Beschluss vom 28.04.2026 -
BVerwG 2 B 48.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280426B2B48.25.0

Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW

Leitsatz:

Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist es nicht evident sachwidrig, dass die Stellenzulage aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nur unter der versorgungsrechtlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW, dass die Zulage der Beamtin oder dem Beamten zuletzt zugestanden haben muss, ruhegehaltfähig ist.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3
    LBeamtVG NRW § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    LBesG NRW § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1

  • VG Düsseldorf - 16.01.2023 - AZ: 23 K 265/21
    OVG Münster - 23.09.2025 - AZ: 3 A 239/23

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2026 - 2 B 48.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:280426B2B48.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 48.25

  • VG Düsseldorf - 16.01.2023 - AZ: 23 K 265/21
  • OVG Münster - 23.09.2025 - AZ: 3 A 239/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Sinner beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 248,32 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beteiligten streiten um die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage.

2 Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2020 als Beamter im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Schulrat (Besoldungsgruppe A 15 LBesG NRW). In der Zeit von 1983 bis 1997 war er in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal beschäftigt und erhielt hierfür neben seinem Grundgehalt eine Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW).

3 Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage des Grundgehalts fest. Auf Nachfrage des Klägers teilte der Beklagte mit, die Stellenzulage sei nicht ruhegehaltfähig, weil sie ihm bereits seit 1997 nicht mehr zugestanden habe.

4 Auf die sodann erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Stellenzulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW verpflichtet. Von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW zum Ausdruck kommenden Prinzip der amtsgemäßen Versorgung weiche § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW ab. Für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage sei es unerheblich, ob die zulagenberechtigende Verwendung bis zum Eintritt in den Ruhestand fortbestanden habe.

5 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW seien - nur - Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, die dem Beamten in den Fällen der Nr. 1 und 3 zuletzt zugestanden hätten. "Zuletzt zugestanden" in diesem Sinne hätten Dienstbezüge, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, also des Eintritts in den Ruhestand, rechtlich zugestanden hätten. Diese Voraussetzung liege im Fall des Klägers nicht vor, da er die Zulage nach § 51 LBesG NRW zuletzt im Jahr 1997 erhalten habe. Ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Stellenzulage bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers folge auch nicht aus § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW (zehnjährige Zulagenberechtigung). Die Vorschrift enthalte keine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW, wonach die Stellenzulage dem Beamten für die versorgungsrechtliche Ruhegehaltfähigkeit "zuletzt zugestanden" haben muss. § 48 Abs. 5 LBesG NRW sei keine Spezialvorschrift zu § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW, sondern stelle lediglich zusätzliche Anforderungen an die besoldungsrechtliche Ruhegehaltfähigkeit näher bezeichneter Stellenzulagen, die gegebenenfalls eine Tatbestandsvoraussetzung für deren Versorgungserheblichkeit darstelle. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Normen, die durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt werde. Auch aus systematischen Gesichtspunkten folge, dass die in § 48 Abs. 5 LBesG NRW aufgeführten Fälle der Stellenzulage nur unter den in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW geregelten zusätzlichen Voraussetzungen versorgungsrechtlich ruhegehaltfähig seien, wofür auch Sinn und Zweck der Normen spreche. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei vor allem vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Funktionsbindung der Stellenzulage nicht erkennbar.

6 2. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

7 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"Stellt die in § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW vorgesehene zehnjährige Verwendungsdauer eine besoldungsrechtliche Einschränkung da[r], die neben die versorgungsrechtliche Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG tritt oder ist die Norm in ihrem Anwendungsbereich die spezielle Vorschrift, und stellt eine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG dar, wonach die Stellenzulage der Beamtin/dem Beamten für die (versorgungsrechtliche) Ruhegehaltsfähigkeit 'zuletzt zugestanden' haben muss?",
führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

8 a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt ist. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, näher auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 -‌ juris Rn. 5 und vom 4. September 2025 - 2 B 12.25 - juris Rn. 7 m. w. N.).

