Beschluss vom 28.01.2026 -
BVerwG 2 B 32.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2B32.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.01.2026 - 2 B 32.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2B32.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 32.25
- VG Berlin - 26.10.2023 - AZ: 85 K 6/21 OB
- OVG Berlin-Brandenburg - 03.12.2024 - AZ: 82 D 1/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren.
2 1. Der ... geborene Beklagte ist Regierungssekretär (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) im ... der Beklagten und seit Mai 2017 Beamter auf Lebenszeit. Nach drei Jahren in ... war er ab August 2017 beim ... in K. eingesetzt. Seit Ende Oktober 2017 zeigte er einen für ihn ungewohnten Leistungsabfall, ab etwa Mitte November 2017 mehrten sich die Anzeichen, dass er seine Aufgaben in der Zahlstelle teilweise mit Verzögerung erledigte. In zwei in der zweiten Hälfte des November 2017 geführten Personalgesprächen erklärte der Beklagte seinen Leistungsabfall mit privaten Problemen in Bezug auf seinen ältesten Sohn und seine Mutter. Während seines Urlaubs in der zweiten Hälfte des Dezember 2017 stellte seine Urlaubsvertretung Ungenauigkeiten und Versäumnisse in der Führung der Zahlstelle und der Registratur wie Zahlendreher und versäumte Wiedervorlagen fest.
3 Mitte Januar 2018 wurden Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einlösung der Schecks für Mehrwertsteuerrückerstattungen des ... festgestellt. Daraufhin erklärte der Beklagte, dass er an Spielsucht leide und dienstliche Gelder veruntreut habe, wofür er mehrere Fälle benannte. Im Dezember 2018 wurde er durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Zahlstellenverwalter einen am 25. August 2017 ausgestellten Scheck über 32 994,49 ... (...), einen am 27. September 2017 ausgestellten Scheck über 5 815 ... und einen am 14. Dezember 2017 eingezahlten Bargeldbetrag von 1 414 ... unrechtmäßig vereinnahmt.
4 Die Klägerin nahm daraufhin das im Mai 2018 eingeleitete und sodann im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder auf und erhob im Mai 2021 die auf Dienstentfernung gerichtete Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Beklagten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Beklagte im Zeitraum zwischen August 2017 und Januar 2018 die diagnostischen Kriterien für pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0) erfüllte. Es gebe für und gegen die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechende Aspekte. Die Erkrankung habe keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit des Beklagten gehabt, seine Steuerungsfähigkeit sei aber eingeschränkt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es eine verminderte Schuldfähigkeit jedenfalls für die vor Dezember 2017 verübten Handlungen verneint; nach Auswertung aller Erkenntnisse sei die Spielsucht des Beklagten erst später so ausgeprägt gewesen, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB qualifiziert werden könne. Das Gutachten erweise sich als defizitär, weil es zeitlich nicht hinreichend differenziere.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten - mit der er in erster Linie die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung im behördlichen Disziplinarverfahren gerügt hat - zurückgewiesen. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB liege nicht vor. Pathologische Spielsucht genüge insoweit für sich genommen nicht. Maßgeblich sei, ob der Betroffene dadurch gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfahre, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig seien. Nur wenn eine Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe, könne eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein. Das sei für den Beklagten unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls für die maßgeblichen Zeitpunkte der Dienstpflichtverletzungen im November 2017 und am 1. Dezember 2017 zu verneinen. Das Sachverständigengutachten sei insoweit nicht hinreichend nachvollziehbar, weil es seine Einschätzungen nahezu ausschließlich auf die Angaben des Beklagten und seiner Ehefrau stütze, ohne sie anhand der dem Gutachter vorgelegenen Akten zu überprüfen. Den internen Vermerken über die dienstlichen Gespräche mit dem Beklagten zwischen Ende November 2017 und Mitte Januar 2018 sei zu entnehmen, dass von einem Leistungsabfall erst seit Ende Oktober und Anzeichen für eine verzögerte Aufgabenerledigung ab Mitte November die Rede sei. Der Beklagte habe bei einer späteren Anhörung sogar erklärt, seine Aufgaben bis Dezember 2017 mehr oder weniger ohne Beanstandungen wahrgenommen zu haben. Seine Schilderungen von nicht mehr steuerbarem Verhalten unter erheblicher Einschränkung der Lebensführung bezögen sich auf den Zeitraum "am Ende". Jedenfalls könne von schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder starken Entzugserscheinungen bei der Begehung von Beschaffungstaten auch bei großzügigster Betrachtungsweise allenfalls und frühestens ab Dezember 2017 ausgegangen werden. Unabhängig davon sei eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch deshalb nicht gegeben, weil die Beurteilung der Erheblichkeit von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht abhänge, sodass die Schwelle der Erheblichkeit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werde. Der Beklagte habe hier seine dienstliche Kernpflicht verletzt, ihm anvertraute Gelder des Dienstherrn ordnungsgemäß zu verbuchen und nicht für sich selbst zu nutzen. Diese Dienstpflicht sei nicht nur von erheblicher Bedeutung für den Dienstherrn, der auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter im Umgang mit ihnen dienstlich anvertrauten Mitteln angewiesen sei, sondern auch für jeden dieser Mitarbeiter unmittelbar einsehbar.
6 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Berufungsgericht sei von dem Sachverständigengutachten abgewichen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen und ohne seine gegenteilige Überzeugung in sich schlüssig und plausibel zu erklären, und habe dadurch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, greift nicht durch.
7 a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - 2 B 31.21 - juris Rn. 29 f., vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - NVwZ-RR 2024, 815 Rn. 15 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 20).
8 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 <32> und vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 <190>, stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 Rn. 3). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Auflage 2025, § 21 Rn. 2 m. w. N.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30; Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 8, vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 68 Rn. 11 und vom 12. Dezember 2023 - 2 B 20.23 - juris Rn. 10).
9 Die Frage, ob eine "schwere" seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, ferner die Frage, ob die hierdurch bewirkte Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne "erheblich" ist (§ 21 StGB), unterliegen der Würdigung des Gerichts. Der Tatrichter hat das Gutachten des Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise eigenverantwortlich zu bewerten und weiterzuverarbeiten. Er kann dabei zwar die psychiatrischen Feststellungen und Wertungen zur Art und zum Ausmaß des Vorliegens einer Störung im Sinne der psychiatrischen Krankheitslehren übernehmen, dies aber nur, wenn er nach eigener Überprüfung zu denselben Resultaten gelangt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12 - NStZ 2013, 155 <156>).
10 "Pathologisches Spielen" oder "Spielsucht" stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 - NStZ 2005, 207 <207 f.>, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12 -). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die "Spielsucht" zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12 - NStZ 2013, 155 <156>).
11 b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im Einklang mit dem Verwaltungsgericht den Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verneint; demgegenüber hatte der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Beklagten für alle seine Pflichtverletzungen angenommen. Eine Überraschungsentscheidung kann in dem Berufungsurteil schon deshalb nicht gesehen werden, weil bereits das erstinstanzliche Urteil zu derselben Einschätzung gelangt war und deshalb ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen musste, dass das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage ebenso beurteilen würde, ohne zuvor ein weiteres Gutachten einzuholen.
12 Im Übrigen sind die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens und die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung des Vorliegens des Milderungsgrundes der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auch rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war - wie vorstehend dargelegt - an die Einschätzung des Sachverständigen nicht gebunden, sondern hatte in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob der Beklagte bei allen ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Es hat sich mit den Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen auseinandergesetzt und ist auf der Grundlage seiner - von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen und unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu seiner Einschätzung gelangt.
13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Satz 1 BDG streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben werden.