Beschluss vom 28.05.2008 -
BVerwG 1 WB 30.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B1WB30.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2008 - 1 WB 30.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B1WB30.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 30.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Ziesak
am 28. Mai 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen das für Offiziere in der General- bzw. Admiralstabsausbildung zum Abschluss des Nationalen Lehrgangs General-/Admiralstabsdienst vorgesehene Beurteilungsverfahren nach Nr. 204 Buchst. a (3) und Nr. 404 ZDv 20/6 in der Fassung vom 17. Januar 2007.

2 Der 1972 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2029 enden wird. Zum Major wurde er am 13. Juli 2006 ernannt. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. September 2007 absolvierte er den Nationalen Lehrgang General-/Admiralstabsdienst 2005 Streitkräfte an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg.

3 Zum Abschluss dieses Lehrgangs erhielt der Antragsteller - auf der Grundlage der ZDv 20/6 „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ in der Neufassung vom 17. Januar 2007 - am 12. Juli 2007 eine planmäßige Beurteilung, zu der der nächsthöhere Vorgesetzte am 20. August 2007 Stellung nahm. Im Abschnitt 3. erreichte der Antragsteller einen Durchschnittswert von 4,57.

4 Unter Hinweis auf diese Beurteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2007 Beschwerde ein und rügte einen Verstoß des Beurteilungsverfahrens gegen § 3 Abs. 1 SG. Er machte geltend, infolge der Vorschriften zu den Leistungskriterien in Abschnitt 4.4.3 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - über „Die Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes - Heeresuniformträger -“ vom 4. Februar 2004 sei nur die Leistungsspitze eines Jahrgangs auf dem Lehrgang General-/Admiralstabsdienst vertreten. Beim derzeitigen Beurteilungsverfahren würden die Lehrgangsteilnehmer als eigene Vergleichsgruppe betrachtet. Für diese Vergleichsgruppe werde - wie auch für die anderen Vergleichsgruppen - die in der ZDv 20/6 neu geregelte Notenspanne („Richtwertkorridor“) bei der Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt. Das könne dazu führen, dass ein vor dem Lehrgang zur Spitzengruppe zählender Offizier am Lehrgangsende im hinteren Drittel des Lehrgangs beurteilt werde und sich nach dem Lehrgang auch im bundeswehrweiten Vergleich im hinteren Bereich der Leistungsbeurteilung wiederfinde. Dieser Umstand beruhe nicht etwa darauf, dass er „schlechter geworden“ sei, sondern darauf, dass er innerhalb der Vergleichsgruppe des Lehrgangs schlechter als der Rest der Lehrgangsteilnehmer beurteilt sei. Nach Lehrgangs-ende würden dann aber wiederum alle zur Beförderung zum Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14) anstehenden Offiziere - und zwar Offiziere mit und ohne Teilnahme am Lehrgang - in der gesamten Bundeswehr in einer einheitlichen Reihung betrachtet. Die Inhomogenität der Vergleichsgruppe der Offiziere auf dem Lehrgang General-/Admiralstabsdienst führe nach seiner Überzeugung zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 SG, weil eine Ernennung nach den Auswahlkriterien dieser Vorschrift nicht für alle Lehrgangsabsolventen sichergestellt sei.

5 Diese Beschwerde hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Zustimmung des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt und mit seiner Stellungnahme vom 14. April 2008 dem Senat vorgelegt.