9 In der Beschwerde des Klägers passen bereits die aufgeworfene Frage zur Auslegung des einfachen Besoldungsrechts und die Ausführungen zu ihrer Begründung, die sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG stützen, nicht zusammen. Die Beschwerde formuliert zudem zwar eine Frage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie arbeitet die Relevanz der einfachgesetzlichen Frage aber nicht im Einzelnen in Auseinandersetzung mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts heraus, sondern behauptet lediglich pauschal, eine Aussage zum Verhältnis der in Rede stehenden Vorschriften folge nicht aus deren Wortlaut. Auch den Gesetzesmaterialien ließen sich keine das Verhältnis der beiden Vorschriften konkretisierenden Ausführungen entnehmen. Mit den auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik sowie den Sinn und Zweck gestützten Argumenten des Berufungsgerichts (BA S. 8 ff.), weshalb aus § 48 Abs. 5 LBesG NRW keine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW folge, wonach die Stellenzulage dem Beamten für die (versorgungserhebliche) Ruhegehaltfähigkeit "zuletzt zugestanden" haben muss, befasst sich die Beschwerde nicht.

10 Wollte man der Beschwerdebegründung den Vortrag entnehmen, am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG sei eine verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften geboten, so verfehlt sie ebenfalls die Substantiierungsanforderungen. Die Beschwerde setzt sich weder mit den Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 ‌- 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 151 ff.) noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum (weiten) Spielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen auseinander (s. sogleich unter b)).

11 b) Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn sie legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

12 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 ‌- 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 12. Dezember 2024 - 2 B 25.24 -‌ juris Rn. 7 f. und vom 29. September 2025 - 2 B 24.25 - NVwZ 2026, 83 Rn. 5). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne beantworten lässt.

13 aa) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) das Grundgehalt (Nr. 1), der Familienzuschlag (§ 58 Abs. 1 LBeamtVG NRW) der Stufe 1 (Nr. 2), sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (Nr. 3) und Leistungsbezüge, die nach § 37 LBesG NRW ruhegehaltfähig sind (Nr. 4), die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Nach § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) gehört u. a. die vom Kläger bezogene Stellenzulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden ist.

14 bb) Die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Stellenzulagen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Stellenzulagen werden wegen der Wahrnehmung besonderer Funktionen in der aktiven Dienstzeit gewährt, gehören nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Alimentation und sind grundsätzlich widerruflich. Die Voraussetzungen, unter denen eine Stellenzulage ruhegehaltfähig ist, sind ausschließlich einfachgesetzlich geregelt und nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG vorgezeichnet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 11 m. w. N.). Die Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit. Dies gilt in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen. Die sich durch die vielfältigen, bei der Gewährung von Gehaltszulagen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Insoweit verletzen gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 <148 f.>, Kammerbeschlüsse vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 1403/90 u. a. - NVwZ 1991, 662 <663> und vom 3. Dezember 2000 - 2 BvR 1501/96 - NVwZ 2001, 669, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 17).

15 Warum sich für das vom Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW gewählte Differenzierungskriterium für die Versorgungswirksamkeit der Zulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, wonach sie dem Beamten "zuletzt" – also vor dem Eintritt in den Ruhestand - zugestanden haben muss, ein Klärungsbedarf ergeben sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Gleiches gilt für eine aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Notwendigkeit der Gewährung eines (versorgungsrechtlichen) "Bestandsschutzes", wenn die Zulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in irgendeinem Zeitraum innerhalb des aktiven Dienstes zehn Jahre lang (besoldungsrechtlich) gewährt worden ist. Dass der Landesgesetzgeber die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage - im Sinne des Klägers - anders hätte regeln können, bedeutet angesichts des ihm zustehenden weiten Regelungsspielraums nicht, dass die getroffene, an die vor Eintritt in den Ruhestand ("zuletzt") bestehende Zulagenberechtigung anknüpfende Regelung evident sachwidrig ist. Sie trägt auch hinsichtlich der sonstigen Dienstbezüge dem Grundsatz der amtsbezogenen, d. h. der an das letzte Amt anknüpfenden Versorgung, Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <389>; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 16).

16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.