Beschluss vom 28.07.2025 -
BVerwG 3 B 17.25ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B3B17.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2025 - 3 B 17.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B3B17.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 17.25

  • VG Gelsenkirchen - 12.05.2025 - AZ: 9 K 2031/25
  • OVG Münster - 16.06.2025 - AZ: 16 E 272/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des 3. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  3. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2025 wird verworfen.
  4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Mit seiner Klage vom 31. März 2025 (VG Gelsenkirchen - 9 K 2031/25) begehrt der Beschwerdeführer einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Schriftsatz vom 29. April 2025, dem Beschwerdeführer sei bereits am 28. März 2025 mitgeteilt worden, dass er den entsprechenden Führerschein abholen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, weshalb die Klage zulässig und begründet gewesen sei. Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2025 als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II

2 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 44 ff. ZPO und verwirft es als unzulässig, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrund gänzlich ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sich das Gesuch damit als offensichtlich missbräuchlich erweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 1763/19 - juris Rn. 1 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 118.18 - juris Rn. 3 m. w. N.).

3 Der Beschwerdeführer lehnt die Mitglieder des Senats ab, weil die Akten der Beklagten nachweislich nicht vollständig übermittelt worden seien und das Gericht die Akten "bislang" weder beigezogen noch an den Beschwerdeführer übermittelt habe. Daraus ergebe sich, dass das Gericht die Angelegenheit nicht neutral bearbeite.

4 Der damit zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit angeführte Vorhalt lässt sich mit Blick auf den Verfahrensgang allein dahin deuten, dass er sich auf das Schreiben des Gerichts vom 26. Juni 2025 bezieht. Mit diesem hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den - mit der Beschwerde vorgelegten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2025 gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unzulässig sei und aus diesem Grund auch das Prozesskostenhilfegesuch keinen Erfolg haben könne. Ein derartiger Hinweis entspricht jedoch der Aufgabe des Gerichts, im Interesse der Prozessökonomie und verfahrensrechtlicher Fürsorge - hier im Kosteninteresse des Beschwerdeführers - sachdienliche Hinweise zu geben (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Für eine davon abweichende, eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Deutung zeigt das Ablehnungsgesuch keinen Grund auf (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30 und vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - juris Rn. 26). Der geltend gemachte Befangenheitsgrund ist folglich gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

5 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen ist.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 16. Juni 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2025, mit dem dieses den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat, gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehört nicht zu den Entscheidungen, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.