Beschluss vom 28.03.2025 -
BVerwG 4 B 33.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280325B4B33.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2025 - 4 B 33.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280325B4B33.24.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 33.24
- VG Neustadt a. d. Weinstraße - 08.11.2022 - AZ: 5 K 603/22
- OVG Koblenz - 26.06.2024 - AZ: 8 A 10427/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 <115 f.> m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4 und vom 23. August 2023 - 4 BN 24.23 - juris Rn. 4).
3 1. Die Anhörungsrüge macht geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur unzulässigen Teilzulassung der Berufung und der daraus folgenden fehlerhaften Behandlung des Antrags auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung als unzulässig nicht hinreichend gewürdigt. Das führt nicht auf einen Gehörsverstoß.
4 Wie im Beschluss (BA Rn. 4) ausgeführt, muss die Verfahrensrüge einer unzulässigen Entscheidung durch Prozessurteil darlegen, dass die Vorinstanz einen Antrag aufgrund eines Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift als unzulässig abgewiesen und deshalb nicht zur Sache entschieden hat. Der Beschluss benennt die Voraussetzungen für eine beschränkte Zulassung der Berufung (BA Rn. 5) und verweist darauf, dass die dafür erforderliche Teilbarkeit des Streitstoffs sich bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts nach dessen Auslegung durch die Vorinstanz richtet, selbst wenn deren materiell-rechtlicher Standpunkt verfehlt sein sollte (BA Rn. 7). Eine verfahrensfehlerhafte Überdehnung der Zulassungsanforderung nach den §§ 124, 124a VwGO sowie Verstöße gegen § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und die Dispositionsmaxime hat der Senat geprüft und verneint (BA Rn. 7 ff.). Der Vorwurf, den Ausführungen des Senats zur Erledigung einer Frist (BA Rn. 10) könne nicht entnommen werden, warum eine isolierte Erledigung der Fristsetzung möglich sein solle, geht fehl. Die Anhörungsrüge nimmt auch insoweit nicht zur Kenntnis, dass Sinn der Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln die Kontrolle des Verfahrensgangs, nicht der Rechtsfindung ist (vgl. BA Rn. 7).
5 2. Die Anhörungsrüge beanstandet weiter die Behandlung der Aufklärungs- und Gehörsrüge durch den Senat (BA Rn. 11). Bei einem unzulässigen Prozessurteil dürfe es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache ausnahmsweise nicht auf den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz ankommen. Das führt nicht auf eine Gehörsverletzung. Nach dem Beschluss des Senats ist das Prozessurteil nicht unter Verstoß gegen prozessuale Vorschriften ergangen. Ob das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist wie im Beschluss ausgeführt von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aus zu beurteilen. Das gilt selbst dann, wenn dieser - wie die Beschwerde meint - verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - ZfBR 2010, 272 <275>).
6 3. Schließlich greift auch die Rüge einer unzureichenden Behandlung der von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht durch. Der Senat hat sich mit allen Fragen befasst und im Einzelnen begründet, dass sie eine Zulassung der Revision mangels Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und/oder Klärungsbedürftigkeit nicht rechtfertigen (BA Rn. 15 - 23). Die Anhörungsrüge zeigt nicht auf, dass der Senat die Darlegungsanforderungen insoweit überspannt oder Beschwerdevorbringen, das den Darlegungsanforderungen genügt, übergangen hat.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.