Beschluss vom 28.04.2008 -
BVerwG 7 B 16.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280408B7B16.08.0
Beschluss
BVerwG 7 B 16.08
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.12.2007 - AZ: OVG 9 A 2398/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 583,84 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Niederschlagsentwässerung. Im Berufungsverfahren war zwischen den Beteiligten allein die Frage umstritten, ob der Kläger für die Entwässerung der Niederschläge eines ihm gehörenden Grundstücks die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten in Anspruch genommen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat dies bejaht und zur Begründung u. a. ausgeführt, das Niederschlagswasser werde in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Ob Rohre und Kanäle Teil einer öffentlichen Abwasseranlage seien, richte sich danach, ob sie nach Würdigung der gesamten Umstände zur Entwässerung technisch geeignet und durch Widmung hierzu bestimmt seien. Dies sei hier - soweit entscheidungserheblich - zu bejahen. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich eines Teilstücks eines Wegeseitengrabens, durch den das vom klägerischen Grundstück abgeleitete Niederschlagswasser fließt, ausgeführt, nach der Zwei-Funktionen-Theorie sei von einer Integration des (etwaigen) Gewässers in das öffentliche Abwassernetz und damit von einem Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung auszugehen.
II
2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3 Grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Sache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
4
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob ein Gewässer zugleich Teil eines Kanalisationsnetzes einer Gemeinde sein und damit sowohl den Wassergesetzen als auch der Kanalisationssatzung der Gemeinde unterliegen kann (sog. Zwei-Naturen-Theorie).
5 Diese Frage ist, soweit sie nach revisiblem Recht zu beantworten ist, höchstrichterlich geklärt.
6 Das Wasserhaushaltsgesetz schließt es nicht aus, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage ist. Nach Bundesrecht beantworten sich nur die Fragen, ob ein von § 1 WHG erfasstes oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage i.S.d. § 2 WHG „benutzt“ oder i.S.d. § 31 WHG „ausgebaut“ werden darf. Dies setzt formellrechtlich die Durchführung der nach den §§ 2 und 31 WHG vorgeschriebenen Verfahren voraus. Materiell-rechtlich ist die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 8 - 11.74 - BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2). Vielmehr kann die Einleitung von Niederschlagswasser, um das es hier geht, im Einzelfall erlaubnisfähig sein.
7 Wird danach ein oberirdisches Gewässer rechtmäßig von einer Abwasseranlage in Anspruch genommen, schließt es Bundesrecht nicht aus, dass das Gewässer gleichzeitig Teil dieser Anlage ist. Folglich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer Abwasseranlage, die der Ableitung von Niederschlagswasser dient, sein kann.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.