Beschluss vom 28.09.2010 -
BVerwG 1 WB 11.10ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B1WB11.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 WB 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B1WB11.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 11.10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Dr. Ufermann und
den ehrenamtlichen Richter Oberbootsmann Lau
am 28. September 2010 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung beim ... in Djibouti/Afrika.

2 Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf 12 Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 1. Juni 2015 enden wird. Zum Oberbootsmann wurde er am 6. Juni 2006 ernannt. Derzeit wird er beim Marinefliegergeschwader ... in ... verwendet.

3 Das Flottenkommando kommandierte den Antragsteller mit Verfügung vom 23. Juni 2009 für die Zeit vom 10. Juli 2009 bis zum 28. Oktober 2009 zum ... in Djibouti/Afrika zur Einsatzgruppe .... Nach Vollzug der hier strittigen Repatriierung des Antragstellers wurde der Kommandierungszeitraum mit zwei Korrekturen vom 9. Oktober 2009 und vom 6. November 2009 verkürzt und auf die Zeit vom 11. Juli 2009 bis zum 6. Oktober 2009 festgesetzt. In der Einsatzgruppe ... war der Antragsteller als Flight Chief eingesetzt.

4 Die Einsatzgruppe ... wird von einem Kommandeur geführt, der seinerseits dem Kommandeur ... - im Folgenden: Kontingentführer - untersteht. Die entsprechende Organisationsweisung für das ... vom 20. Februar 2009 bestimmt, dass die Unteroffiziere und Mannschaften der Einsatzgruppe ... dem S 1-Offizier der Einsatzgruppe unterstellt sind.

5 Am 30. September 2009 verhängte der S 1-Offizier der Einsatzgruppe ... gegen den Antragsteller einen Strengen Verweis mit folgender Begründung:
„Er hat am 24.09.2009 in der Republik Djibouti, Afrika, um ca. 14:00 Uhr die Strandstraße in Richtung Hotel Sheraton mit einem deutschen Dienstfahrzeug (Mitsubishi Nativa, Kennzeichen ...) mit den Mitfahrern S..., Oberbootsmann, Sp..., Oberbootsmann und E..., Obermaat, mit einer Geschwindigkeit von teilweise über 70 km/h befahren, wobei er so die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, obwohl ihm die Regelungen und Verfahren zur Teilnahme am Straßenverkehr in Djibouti durch die Einfliegerbelehrung vom 11.07.2009 sowie durch eine erneute Belehrung vom 04.09.2009 durch die Military Police und den Ständigen CTG-Befehl Nr. 14 des ... bekannt war(en). Er beschleunigte sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von über 70 km/h und überholte das vor ihm mit ca. 55 km/h fahrende Fahrzeug des COMFOR BrigGen ... in einer Weise, dass sich dieser durch den Überholvorgang gefährdet fühlte, was er anschließend dem Soldaten und auch dem ... persönlich deutlich machte.“

6 Die Disziplinarmaßnahme wurde am 1. Oktober 2009 durch Bekanntmachung vor der Truppe vollstreckt und ist seit dem 3. November 2009 bestandskräftig. In den „Weiteren Vermerken des nächsten Disziplinarvorgesetzten“ zu der Disziplinarmaßnahme heißt es:
„Im Rahmen der Maßnahmenbemessung wurde berücksichtigt, dass er bereits am 19.07.2009 im Rahmen einer Kfz-Kontrolle durch die Feldjäger durch zu schnelles Fahren auffällig wurde, sowie dass ihm im Vorfeld durch den Technischen Offizier zwei mündliche Tadel wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen wurden. Des Weiteren wurden die Verhaltensweisen im Rahmen von Musterungen angesprochen.“

