Verfahrensinformation

Die Kläger, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, sind kamerunische Staatsangehörige. Sie begehren ein Visum zum Nachzug zu ihrem 2002 nach Deutschland eingereisten Ehemann bzw. Vater, der ebenfalls kamerunischer Staatsangehöriger ist. Nachdem wegen einer im Heimatstaat nicht behandelbaren Erkrankung zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 festgestellt worden war, erhielt er einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die im April 2005 gestellten Visumanträge der Kläger lehnte die deutsche Botschaft in Kamerun wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts ab. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen im September 2006 mangels Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraums abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Kläger im März 2010 zurückgewiesen. Zwar sei der Lebensunterhalt für die Kläger nunmehr gesichert. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach den §§ 27 und 29 AufenthG vor, insbesondere stehe ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Die Kläger könnten aber deshalb kein Visum zum Familiennachzug beanspruchen, weil die Ehefrau (Klägerin zu 1) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dieses im August 2007 eingeführte gesetzliche Erfordernis gelte mangels einer Übergangsregelung auch für bereits vorher gestellte Visumanträge und sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger.


Beschluss vom 28.10.2011 -
BVerwG 1 C 9.10ECLI:DE:BVerwG:2011:281011B1C9.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 C 9.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:281011B1C9.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 9.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.03.2010 - AZ: OVG 3 B 9.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006, soweit es die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 betrifft, und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2010 sind wirkungslos.
  3. Bis auf 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die die Klägerin zu 2 aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts zu tragen hat, werden die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 einerseits und die Beklagte andererseits jeweils die Hälfte. Ausgenommen sind in allen Instanzen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die auf die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 entfallenden Kosten tragen diese jeweils zu gleichen Teilen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er noch anhängig war, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 betreffen, festzustellen. Unberührt davon bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtskräftig gewordenen Abweisung der Klage der Klägerin zu 2 einschließlich der Kostenentscheidung zu deren Lasten, die sich auf 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht.

2 Über die danach verbleibenden Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz (abzüglich 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die auf die Klägerin zu 2 entfallen) gegeneinander aufzuheben.

3 Eine Belastung der Beklagten mit den gesamten verbliebenen Kosten des Verfahrens kommt entgegen der Ansicht der Kläger nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte sich im Revisionsverfahren bereit erklärt, den Klägern die begehrten Visa zum Familiennachzug nach Vorlage der erforderlichen Reisedokumente zu erteilen und die Kläger damit der Sache nach klaglos gestellt. Er hat sich dadurch aber nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern lediglich auf die erst während des Revisionsverfahrens eingetretene unstreitige Änderung der Sachlage (durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Ehemann der Klägerin zu 1) reagiert. Aufgrund der Sachlagenänderung waren die Erfolgsaussichten für das Visumbegehren der Kläger nunmehr - anders als bisher - als offen anzusehen. Denn der Familiennachzug fiel damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG, so dass die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g <2011> 540657 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen. Angesichts dessen ist über die Kosten des Verfahrens in Anwendung des in § 155 Abs. 1 VwGO enthaltenen Rechtsgedankens zu entscheiden, der vorsieht, die Kosten entweder gegeneinander aufzuheben oder zu teilen. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, mit Blick auf die nunmehr offenen Erfolgsaussichten der Klagen die Kosten des Revisionsverfahrens zwischen den Klägern und der Beklagten hälftig zu teilen. Hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens erscheint es aufgrund der Gesamtumstände des Falles dagegen angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit einem der Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen.

4 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.