Beschluss vom 28.08.2024 -
BVerwG 8 B 9.24ECLI:DE:BVerwG:2024:280824B8B9.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.08.2024 - 8 B 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:280824B8B9.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 9.24
- VG Dresden - 30.08.2023 - AZ: 6 K 2188/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. August 2023 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 184 742,77 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin ist Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes bezüglich des Unternehmens Z. AG. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 stellte der Beklagte fest, dass ihr dem Grunde nach für das genannte Unternehmen ein Entschädigungsanspruch zustehe, und setzte den Entschädigungsanspruch auf Null DM fest. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
2 Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher konkreter Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Zudem muss bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt oder dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 10 BN 4.23 - UWP 2024, 158 Rn. 24). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
3 Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob den auf der Aktivseite der Bilanz unter der Rubrik Wertausgleichsposten mit 1 625 535 RM angesetzten Wertpapieren am Bilanzstichtag noch ein Wert zugekommen sei, oder ob die jeweiligen Gesellschaften einem (Total-)Schaden im Zuge der Kriegsereignisse unterlegen gewesen seien. Damit kann sie nicht durchdringen, weil die Frage der Werthaltigkeit der unter der Rubrik Wertausgleichsposten aufgeführten Vermögenswerte nach der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. Danach entfalten die Buchungen in der für die Entschädigungsberechnung heranzuziehenden Bilanz Tatbestandswirkung, weshalb im Entschädigungsverfahren grundsätzlich nicht mehr im Einzelnen zu klären sei, ob die dortigen Buchungen zutreffend oder vollständig gewesen seien (UA S. 10, erster Absatz am Ende). Der Beklagte habe zutreffend aus dem Nachtragsbericht des Wirtschaftsprüfers K. vom 20. September 1948 geschlossen, dass die streitige Bilanzposition als Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EntschG zu qualifizieren sei und damit außer Ansatz zu bleiben habe (UA S. 11, zweiter Absatz). Kam es damit nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon aus Rechtsgründen auf einen etwa noch vorhandenen Wert der Wertpapiere nicht an, waren weder eine darauf bezogene Sachverhaltsaufklärung noch der von der Klägerin vermisste rechtliche Hinweis zur Beweislastverteilung verfahrensrechtlich erforderlich. Unabhängig davon legt die Klägerin auch nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit Substanz dar, weshalb sich die von ihr bezeichneten Aufklärungsmaßnahmen dem Gericht hätten aufdrängen müssen.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.