7 Der S 1-Offizier der Einsatzgruppe ... im ... beantragte am 2. Oktober 2009 als Disziplinarvorgesetzter die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund mehrfachen Fehlverhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen im Straßenverkehr von Djibouti die erforderliche Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit im Kontingent als zu belastet ansehe, um diese fortzuführen. Er bezog sich auf den mit dem Strengen Verweis geahndeten Vorfall vom 24. September 2009, bei dem sich drei dem Antragsteller unterstellte Soldaten im Fahrzeug befunden hätten. Am 18. Juli 2009 sei der Antragsteller außerdem durch die Military Police im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Kontrolle mit überhöhter Geschwindigkeit angehalten worden. Auch damals seien dem Antragsteller unterstellte Soldaten im Fahrzeug anwesend gewesen. Im weiteren Verlauf des Einsatzes seien dem Antragsteller Ende Juli durch den zuständigen Technischen Offizier zwei mündliche Tadel ausgesprochen worden. Trotz mehrfacher Belehrungen habe der Antragsteller sein negatives Verhalten im Straßenverkehr nicht abgelegt und zeige sich nachhaltig nicht einsichtig. Aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als Flight Chief innerhalb der Einsatzgruppe ... nehme er eine besondere Funktion wahr, in der ihm momentan acht Soldaten unterstellt seien. Er trage die Verantwortung für die technische Sicherheit des Luftfahrzeugs und müsse im Auftreten und Handeln stets ein Vorbild für seinen unterstellten Bereich sein. Eine für den Dienstposten des Flight Chiefs unabdingbare vertrauensvolle Zusammenarbeit sei aufgrund der geschilderten Vorfälle nicht mehr möglich.

8 Den Entwurf dieses Antrags hatte der Antragsteller am 30. September 2009 ausgehändigt erhalten; die Erörterung erfolgte am 1. Oktober 2009 im persönlichen Gespräch. Der Kommandeur der Einsatzgruppe ... stimmte dem Rückführungsantrag am 2. Oktober 2009 zu. Am selben Tag gaben der Antragsteller und die zuständige Vertrauensperson jeweils schriftliche Stellungnahmen ab. Die Endfassung des Antrags wurde dem Antragsteller ebenfalls am 2. Oktober 2009 eröffnet und mit ihm besprochen.

9 Am 3. Oktober 2009 entschied der Kontingentführer, die besondere Auslandsverwendung des Antragstellers vorzeitig zu beenden und ihn mit sofortiger Wirkung nach Deutschland zurückzuführen. Zur Begründung führte er aus, das Deutsche Einsatzkontingent befinde sich als Gast in Djibouti und repräsentiere die Bundesrepublik Deutschland im Stationierungsland. Mit dem dargestellten Verhalten habe der Antragsteller nicht nur die ihm unterstellten Soldaten, sondern darüber hinaus auch Unbeteiligte gefährdet und schlussendlich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beschädigt. Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sehe er, der Kontingentführer, keine Basis, so dass er den Antrag auf Repatriierung genehmige. In dem am selben Tag gefertigten Bescheid vom 3. Oktober 2009 stützte der Kontingentführer seine Rückführungsentscheidung auf die Meldung vom 27. September 2009 über die Verkehrsgefährdung bei der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen und den anschließend verhängten Strengen Verweis.

10 Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 2009 eröffnet. Er wurde am 8. Oktober 2009 nach Deutschland zurückgeführt und legte am selben Tag Beschwerde gegen die Repatriierungsentscheidung ein. In seinem Beschwerdeschriftsatz führte er aus:
„Hiermit beschwere ich mich gegen diese Personalmaßnahme gegen meine Person. Des Weiteren wurde gegen mich ein Strenger Verweis ausgesprochen, wogegen ich mich nicht beschwere, da ich mein Fehlverhalten, was zu dieser Disziplinarmaßnahme führte, voll und ganz anerkenne.“

11 Der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 30. Oktober 2009 zurück.

12 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2009 weitere Beschwerde ein und beantragte am 20. Januar 2010 die gerichtliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 3. März 2010 legte er dem Bundesverwaltungsgericht einen Untätigkeitsantrag vor. Zu diesem Antrag hat der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit Schriftsatz vom 11. März 2010 Stellung genommen.

