Beschluss vom 28.07.2025 -
BVerwG 3 B 21.25ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B3B21.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2025 - 3 B 21.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B3B21.25.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 21.25
- VG Gelsenkirchen - 12.05.2025 - AZ: 9 K 2031/25
- OVG Münster - 25.06.2025 - AZ: 16 E 338/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2025 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
1 Mit seiner Klage vom 31. März 2025 (VG Gelsenkirchen - 9 K 2031/25) begehrt der Beschwerdeführer einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2025 erhob er Beschwerde mit der Forderung, eine E-Mail (Bestätigung einer Strafanzeige) sei aus der Gerichtsakte zu entfernen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2025 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehle. Gegen die Kostenentscheidung in diesem Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II
2 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehört nicht zu den Entscheidungen, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.