Beschluss vom 28.07.2021 -
BVerwG 1 AV 3.21ECLI:DE:BVerwG:2021:280721B1AV3.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2021 - 1 AV 3.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:280721B1AV3.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 AV 3.21

  • VG Stade - 22.07.2021 - AZ: VG 10 B 854/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Stade wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Stade hat mit Beschluss vom 22. Juli 2021 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in Griechenland aufhältigen Antragsteller zu 1 bis 4, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs des Griechischen Migrationsministeriums für ihren Asylantrag für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag des Antragstellers zu 5, dem im Oktober 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und der in Z. lebe, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Ort, an dem dieser lebe, das Verwaltungsgericht Stade zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 42, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 - juris, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - juris und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 - juris) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat auch in Ansehung der von dem Verwaltungsgericht dargelegten Zweifel (s. auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2021) für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Stade als zuständiges Gericht zu bestimmen.