13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er sei vom 10. April 2010 bis zum 24. April 2010 erneut zur Einsatzgruppe ... nach Djibouti kommandiert worden. Dort sei das gesamte Umfeld identisch mit dem zur Zeit seiner Repatriierung. Auch der französische Befehlshaber vor Ort, der die damaligen Maßnahmen der deutschen Dienststellen eingeleitet habe, befinde sich nach wie vor im Land. Durch seinen erneuten Auslandseinsatz werde deutlich, dass seine Anwesenheit den Dienstbetrieb nicht unannehmbar belaste und auch nicht unannehmbar belastet habe. Es sei nicht notwendig gewesen, ihn im Jahr 2009 vom Einsatz abzulösen. Der Vorfall vom 18. Juli 2009 habe sich anders abgespielt, als im Repatriierungsantrag dargestellt. Er sei seinerzeit von der Militärpolizei gestoppt worden, allerdings nicht wegen überhöhter Geschwindigkeit. Die Behauptung seines Disziplinarvorgesetzten, dass er am 11. Juli 2009 über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h belehrt worden sei, sei unzutreffend. Die Belehrung habe Frau Oberleutnant K... durchgeführt, die seinerzeit ausgeführt habe, die übliche Geschwindigkeit betrage 50 km/h; es sei jedoch auch unproblematisch, etwas schneller zu fahren. Der dem Strengen Verweis zugrunde liegende Vorfall habe nicht zu einer Gefährdung des französischen Generals geführt. Darüber hinaus habe das Einsatzführungskommando bei seiner Ermessensentscheidung die Stellungnahme der Vertrauensperson nicht berücksichtigt.

14 Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die Ablösungsentscheidung des Kommandeurs ... vom 3. Oktober 2009 rechtswidrig ist.

15 Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Er trägt vor, für die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden, weil das Vertrauen der Vorgesetzten in dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Antragsteller habe mehrfach die auch für das Einsatzkontingent bestehende örtliche Regelung über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Stadtgebiet missachtet. Dafür sei er mit einer bestandskräftigen Disziplinarmaßnahme belegt worden, die er auch voll akzeptiert habe. Zutreffend habe der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in der Begründung des Ablösungsantrages darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller uneinsichtig zeige und ihm offenbar die potenzielle Gefährdung seiner mitfahrenden Untergebenen nicht deutlich geworden sei. Gerade unter den besonderen Belastungen von Auslandseinsätzen müssten sich die Vorgesetzten jedoch auf die strikte Einhaltung von Regeln verlassen können. Soweit der Antragsteller den Sachverhalt der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme vom 30. September 2009 in Zweifel ziehe, stehe deren Bestandskraft einer erneuten inhaltlichen Prüfung entgegen. In seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2009 habe er den Strengen Verweis ausdrücklich anerkannt und dieses Anerkenntnis auch auf sein Fehlverhalten, das zu der Disziplinarmaßnahme geführt habe, erstreckt. Der erneute, zwei Wochen umfassende Auslandseinsatz des Antragstellers im April 2010 als temporäre Verstärkungskraft bei der Einsatzgruppe ... sei nicht geeignet, den eingetretenen Vertrauensverlust zu widerlegen. Überdies seien die Vorgesetzten des Antragstellers - der Kommandeur ..., der Führer Technische Gruppe und der Leiter Innendienst - sämtlich andere Personen als die Vorgesetzten während des Einsatzes des Antragstellers im Jahr 2009.

17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Inspekteurs der Streitkräftebasis ..., die Beschwerdeakte des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr ... und die Akte des Einsatzführungskommandos ... sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 1.  Der Feststellungsantrag ist zulässig.

20 Die Entscheidung des Kommandeurs des ... vom 3. Oktober 2009, die besondere Auslandsverwendung des Antragstellers mit sofortiger Wirkung vorzeitig zu beenden, stellt eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte - hier durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO) - unterliegt.

21 Diese Maßnahme ist mit der tatsächlichen Rückführung des Antragstellers nach Deutschland am 8. Oktober 2009 vollzogen worden und hat sich mit Ablauf des ursprünglich festgesetzten Kommandierungszeitraums am 28. Oktober 2009 erledigt. Dieser Sachlage hat der Antragsteller Rechnung getragen, indem er die Feststellung beantragt, dass die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung rechtswidrig war.

22 Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes („Repatriierung“) einen Befehl dar (Beschluss vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 2 = NZWehrr 2009, 69). Im Falle eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO ohne Weiteres zulässig, insbesondere unabhängig davon, ob der betroffene Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat.

