Beschluss vom 28.07.2025 -
BVerwG 3 B 15.25ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B3B15.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2025 - 3 B 15.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B3B15.25.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 15.25
- VG Gelsenkirchen - 17.04.2025 - AZ: 9 K 6038/24
- OVG Münster - 16.06.2025 - AZ: 16 E 207/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des 3. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2025 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
1 Mit seiner Klage vom 29. November 2024 (VG Gelsenkirchen - 9 K 6038/24) wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2024. Nach Aufhebung der Ordnungsverfügung haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2025 die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt und den Streitwert festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung verstanden und mit Beschluss vom 16. Juni 2025 zurückgewiesen. Zugleich hat es gemäß § 68 Abs. 3 GKG entschieden, dass Kosten des gebührenfreien Verfahrens nicht erstattet werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II
2 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 44 ff. ZPO und verwirft es als unzulässig, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrund gänzlich ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sich das Gesuch damit als offensichtlich missbräuchlich erweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 1763/19 - juris Rn. 1 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 118.18 - juris Rn. 3 m. w. N.).
3 Der Beschwerdeführer lehnt die Mitglieder des Senats ab, weil die Akten der Beklagten nachweislich nicht vollständig übermittelt worden seien und das Gericht die Akten "bislang" weder beigezogen noch an den Beschwerdeführer übermittelt habe. Daraus ergebe sich, dass das Gericht die Angelegenheit nicht neutral bearbeite.
4 Der damit zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit angeführte Vorhalt lässt sich mit Blick auf den Verfahrensgang allein dahin deuten, dass er sich auf das Schreiben des Gerichts vom 26. Juni 2025 bezieht. Mit diesem hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den - mit der Beschwerde vorgelegten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2025 gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unzulässig sei und aus diesem Grund auch das Prozesskostenhilfegesuch keinen Erfolg haben könne. Ein derartiger Hinweis entspricht jedoch der Aufgabe des Gerichts, im Interesse der Prozessökonomie und verfahrensrechtlicher Fürsorge - hier im Kosteninteresse des Beschwerdeführers - sachdienliche Hinweise zu geben (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Für eine davon abweichende, eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Deutung zeigt das Ablehnungsgesuch keinen Grund auf (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30 und vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - juris Rn. 26). Der geltend gemachte Befangenheitsgrund ist folglich gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
5 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen ist.
6 Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 16. Juni 2025 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. April 2025 bestätigt. Vor dem Hintergrund der Unanfechtbarkeit der in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugleich zugunsten des Beschwerdeführers getroffenen Kostenentscheidung hat es die Beschwerde dahin verstanden, dass sie sich gegen die Streitwertfestsetzung richtet, und allein hierüber entschieden. Diese Entscheidung ist mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar. § 68 GKG regelt die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes und sieht in Absatz 1 Satz 5 unter anderem die entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 3 GKG vor. Die Vorschrift bestimmt in Satz 3, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig und von vornherein aussichtslos.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.