6 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

7 Er hält den Antrag für unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht gegen eine dienstliche Maßnahme wende, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sei. Die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 richteten sich ausschließlich an die für die Beurteilung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, nächsthöheren Vorgesetzten und weiteren höheren Vorgesetzten sowie an die personalbearbeitenden Stellen. Materiell berührten sie die Rechtsstellung des Antragstellers ebenfalls nicht. Ihm gegenüber enthielten sie weder einen Befehl noch ein Verbot. Der Antragsteller habe in seinem Schreiben vom 17. September 2007 klargestellt, dass sich sein Rechtsbehelf nicht gegen die nicht vorschriftenkonforme Anwendung der neuen ZDv 20/6 durch seine beurteilenden Vorgesetzten richte, sondern ausschließlich gegen das in Nr. 204 Buchst. a (3) ZDV 20/6 festgeschriebene Verfahren. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers unzutreffend, im Lehrgang General-/Admiralstabsdienst befinde sich nur die Lei-stungsspitze der Offiziere eines Geburtsjahrganges. Vielmehr würden bei der Auswahl für diesen Lehrgang nicht nur die Leistungsbewertungen der planmäßigen Beurteilungen berücksichtigt, sondern auch der bisherige militärische Ausbildungs- und Verwendungsgang eines Offiziers.

8 Auf die gerichtliche Verfügung vom 24. April 2008 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2008 bekräftigt, dass sich sein Antrag nicht gegen die Beurteilung vom 12. Juli 2007 oder gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 20. August 2007 richte, sondern ausschließlich gegen das „in der ZDv 20/6 befohlene Verfahren“, welches aus seiner Sicht gegen §§ 3 und 17 Abs. 4 SG verstoße.

9 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 821/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

10 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 12. September 2007 und vom 21. Mai 2008 ist dahin auszulegen, dass er die Aufhebung und Änderung des für Offiziere in der General-/Admiralstabsausbildung in Nr. 204 Buchst. a (3) und Nr. 404 ZDv 20/6 (in der Neufassung vom 17. Januar 2007) festgelegten Beurteilungsverfahrens anstrebt.

11 Dieser Antrag ist unzulässig.

12 Nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche truppendienstlichen Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken. Wendet sich der Antragsteller jedoch gegen eine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung, die ausschließlich an seine Vorgesetzten oder an andere Dienststellen der Bundeswehr gerichtet ist, ohne ihn konkret und unmittelbar in eigener Person zu betreffen, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 - und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - NZWehrr 2008, 70).

13 Die in Nr. 204 Buchst. a (3) und Nr. 404 (i.V.m. Nr. 610) ZDv 20/6 in der Fassung vom 17. Januar 2007 für Offiziere in der General-/Admiralstabsausbildung getroffenen Regelungen stellen für diese keine - isoliert - anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Den genannten Regelungen fehlt die Qualität eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechte des beurteilten Soldaten. Adressat der vorbezeichneten Bestimmungen ist nicht der einzelne Soldat; sie richten sich vielmehr allein an den zur Beurteilung des Soldaten verpflichteten zuständigen Disziplinarvorgesetzten, den nächsthöheren Vorgesetzten und eventuell den weiteren höheren Vorgesetzten sowie an die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr. Erst gegen die von diesen zuständigen Vorgesetzten erstellte (oder gegebenenfalls unterlassene) Beurteilung kann der betroffene Soldat - auch gerichtlich - mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen und dann die Inzidentkontrolle der von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv 20/6 betreiben. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 -, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 48.03 - und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).

14 Mit seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2008 hat der Antragsteller allerdings ausdrücklich erklärt, dass er mit dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren nicht die Beurteilung vom 12. Juli 2007 oder die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 20. August 2007 anfechten wolle.

15 Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beurteilung offensichtlich bestandskräftig geworden ist, weil der Antragsteller sie ausweislich der vorgelegten Akten nach der Eröffnung am 12. Juli 2007 nicht innerhalb von zwei Wochen (§ 6 Abs. 1 WBO i.V.m. Nr. 1103 Buchst. a ZDv 20/6) mit der Beschwerde angegriffen hat. Hätte der Antragsteller die ihm am 30. August 2007 eröffnete Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten anfechten wollen, hätte vor einer Überprüfung durch den Senat - wie in der gerichtlichen Verfügung vom 24. April 2008 im Einzelnen dargelegt - das Vorverfahren durchgeführt und die Entscheidung eines Vorgesetzten im Sinne der §§ 21, 22 WBO herbeigeführt werden müssen.

16 Dem Antragsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht vorliegen.