23 2.  Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

24 Die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung war rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

25 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Sinne der Gewährleistung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) unter anderem in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 2009 (VMBl 2009 S. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - gebunden. Die Praxis orientiert sich auch in den Fällen der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung an den Versetzungsricht-linien. Zu ihrer Umsetzung hat das Einsatzführungskommando der Bundeswehr spezifische Regelungen in der Handakte „Personalführung und -bearbeitung für Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr in besonderen Auslandsverwendungen“ (EinsFüKdoBw - J 1 - Az. 16-01-00 vom 4. Januar 2008, Stand: Juli 2009) - im Folgenden: Handakte - getroffen. Diese Praxis ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N.).

26 Gemäß Nr. 4 1. Spiegelstrich der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt - hier: vorzeitig von einer besonderen Auslandsverwendung abgelöst - werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Fallkonstellationen eines dienstlichen Bedürfnisses sind in Nr. 802 der Handakte - in Anlehnung an Nr. 5 der Versetzungsrichtlinien - näher bestimmt. Die unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses zu treffende Ermessensentscheidung des zuständigen Vorgesetzten kann von den Wehrdienstgerichten darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

27 Die angefochtene Entscheidung des Kontingentführers vom 3. Oktober 2009 weist keine Ermessensfehler auf.

28 Für die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers bestand ein dienstliches Bedürfnis.

29 Gemäß Nr. 802 5. Spiegelstrich der Handakte i.V.m. Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien liegt ein dienstliches Bedürfnis regelmäßig vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Soldaten behoben werden können. Die zuständigen Vorgesetzten haben zutreffend angenommen, dass Vertrauensverluste in diesem Sinne eingetreten waren.

30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag der Zeitpunkt, in dem sich die angefochtene Maßnahme erledigt hat (Beschluss vom 12. August 2008 a.a.O. m.w.N.). Das war hier der 28. Oktober 2009, der Zeitpunkt, an dem die Kommandierung des Antragstellers zum ... ursprünglich planmäßig enden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Vertrauensverluste im dargelegten Sinne aus dem Umstand, dass der Antragsteller mehrfach ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen im Straßenverkehr von Djibouti gezeigt hatte, das am 30. September 2009 mit einem Strengen Verweis geahndet worden war, und aus der diesbezüglichen Uneinsichtigkeit des Antragstellers.

31 Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, können sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats entweder aus einem feststehenden Dienstvergehen oder aus dem Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ergeben (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.08 - und vom 12. August 2008 a.a.O., jeweils m.w.N.). Mit der am 3. November 2009 eingetretenen Bestandskraft des Strengen Verweises steht fest, dass der Antragsteller das in dessen Sachverhalt mitgeteilte Dienstvergehen am 24. September 2009 tatsächlich begangen hat. Insofern kann der Senat offenlassen, ob sich die Bindungswirkung dieser Disziplinarmaßnahme nach § 23a Abs. 1 und 2 WBO i.V.m. § 145 Abs. 2 WDO nur auf die Entscheidung selbst oder auch auf den in ihr mitgeteilten Sachverhalt erstreckt (vgl. zum Streitstand: Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 145, Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. März 2007 - 5 ME 252/06 - NVwZ-RR 2007, 396 = juris Rn. 26; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 L 29/09 - DVBl 2009, 864 <LS> = juris Rn. 10). Denn in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2009 gegen die Repatriierungsentscheidung hat der Antragsteller im Hinblick auf den Strengen Verweis ausdrücklich betont, dass er sein zu dieser Disziplinarmaßnahme führendes „Fehlverhalten voll und ganz“ anerkenne.

32 Dadurch hat der Antragsteller nicht nur den Ablauf des Vorfalls am 24. September 2009, insbesondere die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einem Fahrtempo von teilweise über 70 km/h eingeräumt, sondern auch die Tatsache, dass er am 11. Juli 2009 und erneut am 4. September 2009 Einfliegerbelehrungen unter anderem zum Verhalten im Straßenverkehr in Djibouti erhalten hat. Soweit er erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend macht, Frau Oberleutnant K... habe in der Belehrung vom 11. Juli 2009 als übliche Geschwindigkeit 50 km/h genannt, „etwas schnelleres“ Fahren jedoch als „unproblematisch“ bezeichnet, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung durch den Senat. Diesen behaupteten Belehrungsinhalt als wahr unterstellt, versteht es sich von selbst, dass eine Fahrgeschwindigkeit von teilweise über 70 km/h nicht als „etwas“ schnelleres Fahren als 50 km/h qualifiziert werden kann.

