Beschluss vom 28.09.2020 -
BVerwG 20 F 8.20ECLI:DE:BVerwG:2020:280920B20F8.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2020 - 20 F 8.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:280920B20F8.20.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 8.20

  • OVG Schleswig - 10.07.2020 - AZ: OVG 15 P 1/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 28. September 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Gründe

I

1 Der Kläger macht im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Informationsansprüche aus dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein gegen die Beklagte geltend. Das Verwaltungsgericht hat die Akten wegen eines Antrags des Klägers nach § 99 VwGO dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

2 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Abschrift der vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen, dort als "Geheimakte" bezeichneten Beiakte D der Beklagten zu erteilen. Mit Entscheidung vom 25. Juni 2020 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts diesen Antrag ab, weil die Beiakte der Geheimhaltung unterliege. Mit Beschluss vom 10. Juli 2020 wies der Fachsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Erinnerung des Klägers unter Verweis auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin zurück.

3 Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 gestützt auf § 99 Abs. 2 VwGO Beschwerde erhoben.

4 Mit Beschluss vom 24. Juli 2020 hat der Fachsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen, weil diese unzulässig sei. Der Vorbehalt des § 152 Abs. 1 VwGO beziehe sich nur auf den in § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO eröffneten Beschwerdeweg. Dieser betreffe den das Zwischenverfahren abschließenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die diesem Beschluss vorausgehenden Entscheidungen.

5 In dem an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts abgegebenen Verfahren verfolgt der Kläger sein Anliegen, eine Abschrift der Beiakte D zu erhalten, weiter. Er ist der Auffassung, dass die Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 99 Abs. 2 VwGO statthaft sei. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1 treten dem entgegen und beantragen, die Beschwerde zu verwerfen. Auch der Beigeladene zu 2 hält die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls unbegründet.

II

6 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 151 VwGO) kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO).

7 Die Beschwerde ist insbesondere nicht gemäß § 152 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 12 und 13 VwGO statthaft. Anfechtbar nach diesen Vorschriften sind Beschlüsse des Fachsenats eines Oberverwaltungsgerichts darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder der Erteilung von Auskünften, deren Entscheidungserheblichkeit ein Hauptsachegericht - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart hat, rechtmäßig ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist dabei die Sperrerklärung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde.

8 Die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung stellt keinen Beschluss im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Sie bezieht sich nicht auf eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde (Beigeladener zu 2), sondern auf eine Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit der diese die vom Kläger gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO beantragte Erteilung einer Abschrift einer Beiakte ablehnte. Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht dadurch zu einem Beschluss nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass sie - ebenso wie die Entscheidung der Urkundsbeamtin - auf Gründe der Geheimhaltung gestützt ist. Die vom Kläger begehrte Klärung, ob Gründe der Geheimhaltung zu Recht geltend gemacht sind, kann vorliegend nur auf dem - vom Kläger bereits beschrittenen - Weg der Überprüfung der Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 erfolgen. Soweit danach die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung - durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder ggf. durch eine Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 13 VwGO - festgestellt wird, sind die Akten vorzulegen und in der Folge auch Abschriften aus ihnen zu erteilen. Im Rahmen des In-Camera-Verfahrens ist für die dort zur Prüfung stehenden Akten hingegen eine Einsicht oder eine Erteilung von Abschriften ausgeschlossen (§ 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO).

9 Ein anderer Fall, in dem die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), ist vorliegend nicht gegeben.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene zu 2, der keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.