Beschluss vom 28.04.2021 -
BVerwG 10 B 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:280421B10B2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2021 - 10 B 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:280421B10B2.21.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 2.21

  • VG Weimar - 31.08.2020 - AZ: VG 8 K 1508/19 We
  • OVG Weimar - 09.11.2020 - AZ: OVG 3 KO 697/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2021
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, dem die Gewährung von Akteneinsicht in Unterlagen zu einem Grundstück in Erfurt nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz zugrunde lag. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung ließ es nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht wegen fehlender Statthaftigkeit des Rechtsmittels verwarf.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

3 Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 133 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet.

4 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann (Nr. 3). Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5 Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerde nicht, denn sie benennt keinen Revisionszulassungsgrund und legt dementsprechend auch nicht die Voraussetzungen eines solchen Grundes in hinreichender Weise dar.

6 Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, sie wolle mit der Ablehnung des Richters am Oberverwaltungsgericht P. gemäß § 54 Abs. 1 VwGO wegen mehrfacher Vorbefassung eine Besetzungsrüge nach § 138 Nr. 1 VwGO und damit einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen. Ein solcher Mangel ist nicht ersichtlich.

7 Die Ablehnung des Antrags durch das Oberverwaltungsgericht stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Das hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Nur ausnahmsweise ist die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 und vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 - NVwZ 2006, 936 <937>). So liegt es hier nicht.

8 Das Oberverwaltungsgericht hat das Befangenheitsgesuch als offensichtlich missbräuchlich beurteilt. Es sei offensichtlich verfehlt, auf eine willkürliche Sachbehandlung zu schließen, weil der Richter am Oberverwaltungsgericht P. seit 2006 an für die Klägerin negativen Sachentscheidungen beteiligt gewesen sei. Die pauschale Behauptung der Beschwerde, die Beweiserhebungen und -würdigungen seien in den vorausgegangenen Verfahren fehlerhaft gewesen, kann die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts nicht erschüttern, geschweige denn einen besonders schweren Mangel belegen.

9 Schließlich führt die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, weil die Beklagte nicht Eigentümerin des betreffenden Grundstücks sei und die Grundbuchdaten unrichtig seien, nicht zur Zulassung der Revision. Das Gleiche gilt für den geltend gemachten Mangel, dass das Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts als Vertreter des Justizministers in Thüringen nicht beachtet habe.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.