33 Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht bestritten, dass ihm bereits Ende Juli durch den Technischen Offizier zwei mündliche Tadel wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen worden sind. Dazu hat der Technische Offizier in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2010 Folgendes ausgeführt:
„Während des ... Djibouti war mir Oberbootsmann ... in Funktion des Flight Chiefs direkt unterstellt. Er war Bindeglied zwischen der Wartungsschicht und mir als zuständigem Technischen Offizier, dabei hatte er eine herausgehobene Stellung inne.
In der ersten Hälfte des Kontingentzeitraums (11. Juli bis 25. Oktober 2009) fiel mir Oberbootsmann ... durch seine zügige Fahrweise auf. Hierbei beförderte er stets ihm anvertraute Soldaten. Auf seine besondere Fahrweise machte ich ihn aufmerksam und mahnte ihn zur Anpassung und Zügelung seines Fahrstils. Leider konnte der Soldat die ihm übermittelten Hinweise nicht in vollem Umfang zielgerichtet umsetzen.“

34 Damit steht das dem Antragsteller im Repatriierungsantrag vorgehaltene wiederholte Fehlverhalten im Straßenverkehr von Djibouti ebenso wie seine diesbezügliche nachhaltige Uneinsichtigkeit trotz erhaltener Ermahnungen fest.

35 Das wird durch den Umstand bestätigt, dass der Disziplinarvorgesetzte bei der Würdigung dieses Verhaltens nicht nur einen schlichten, sondern einen Strengen Verweis im Sinne des § 23 Abs. 2 WDO als Disziplinarmaßnahme gewählt hat.

36 Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Vorfall am 18. Juli 2009 als weitere Verkehrsverfehlung des Antragstellers feststeht. Er selbst hat dazu - im Rahmen der Anhörung zur Repatriierung - in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 ausgeführt, dass er „meine Fehlverhalten und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme“ voll und ganz anerkenne. Die Vertrauensperson hat in ihrer Äußerung vom 2. Oktober 2009 in gleicher Weise von den dem Antragsteller „zur Last gelegten Vergehen“ (im Plural) gesprochen und damit ersichtlich auch das im Repatriierungsantrag dokumentierte Verhalten des Antragstellers vom 18. Juli 2009 als Vorgehen gewertet, das zusätzlich in die disziplinare Ahndung des Vorfalls vom 24. September 2009 eingeflossen ist. Dies wird durch die Maßnahmeerwägungen im Weiteren Vermerk des nächsten Disziplinarvorgesetzten zum Strengen Verweis bestätigt. Außerdem ergibt sich aus der vorgelegten Tagebuch-Notiz der Militärpolizei in Djibouti vom 18. Juli 2009, dass der Antragsteller an diesem Tag wegen überhöhter Geschwindigkeit im Stadtbereich von Djibouti einer Kraftfahrzeugkontrolle unterzogen worden ist.

37 Ungeachtet dessen belegen bereits die wiederholten Tadel des Technischen Offiziers und der Vorfall am 24. September 2009 das mehrfache Fehlverhalten des Antragstellers und seine diesbezügliche nachhaltige Uneinsichtigkeit. Deshalb ist den ergänzenden Beweisanregungen des Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Januar 2010 zum Ablauf des Vorfalls am 18. Juli 2009 nicht nachzugehen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.w.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag - und damit erst recht eine Beweisanregung - unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Das ist hier, wie dargelegt, der Fall.

38 Die Einschätzung des Kontingentführers, dass das gezeigte Fehlverhalten und die nachhaltige Uneinsichtigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Notwendigkeit regelgerechten Agierens im Straßenverkehr in Djibouti bei seinen Vorgesetzten zu Vertrauensverlusten geführt hat, die den Dienstbetrieb im Einsatzkontingent und insbesondere in der Einsatzgruppe ... unannehmbar belasteten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem festgestellten Verhalten wurde nicht nur die Vorbildfunktion des Antragstellers als Flight Chief gegenüber seinen untergebenen Soldaten in Frage gestellt, sondern vor allem auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine uneingeschränkte Integrität als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland. Dieser letztgenannte Aspekt ist grundsätzlich geeignet, nicht behebbare Vertrauensverluste als dienstliches Bedürfnis zu begründen (Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38).

