Beschluss vom 28.03.2019 -
BVerwG 1 B 27.19ECLI:DE:BVerwG:2019:280319B1B27.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2019 - 1 B 27.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:280319B1B27.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 27.19

  • VG Gelsenkirchen - 10.07.2018 - AZ: VG 18a K 1710/17.A
  • OVG Münster - 27.12.2018 - AZ: OVG 14 A 3200/18.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 a) Die dem Beschwerdevorbringen zu entnehmenden Fragen,
"ob Kriegsdienstverweigerern aus Syrien eine die Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr droht"
oder
ob "das syrische Regime sehr wohl Kriegsdienstverweigerer nach einem simplen 'Freund-Feind-Schema' als Oppositionelle behandelt (und diese dann auch rücksichtslos verfolgt)",
bezeichnen entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keine klärungsbedürftige oder -fähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da sie auf die tatsächliche Würdigung der Verhältnisse in Syrien und deren Bewertung abzielen. Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung indes nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204).

4 b) Ebenso wenig ist die Revision wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 1 B 71.17 - juris Rn. 2). Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verfolgungsgefahr syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit der widerstreitenden Würdigung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom (7.) Februar 2018 und zuvor bereits des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 auseinandergesetzt habe, denen zufolge das syrische System Kriegsdienstverweigerer nach einem simplen "Freund-Feind-Schema" als Oppositionelle behandle. Das Berufungsgericht führt in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich aus, für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gebe es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, und verweist insoweit auf die diesbezüglichen Gründe seines Urteils vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 37 ff. und seines Beschlusses vom 26. September 2018 - 14 A 722/18.A - juris Rn. 52 - 72, in denen es sich dezidiert unter anderem mit der von der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beziehungsweise des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt.

5 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.