soldat der Meldebehörde ausweislich der Datenübermittlung der Gemeinde W. vom 7. Juli 2022 einen endgültigen Auszug aus der noch als Nebenwohnung geführten Wohnung in L. erst zum 29. Januar 2016. Diese Abmeldung nahm er nach eigenen Angaben überhaupt auch nur deshalb vor, weil er dazu wegen der Trennung von seiner Ehefrau behördlicherseits aufgefordert worden war. Hierzu hat er in der Berufungshauptverhandlung erläutert, dass bis dahin die Angabe zur Wohnung in L. gegenüber der Meldebehörde so habe belassen werden müssen, um weiter Trennungsgeld beanspruchen zu können. Denn dienstlicherseits erfolgten in regelmäßigen Abständen Abfragen beim Melderegister. Hätte er der Meldebehörde den Auszug aus L. schon 2014 mitgeteilt, hätte er Trennungsgeld und Reisebeihilfen nicht beantragen können. Daraus folgt, dass er seine Wohnung in L. nach seinem Auszug im Mai 2014 so lang es ging bewusst nicht bei der Meldebehörde abmeldete, um eine den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Grundlage für den weiteren Bezug von Trennungsgeld und Reisebeihilfen zu schaffen.

41 Angesichts dessen glaubt der Senat dem früheren Soldaten auch nicht, dass er unmittelbar nach seinem Besuch beim Sozialdienst im Jahr 2014 sowohl im Personalbereich seiner Dienststelle als auch bei den Rechnungsführern mündlich mitteilte, dass er im Mai 2014 aus der Wohnung in L. endgültig ausgezogen war und seit August 2014 mit seiner neuen Lebensgefährtin in O. zusammenlebte, dass er fragte, ob ihm unter diesen Umständen weiter Trennungsgeld zustehe und dass er die jeweils Antwort erhielt, dies sei der Fall, solange er nicht geschieden sei, und für die Reisebeihilfen müsse er nur eine Fahrt in Richtung der von ihm nicht mehr bewohnten Familienwohnung in L. antreten. Es gibt auch keinen Zeugen, der diese Behauptungen bei den vorgerichtlichen Befragungen auch nur im Ansatz bestätigt hat.

42 (3) Dem Dienstherrn ist schließlich auch kein Mitverschulden in Form einer mangelhaften Bearbeitung der Trennungsgeldunterlagen vorzuwerfen. Der frühere Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, dass die Beziehung mit seiner neuen Lebensgefährtin für Dritte nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass er der Trennungsgeldstelle die Mietverträge über die Wohnungen in O. und W. übermittelte, in denen er und seine neue Lebensgefährtin als Mitmieter aufgeführt waren. Denn Wohngemeinschaften unter Kameraden nahe des Dienstortes im Sinne gemeinsamer Pendlerwohnungen sind nicht ungewöhnlich. Daher drängte sich angesichts des sich aus den Mietverträgen ergebenden gemeinsamen Bewohnens einer 2,5-Zimmer-Wohnung in O. und einer 3-Zimmer-Wohnung in W. durch den verheirateten früheren Soldaten und eine Kameradin nicht ohne Weiteres auf, dass der frühere Soldat dort statt in der angegebenen Familienwohnung seinen Lebensmittelpunkt hatte, weshalb der Dienstherr insoweit auch keine Nachforschungen anstellen musste.

43 ee) Da danach das Vertrauen in den früheren Soldaten objektiv zerstört und deswegen die Höchstmaßnahme zu verhängen ist, kann eine - etwaige - überlange Verfahrensdauer ebensowenig maßnahmemildernde Wirkungen entfalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - NZWehrr 2020, 124 <128> und vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56) wie besondere Leistungen oder eine etwaige Nachbewährung (BVerwG, Urteile vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 72 f. und vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 40), die hier ohnehin nicht festzustellen sind. Zwar hat der frühere Soldat 2009 eine förmliche Anerkennung für seine Beteiligung beim Sammeln für die Kriegsgräberfürsorge, 2012 die Schützenschnur in Gold und 2013 eine Fluthilfemedaille erhalten. Aus den Beurteilungen zum 31. März und 30. September 2015, den schriftlichen Stellungnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten und der erstinstanzlichen Aussage von Oberstleutnant K. ergibt sich aber ein insgesamt unterdurchschnittliches Leistungsbild. Die mit der Höchstmaßnahme verbundenen finanziellen Nachteile rechtfertigen entgegen der Annahme des Truppendienstgerichts ebenfalls kein Absehen von der Höchstmaßnahme. Sie mildernd zu berücksichtigen ist unzulässig, weil dies auf eine Kompensation von Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme hinausliefe, die der Gesetzgeber als sanktionstypische Folge in seinen Willen ausdrücklich aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 WD 13.15 - juris Rn. 70 m. w. N.).

44 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 143 Abs. 1 Satz 2 WDO der frühere Soldat zu tragen. Es besteht kein Grund, sie aus Billigkeitsgründen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3 WDO dem Bund aufzuerlegen. Ebenso wenig besteht ein Grund, die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO dem Bund aufzuerlegen.