39 Die Einschätzung des Kontingentführers - und zuvor schon des Kommandeurs der Einsatzgruppe ..., dass die eingetretenen Vertrauensverluste nur durch eine Repatriierung des Antragstellers behoben werden konnten, ist nachvollziehbar und weist Rechts- oder Ermessensfehler nicht auf. Die Feststellung eines Dienstvergehens, das sich obendrein zu Lasten des französischen Befehlshabers des multinationalen Kontingents ... ausgewirkt hatte, war geeignet, die weitere dienstliche Zusammenarbeit der Vorgesetzten des Antragstellers mit diesem grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal der Vorfall vom 24. September 2009 den Endpunkt wiederholten Fehlverhaltens des Antragstellers beim Umgang mit Straßenverkehrsregeln darstellte.

40 Die dargelegten Umstände reichten aus, um das dienstliche Bedürfnis für die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers zu begründen. Unerheblich ist insoweit, dass er vom 10. bis zum 24. April 2010 erneut im Deutschen Einsatzkontingent ... in Djibouti eingesetzt worden ist. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat sich das „gesamte Umfeld“ bei diesem wiederholten Einsatz durchgreifend verändert. Der Kontingentführer Fregattenkapitän O..., der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, hatte am 14. Oktober 2009 seine Dienstgeschäfte an Fregattenkapitän M... übergeben (vgl. „Chronologie des Einsatzes der Seestreitkräfte im Rahmen der ...“ in: einsatz.bundeswehr.de: Aktuelle Einsätze / Einsatz der Bundeswehr ...). Auch die übrigen Vorgesetzten des Antragstellers - der Kommandeur seiner Einsatzgruppe, der Führer der Technischen Gruppe und der Leiter Innendienst - waren nach der unbestritten gebliebenen Stellungnahme des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 7. Juni 2010 im Einsatzzeitraum 2009 andere Personen als im Einsatz vom 10. bis 24. April 2010. Davon abgesehen wird ein einmal bei bestimmten Vorgesetzten eingetretener Vertrauensverlust nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Soldat durch Entscheidung seiner personalbearbeitenden Stelle erneut zu derselben Einheit in einen Auslandseinsatz entsandt wird. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller im Jahr 2010 nicht wieder in der herausgehobenen Stellung eines Flight Chiefs eingesetzt wurde.

41 Die Ermessensentscheidung des Kontingentführers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es als ermessensfehlerhaft oder missbräuchlich erscheinen ließen, dass von der Möglichkeit, den Antragsteller von seiner besonderen Auslandsverwendung abzulösen, Gebrauch gemacht wurde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es nicht geboten, die von der Vertrauensperson vorgeschlagene Ablösung von der Funktion des Flight Chief als milderes Mittel gegenüber der Repatriierung in Erwägung zu ziehen. Denn die Ablösungsentscheidung ist entscheidend von dem Aspekt getragen, dass durch das Verhalten des Antragstellers das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland geschädigt worden ist. Diesen Gesichtspunkt konnte der Kontingentführer ohne Rechtsfehler als wesentliche Erwägung dafür ansehen, den Antragsteller nach Deutschland zurückzuführen und sich nicht auf dessen Herauslösung aus der herausgehobenen Funktion des Flight Chief zu beschränken.

42 Formellrechtliche Fehler der angefochtenen Entscheidung des Kontingentführers sind vom Antragsteller weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich. Das Anhörungs-, Beteiligungs- und Eröffnungsverfahren nach Nummern 807, 808, 809 der Handakte ist eingehalten worden. Die zuständige Vertrauensperson wurde vor der Entscheidung des Kontingentführers angehört. Der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr ist in den Ent-
scheidungsgründen seines Beschwerdebescheids (auf Seite 3) auf die Stellungnahme der Vertrauensperson eingegangen.